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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarabrechnung nach Kostenanschlag bei Aufhebung
Beitrag von Nachricht
speedfreak
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.09.2009
IP: Logged
icon Honorarabrechnung nach Kostenanschlag bei Aufhebung

Sehr geehrte Foren-User,

nach Abschluss der Leistungsphasen 5-7 Leistungsbild Objektplanung bei Ingenieurbauwerken wurde die Ausschreibung aufgrund zu geringer Bieterbeteiligung (2 Bieter) bei unwirtschaftlichen Angebotspreisen (45% über Kostenberechnung) durch den Bauherren aufgehoben. Die Kostenberechnung des Ingenieurbüros war fehlerfrei. Die erhöhten Angebotspreise waren auf Umstände zurück zu führen, die weder vom Ingenieurbüro, noch vom Bauherren zu vertreten waren. Aufgrund der erhöhten Angebotspreise kam es zur Aufhebung der Ausschreibung.

Gemäß Ingenieurvertrag ist das Honorar nach Kostenanschlag für die LP 5-7 abzurechnen.

Der Bauherrenvertreter ist der Ansicht, dass das Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten nach Kostenberechnung zu ermitteln sei, da die eingegangenen Angebote nicht als Kostenanschlag zu verstehen sind, da es ja nicht zu einer Beauftragung kommt.

Die Auffassung des Ingenieurbüros ist, dass das Honorar auf Basis des zur Vergabe empfohlenen Angebots zu ermitteln sei, weil dies ja ein Kostenanschlag ist.

Was ist nun richtig für eine korrekte Abrechnung der Leistung? Sind jemandem ggf. ähnlicher Fälle in der Rechtssprechung bekannt, die man zur Begründung der Abrechnung heran ziehen könnte?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung schon mal vorab!

Beste Grüße

speedfreak

18.09.2009 at 11:52 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung nach Kostenanschlag bei Aufhebung

Hallo speedfreak,

ich verstehe das Problem eigentlich nicht.
Wenn die Ausschreibung aufgehoben wurde (und es gibt genug Urteile, dass das bei 45 % über der Kostenberechnung wegen überhöhter Preise zulässig ist), dann wird doch sicherlich neu ausgeschrieben und es wird eine neue Grundlage für den Kostenanschlag geben.

Falls das Bauvorhaben allerdings deshalb wegen Nichtfinanzierbarkeit eingestampft werden muss, dann würde die Abrechnungsbasis sicher spannend werden.

Was ich aber überhaupt nicht verstehe ist, dass die Kostenberechnung "fehlerfrei" sein soll und man als Grundlage für den Kostenanschlag die 45 % höheren Angebote nehmen möchte. Es wäre eigenartig, wenn man beides gleichzeitig als "fehlerfrei" bzw. realistisch bezeichnen würde.

Ich wäre als Bauherr auch nicht gerade begeistert, wenn meine Ausschreibungsergebnisse 45 % über der vorherigen Kostenermittlung liegen würden. Wenn mir mein Planer aber versichern würde, dass die Kostenberechnung richtig ist, d.h. von der Größenordnung her stimmt, dann kann ich erstens keinen Auftrag auf ein vorliegendes Angebot erteilen und zweitens kann ich das Angebotsniveau nicht als realistisch ansehen und damit auch nicht als Kostenanschlag gelten lassen.

Außerdem gibt es noch so etwas wie einen Toleranzrahmen bei den Kostenermittlungen. Schau dir mal in dem nachfolgenden Link auf S.6 die Tabelle an: [url=http://] http://www.viewegteubner.de/freebook/978-3-8348-0034-3_l.pdf[/url]
Dort gibt es keine 45 % Unterschied zwischen Kostenberechnung und Kostenanschlag.
Wenn ich der Planer wäre, würde ich die vorliegenden Angebote nicht zur Grundlage des Kostenanschlags machen.

Meine Meinung
bento

18.09.2009 at 16:41 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung nach Kostenanschlag bei Aufhebung

Ich glaube, man muss unterscheiden zwischen

- dem Kostenanschlag als Basis der Honorarberechnung und
- dem Kostenanschlag als Entscheidungsgrundlage des Bauherrn über die Auftragsvergabe.

