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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Welche HOAI gilt??
Beitrag von Nachricht
Daniela
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.05.2009
IP: Logged
icon Welche HOAI gilt??

Wir haben einen Ingenieurvertrag auf Grundlage der alten HOAI über eine Tiefgaragenplanung über die Lphs 1-3 Objektplanung. Im Vertrag sind die Lphs. 5-9 optional vereinbart. Diese sollen nun beauftragt werden. 1-3 haben wir abgeschlossen. Welche HOAI gilt nun für die Abrechnung der weiteren Lphs??

26.08.2009 at 07:18 Uhr
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Daniela
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.05.2009
IP: Logged
icon Re: Welche HOAI gilt??

Weiß es wirklich niemand oder ist meine Formulierung unverständlich Ich habe bisher nirgendwo eine eindeutige Aussage zu diesem Sachverhalt gefunden und wäre für Hilfe sehr dankbar!

26.08.2009 at 10:29 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Welche HOAI gilt??

Hallo Daniela,

darüber werden sich wohl noch die Juristen streiten.

Meine Meinung hierzu:
In der Übergangsvorschrift ( § 55 neue HOAI) ist geregelt, dass die Verordnung nicht für Leistungen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden.
Meines Erachtens kann mit "vertraglicher Vereinbarung" nicht nur die Definition der Vertragsmodalitäten für den Fall eines späteren Auftrags gemeint sein, sondern es erfordert die faktische Beauftragung. Da diese unstreitig noch nicht erfolgt ist, dürfte für die spätere Beauftragung der LP 5-9 die HOAI 2009 verbindlich sein.

Vermutlich handelt es sich hier um eine stufenweise Beauftragung. Sicherheitshalber würde ich aber vom AG eine schriftliche Beauftragung (Aktivierung) der LP 5-9 verlangen.
Wenn du einfach weiterarbeitest, könnte das Problem auftreten, dass der Zeitpunkt der Weiterbeauftragung im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist.

Viele Grüße
bento

26.08.2009 at 19:45 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Welche HOAI gilt??

Ja, die Juristen werden sich streiten. Und wie immer: es kommt drauf an....

Die Formulierung in der Frage gibt die Antwort schon vor (wenn es denn so stimmt): "Im Vertrag sind ... vereinbart", wenn auch "optional". Ich vermute also, daß Sie Ihrerseits vertraglich von Beginn an gebunden waren, d.h.: wenn der Auftraggeber die Option ausübt, also die weiteren Leistungen abruft, können Sie nicht mehr Nein sagen sondern müssen die Leistungen erbringen, da sie eben bereits vertraglich vereinbart waren. Damit findet die HOAI Anwendung, die im Zeitpunkt des Ausgangsvertrages galt, hier also die alte HOAI.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

02.09.2009 at 18:09 Uhr
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