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marionLK
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 03.11.2009
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HOAI 2009 Planernachaufträge
Guten Abend,
ich bin öffentl. Dienst tätig (Hochbaubereich).
Habe einen Planervertrag (Arch.vertrag) unter der damals gültigen HOAI 1996 abgeschlossen.
Jetzt soll der Planervertrag um eine weitere Planerleistung als Nachauftrag für den selben Planer abgeschlossen werden.
(als Ergänzung zum o.g. Hauptauftrag)
Frage: wird dieser Nachauftrag dann nach der neuen HOAI abgerechnet bzw. das Planerhonorar nach HOAI 2009 errechnet ?
MfG
marion
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03.11.2009 at 20:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI 2009 Planernachaufträge
Guten Tag,
bitte beachten Sie: eine Frage einmal posten reicht.
Die Frage ist: was war damals beauftragt, was kommt jetzt zusätzlich, war die Leistung damals schon im Vertrag erwähnt, wenn ja in welcher Form (Stufenvertrag?).
Ohne solche Kontextangaben müssen die Beantworter immer sehr weit ausholen und viele Möglichkeiten bedenken, und wir arbeiten hier in unserer Freizeit...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.11.2009 at 14:52 Uhr |
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marionLK
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 03.11.2009
IP: Logged
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Re: HOAI 2009 Planernachaufträge
Guten Abend,
Entschuldigung für das Versehen mit den mehreren Einträgen aber die Seite hatte immer Fehler angezeigt!
Zu Ihrer Frage: es war damals nach der alten HOAI nur eine konkrete Leistung im Vertrag benannt. Die Leistung die jetzt beschlossen bzw entschieden worden ist gehört aber inhaltl. zum alten Vertrag.
In Kurzform: Planervertrag nach der alten HOAI abgeschlossen über die Planung/Ausschreibung LH1-9 "Einbau einer Schlauchpflegeanlage ( Feuerwehr), diese Anlage soll noch erweitert werden um bestimmte Leistungen).
Für diese erweiterten Leistungen hat der Planer ein entsp. erweitertes Angebot erstellt.
Meine Frage nun: wird diese erweiterte Planungsleistung nach der alten o. neuen HOAI berechnet?
Vielen Dank im Voraus!
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06.11.2009 at 19:45 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: HOAI 2009 Planernachaufträge
Die eigentlich sehr kurz und knapp gehaltene Übergangsvorschrift in § 55 HOAI ´09 wirft tatsächlich eine ganze Reihe von Detailfragen auf, zu denen sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (z.B. bei Verträgen mit gestufter Beauftragung). Vieles wird von der konkreten Gestaltung und Formulierung im jeweiligen Vertrag abhängen.
Der Wortlaut des § 55 orientiert nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des (ganzen) Vertrages, sondern auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistung: "...gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden." Es kommt also in der Tat darauf an, ob die konkrete einzelne Leistung vor oder nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI veinbart/beauftragt wurde.
Das könnte für Ihren Fall bedeuten:
- Handelt es sich bei der "Erweiterung" um eine neue, selbständig abrechenbare Leistung, z.B. eine zusätzliche Besondere Leistung oder eine im Ausgangsvertrag ausdrücklich ausgeklammerte einzelne Teilleistung (Arbeitsschritt) aus einer Leistungsphase, die jetzt doch nachträglich beauftragt wird, oder gar eine ganze Leistungsphase, dann ist diese (Zusatz-)Leistung nach neuer HOAI abzurechnen.
- Handelt es sich um eine "Erweiterung" in dem Sinne, dass die Leistung dem Grunde nach bereits Vertragsbestandteil war, sich nun aber durch die Erweiterung "nur" die anrechenbaren Kosten erhöhen, dann bleibt es bei der alten HOAI.
Bei Ihren Sachverhaltsangaben ist nicht klar, was Sie konkret mit "Erweiterung" meinen, aber vielleicht finden Sie sich ja in diesen etwas allgemein gehaltenen Informationen wieder.
Wie bei vielen Fragen zur neuen HOAI: es handelt sich immer um die jeweilige Meinung des Autors. In welche Richtung sich die Rechtsprechung und auch die Fachliteratur entwickeln werden, bleibt abzuwarten.
Und noch ein Hinweis: auch die neue HOAI gestattet es Ihnen, mit Ihrem Auftragnehmer individuell zu vereinbaren, wonach und wie abgerechnet werden soll. Sie dürfen nur nicht die (fiktiven) Mindestsätze unterschreiten.
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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07.11.2009 at 15:06 Uhr |
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