In DIN 276-3:1981-4 ist unter 3. definiert: "Der Kostenanschlag dient zur genauen Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenberechnungen, Honorar- und Gebührenberechnungen und anderen für das Baugrundstück, die Erschließung und die vorausgehende Planung bereits entstandenen Kosten. ... Für die Kostenansätze können Einheitspreise aus Angeboten oder ortsübliche aus der Erfahrung gewonnene Preise eingesetzt werden."

Vorausgesetzt, der Planer hat sich genau an die Bauherrenwünsche bezüglich der Ausführung gehalten und ihn wenn möglich bereits vor der Ausschreibung auf mögliche Kostensteigerungen gegenüber der Kostenberechnung bei bestimmten Randbedingungen hingewiesen - also keinen ihm vorhaltbaren Planungsfehler begangen - ist der Kostenanschlag zulässigerweise als die Zusammenstellung der Unternehmerangebote usw. definierbar. Es ist doch sicher auftraggeberseitig auch unbestritten, dass wenn er den Auftrag zu diesem Preis erteilt hätte, das Honorar auf Basis dieser Kostenermittlung berechnet worden wäre. Warum also sollte das bei Abbruch der Vergabeverhandlungen anders sein?

Dass die Finanzierung bei einem über 45% über der Kostenberechnung liegenden Angebot evtl nicht gesichert ist, liegt in der Einflußsphäre des Auftraggebers und ist vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, sofern er sich wie gesagt keinen Planungs- oder Beratungsfehler hat zuschulde kommen lassen. - Übrigens: deshalb werden ja bestimmte Leistungsphasen auf Basis einer Kostenermittlung honoriert, die sich von andern unterscheiden: genau um solche Schwankungen abzufangen!

Es ist ja bekannt, dass selbst bei durchgearbeiteter Ausführungsplanung und genauer Ausschreibung die Spannen vom Niedrigst- bis zum Höchstbietenden 100% und mehr betragen können. Wenn nun aus Gründen, die wir noch nicht genau nachvollziehen können, die normalerweise Günstigbietenden kein Angebot abgegeben haben, kommt es natürlich nur zu solch teureren Angeboten. Es bleibt natürlich die Frage, wiese nur zwei Angebote abgegeben wurden und diese so teuer waren, wenn Auftraggeber und Planer darin übereinstimmen, dass die Kostenberechnung auf zu erwartenden Preisen beruhte. Vielleicht können Sie dazu einmal etwas ausführen.

Da sollte man deshalb als Planer noch mal sehr genau hinschauen, ob man nicht eine Marktentwicklung oder bestimmte Randbedingungen übersehen hat, die dazu führten, dass so wenige Bieter ein Angebot abgaben. Die oben gestellte Frage nach einer fehlerfreien Beratungsleistung zielt genau darauf ab. Wenn auch nur der Hauch von Verdacht aufkommt, dass dem Planer hier ein (kleiner) Fehler (mit großen, unangenehmen Folgen) unterlaufen sein könnte, würde ich als Planer sehr aufpassen, auf meinem Recht zur Honorarabrechnung zu pochen. Es könnte nämlich sein, dass mir für Lph. 7 gar kein Honorar zusteht, weil die Leistung für den Auftraggeber unbrauchbar war (die Vorbereitung der Vergabe beinhaltet u.a. auch die Definition der Randbedingungen des Ausschreibung), was zur Nichtberücksichtigung der Angebote als Basis eines Kostenanschlags führen kann, so dass dann als bislang einzig dastehende gültige Kostenermittlung die Kostenberechnung herangezogen wird. Dann hat der Auftraggeber auch noch einen Anspruch auf Erbringung einer fehlerfreien Leistung in Lph. 7, d.h. für den Planer 2 mal Arbeit, aber nur 1 mal (normales) Honorar dafür.

Ansonsten interessiert schon auch die Frage von bento: wie geht es eigentlich weiter im Projekt?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.09.2009 at 16:26 Uhr
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