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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Fälligkeit der Schlussrechnung
Beitrag von Nachricht
heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Fälligkeit der Schlussrechnung

Nach einem großen Bauvorhaben hat uns unser Architekt im Juli seine Schlussrechnung gestellt, die wir auch mit einer 2/3 Zahlung sofort akzeptiert haben. Nun möchte er den Rest haben. Dazu müssen wir sagen, es gibt noch keine Abnahme des Bauvorhabens nur vorübergehende Betriebserlaubnis) und wir haben auch noch eine 2 seitige Mängelliste, die unser Architekt noch durchsetzen muss. Hier nun unsere Frage: Hat der Architekt vor vollständiger Leistungserbringung (Laut Vertrag inkl. Mängelbeseitung Phase 9 nach alter HOAI) ein Anrecht auf die gesamte sofortige Rechnungsbezahlung? Wir würden gerne noch einen gewissen Betrag einbehalten um auch sicher zu gehen, dass alle Dinge noch erledigt werden. Das Gesamthonorar beläuft sich auf 180 TEUR, wovon jetzt noch 18 TEUR offen sind, der Schlussrechnung nach auch sachlich und dem Umfang nach korrekt. Wer kann uns einen Rat diesbezüglich geben? Haben wir ein Recht, bis zur Erledigung aller Abnahmen und Mängelbeseitung noch einen Anteil einzubehalten?

[Edited by heizkessel on 10.11.2009 at 19:10 Uhr]

10.11.2009 at 19:06 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Fälligkeit der Schlussrechnung

Guten Tag,

auch hier wieder einmal nicht ganz nachvollziehbare Zahlen: Sie haben 2/3 der Schlussrechnung bezahlt. Sind das 162 T€ von 180 T€? Nach Adam Riese nicht.

NB. Warum in diesem Forum so oft auf solche (falschen) Zahlenangaben hingewiesen wird? Weil der exakte Umgang mit Zahlen bei jeder Schulbildung eigentlich vorausgesetzt werden kann (wir reden hier immer von der Anwendung der Grundrechenarten), eine Unübersichtlichkeit oder Schlampigkeit jedoch ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit dem Thema Geld ist, was sich oft auch in der Klarheit oder Unklarheit bei der Darstellung der sonstigen Sachverhalte des konkreten Falls zeigt (nicht in diesem Fall).

Wenn Sie einen Vertrag einschließlich Lph. 8 (Objektüberwachung) und Lph. 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) geschlossen haben, ist eine Schlußrechnung erst dann korrekt, wenn diese Leistungen erbracht sind. Das ist bei Lph. 9 und Regel-Gewährleistungszeiten z.B. nach VOB 4 Jahre nach Abnahme der Fall. Deshalb wird Lph. 9 oft separat abgerechnet; zur Begrenzung der Haftung des Planers auch gerne (bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung) mit separater Teilschlußrechnung (weil sonst die Gewährleistng des Planers erst nach Abschluss der Gewährleistung des ausführenden Unternehmens beginnt und die sich daraus ergebenden Risiken nicht gerne von Planern getragen werden). Andernfalls kommt eine Abschlagsrechnung nach Beendigung der Leistungen aus Lph. 8 in Betracht.

Solange jedoch noch nicht alle Leistungen aus Lph. 8 erbracht sind (wozu eine Abnahme und die Überwachung der Mängelbeseitigung gehört), kann für Lph. 8 auch nur eine anteilige Abschlagszahlung gefordert werden und noch nicht das volle Honorar.

Tipp: sofern Ihnen eine "Schlussrechnung" vorliegt, die ansonsten bzgl. der anrechenbaren Kosten, Honorarzone, übrigen Teilleistungen, Nebenkosten usw. korrekt ist, ändern Sie die im Zuge Ihrer Prüfung in eine "Abschlagsrechnung", korrigieren die erbrachten Teilleistungen (z.B. Lph. 8 zu 85% fertig, Lph. 9 noch nicht erbracht), berechnen das sich daraus ergebende Honorar und bezahlen dies dem Planer. Die geprüfte Rechnung geben Sie in Kopie an den Planer, damit er weiß, was derzeit an Honorar anerkannt wurde.

Fazit: Sie haben Recht, erst kommt die Leistung und dann das Honorar (im Regelfall, der hier anzuwenden ist).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.11.2009 at 09:01 Uhr
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