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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abrechnung nach HOAI möglich?
Beitrag von Nachricht
b.ing
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 09.10.2009
IP: Logged
icon Abrechnung nach HOAI möglich?

Hallo zusammen,

Ich bin noch nicht lange dabei, frisch fertigstudiert usw.. Daher hab ich ein paar fragen zu folgendem Sachverhalt:
Angenommen Architekt A ist gleichzeitig Geschäftsführer von Bauunternehmen B.
Der Bauherr kommt zu A und wünschte eine Umplanung eines bereits bestehenden Planes um diesen genehmigungsfähig zu machen, leider wurde kein schriftl. Vertrag geschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar dass auch der Zuschlag für die Bauausführung an Bauunternehmen B geht ( nur Rohbau als Pauschalpreis)
Architekt A hat jetzt die Leistungsphasen 4 (voll), 5 (10%) und 8 ( 10%) in Rechnung gestellt. Diese Zahlung wird nun verweigert. Welche Chancen hätte eine Klage gegenüber des Bauherren? Genehmigungsplanung dürfte unstrittig sein oder? Aber der Rest?

Danke fürs Lesen und mögl. weiterhelfen

09.10.2009 at 14:56 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abrechnung nach HOAI möglich?

MIt welcher Begründung wird denn die Zahlung abgelehnt?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.10.2009 at 08:49 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Abrechnung nach HOAI möglich?

Ja, es sind mehr Informationen notwendig.

Es läuft wohl auf die Frage hinaus, was genau der Bauherr wem genau in Auftrag gab. Wie weit reichte der Planungsauftrag, der an A als Architekt erteilt wurde? Was genau umfaßte der Vertrag mit dem Bauunternehmen? Kam dies erst während der Ausschreibung mit "ins Spiel" oder schon vorher? Lief bereits die Ausführungsplanung über B oder spielte B dort noch keine Rolle?

Es gibt wohl unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten, welche Leistung von wem zu erbringen war und evtl. von dem mit B vereinbarten Preis mit umfaßt sein sollte?

In jedem Fall ist die Planungsleistung zu bezahlen (soweit sie beauftragt war und auch erbracht wurde). Fraglich kann dazu nur sein, an wen und welches die richtige Berechnungsgrundlage ist. Soweit A der Auftragnehmer und der Leistende war, ist die Abrechnung nach HOAI vorzunehmen (wenn nicht anders wirksam vereinbart). Soweit B - wenn auch durch A als deren Geschäftsführer - Planungsleistungen erbrachte und dabei bereits den Bauauftrag hatte, dann ist an B zu bezahlen, wobei die HOAI als Berechnungsgrundlage nicht anwendbar und der Preis frei zu vereinbaren ist ("übliche Vergütung" nach 632 II BGB).

Also: wer hat mit wem worüber genau einen Vertrag geschlossen und wer hat dazu dann genau welche Leistung erbracht oder eben auch nicht? Dass es mit A keinen SCHRIFTLICHEN Vertrag gibt, läßt die Notwendigkeit einer exakten Antwort auf diese Frage nicht entfallen, sondern macht die Antwort allenfalls schwerer.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

10.10.2009 at 12:17 Uhr
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