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Karmol73
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 10.11.2009
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Tunnelsanierung
Hallo,
habe eine Frage bezüglich Anlage 12 bzw. Ingenieurbauwerken.
Wenn ich eine Tunnelsannierung plane, wo eine Baugrube den Tunnel freilegen soll, dafür die Straße gesperrt aufgebrochen werden muss und schöne Grünanlagen zerstört und danach wieder neu angegelt werden müssen, fällt da die Planung dieser "Verkehrsanlage" ebenfalls in meine Ressort? brauche das zum Lösen einer Aufgabe im 6.Sem. Ich soll nur LP 2 und 3 nach Anlage 12 machen. danke im Voraus
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10.11.2009 at 13:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Tunnelsanierung
Guten Tag,
ihre Frage berührt im Grunde genommen 2 Fragestellungen: was für Leistungen sind zu erbrigen und welche Kosten gehören zu den anrechenbaren Kosten.
Wenn die Straße komplett wiederhergestellt werden soll so wie sie war, muss eine detaillierte Bestandsaufnahme gefertigt werden (das ist eine vermessungstechnische Leistung) und diese der späteren Wiederherstellung zugrunde gelegt werden. Deshalb sind in der Bestandsdarstellung alle Angaben aufzunehmen, welche für die Bauausführung der Wiederherstellung später benötigt werden. Dazu braucht man einen im Straßenbau erfahrenen Vermesser oder ein Straßenbau-Detailplaner sollte bei der Vermessung mitwirken.
Sofern keine Änderungen an der Straße gegenüber dem Altbestand hergestellt werden sollen, braucht es also keine Straßen- oder Freianlagenplanung. Der Umgriff der anzupackenden Anlagen an der Oberfläche ergibt sich dann aus der Planung des Ingenieurbauwerks und seiner Baugrube (Böschungswinkel, Sicherheitsstreifen usw.) bzw. Baugrubensicherung.
Wenn Sie keine Straßen- und Freianlagenplanung betreiben müssen, gibt es auch kein Honorar für solche Objektplanungen. Die anrechenbaren Kosten gehören deshalb (in diesem Fall) zu den Kosten des Ingenieurbauwerks.
Dies ergibt sich auch aus § 41 HOAI: anrechenbar sind die Kosten der Baukonstruktion. In DIN 276-4:2009-08 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die für die Kostenermittlungen im Projekt herangezogen werden kann, wenn keine eigenen Kostenvorschriften für das Projekt benutzt werden müssen, sind z.B. folgende Kosten der Baukonstruktion enthalten:
KG 361 Straßenkonstruktionen
KG 362 Gleiskonstruktionen
KG 365 Rohrleitungsanlagen
KG 366 Kabelleitungsanlagen
KG 369 Linienbauteile, Sonstiges
KG 392 Schutzmaßnahmen (Absicherung der Baustelle gegenüber dem allgemeinen Verkehrsgeschehen)
KG 394 Abbruchmaßnahmen (einschl. Zwischenlagern wiederverwertbarer Teile wie z.B. Bordsteine, Bäume usw.)
KG 395 Instandsetzungen und Instandhaltungen (Maßnahmen, mit denen der geeignete Zustand zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wiederhergestellt wird)
KG 396 Materialentsorgung
u.a.m.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.11.2009 at 08:39 Uhr |
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Karmol73
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 10.11.2009
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Re: Tunnelsanierung
wie ist es dann, wenn genau die Baugrube nicht von mir geplant werden soll, sondern sich der AG darum "kümmert", kann ich dann, der ich die Instandsetzungsplanung für das Tunnel macht, die Kosten für die Baugrube mit zu den anrechenbaren Kosten dazuzählen? Ich würde mich auch gerne mit der "Technik" sprich kabel, Telekom, Wasser etc, auch raushalten. Wie werden diese Planungskosten in der HOAI vorallem wo, geregelt?
vielen herzlichen Dank nochmals
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11.11.2009 at 12:47 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Tunnelsanierung
Kommt drauf an, wer was plant.
Wenn Ihr Auftraggeber sich um die Baugrube und die Wiederherstellung der oberflächennahen Verkehrsanlagen, Freianlagen und Rohrleitungen kümmert und Sie sich nur um das eigentliche Tunnelbauwerk und das ist für Sie so ok und sogar gewünscht, sollten Sie nur eindeutig die im Zusammenhang mit der Tunnelbaumaßnahme aus Ihrer Sicht durch den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen der vorgenannten Art im Vertrag festhalten, d.h. dass explizit im Vertrag steht, dass der Bauherr die Planungen hierfür anderweitig vergibt oder selbst vornimmt.
Dann müssen Sie sich "nur noch" mit dem Planer dieser Anlagen wie mit anderen Projektbeteiligten auseinandersetzen, d.h. Unterlagen anschauen, auf Diskrepanzen hinweisen, Termine und technische Schnittstellen checken usw. Natürlich muss dann der Planer auch die Ausschreibung und Bauüberwachung für diese Gewerke machen bzw. diese bei den Ver- und Entsorgungsträgern koordinieren und Sie müssen verbindliche Planungs- und Ausführungstermine mit ihm vereinbaren usw.
Damit gehören dann die Kosten der Baugrube und der oberflächennahen Leistungen nicht zu Ihren anrechenbaren Kosten.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.11.2009 at 19:45 Uhr |
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Karmol73
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 10.11.2009
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Re: Tunnelsanierung
Wenn die Baugrube und die Wiederherstellung der Wege vom AG selbst gestellt wird, greift dann vielleicht noch §8 (2) ?
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11.11.2009 at 20:56 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Tunnelsanierung
§ 8 (2) befasst sich mit der nur teilweisen Übertragung von Leistungen an einer Leistungsphase. Das ist unabhängig von der Arbeitsteilung mit dem AG zu sehen, der sich um andere Objekte bzw. Objektteile kümmern will als Sie sollen. Diese Aufteilung der Planungsleistungen bewirkt ja nicht, dass bei Ihrem Objekt an den Grundleistungen etwas nicht erforderlich wäre. Das aber wäre Voraussetzung für eine evtl Honorarminderung nach § 8 (2) (evtl. deswegen, weil der zusätzlich erforderliche Einarbeitungs- und Koordinationsaufwand die Minderung ja wieder "auffressen" kann).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.11.2009 at 09:22 Uhr |
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