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xxl
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 10.12.2008
IP: Logged
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Abrechnung Geschäftszentrale
Guten abend zusammen, da mir in dem vorherigen Forum keiner geantwortet hat, stelle ich díe gleichen Fragen mal hier.
Wann verjähren Honorarforderungen?
Zum Fall:
Wir haben in den Jahren 2004 und 2005 einen Vorentwurf und Entwurf für eine Firmenzentrale mit 3 Hallen geplant. Im Jahr 2006 haben wir einen neuen VE für eine verkleinerte Bebauung entworfen. Mit dem Unternehmer war anfänglich mündlich vereinbart, dass 10000€ Vorplanungsleistungen für die Startphase angemessen seiein. Die Phasen ist jedoch mehr als überschritten. Wir haben bis einschl. LPH 4 die Leistungen erbracht, bis auf den eigendlichen Bauantrag (Formulare). Zudem wurde die Leistungsbeschreibung zur Funktionalausschreibung erarbeitet.
Wir haben dem Unternehmer, zwecks Vorbereitung zum Vertrag im Jahr 2005 und 2006 Honorarangebote unterbreitet, welche aber nicht schriftlch beauftragt wurden. Zwischenzeitlich arbeiteten wir aber an dem Projekt weiter. der Unternehmer wurde nur mündlich darauf verwiesen, dass die vereibarte Honorarsumme bereits abgeleistet ist und nunmehr die Abrechnung gem. Angeboten erfolgen muss.
Nun sind einige Jahre vergangen und wir haben bisher im Vetrauen auf den Unternehmer nicht abgerechnet. Bisher wurden lediglich 1000€ und 8000€ als Abschlagsrechnungen abgerechnet und auch bezahlt.
1.)Verjähren nun meine Ansprüche ende diesen Jahres? Ich habe dem Unternehmer eine reduzierte Berechnung mit Frist bis zum 15.11.2009 übergeben.
2.)Wir haben den Mittelsatz angeboten, kann ich die erbrachten Leistungen zumindest zum Mindestsatz noch abrechnen?
3.) Muss ich das Honorar ev. dieses Jahr noch einklagen?
Danke für Eure Antworten im Voraus.
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12.11.2009 at 19:42 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Abrechnung Geschäftszentrale
Hallo XXL,
nur eine bescheidene Nichtjuristenmeinung:
quote: 1.)Verjähren nun meine Ansprüche ende diesen Jahres? Ich habe dem Unternehmer eine reduzierte Berechnung mit Frist bis zum 15.11.2009 übergeben.
Nein, denn das Honorar wird erst mit Stellung der Honorarrechnung fällig. Danach sollte man allerdings spätestens innerhalb von 3 Jahren zum Jahresende sichergestellt haben, dass man das Geld auch erhalten hat oder ersatzweise klagen (oder das Geld abschreiben).
quote: 2.)Wir haben den Mittelsatz angeboten, kann ich die erbrachten Leistungen zumindest zum Mindestsatz noch abrechnen?
Abrechnen kann man alles, aber es wird wohl von der Güte des AG abhängen, ob er eine Forderung in dieser Höhe begleichen wird.
Einen Anspruch darauf wird mangels schriftlicher Honorarvereinbarung nicht bestehen. Gemäß.§ 4 Abs.4 HOAI 196/2002 bleibt wohl nur der Mindestsatz.
quote: 3.) Muss ich das Honorar ev. dieses Jahr noch einklagen?
M.E.nein. (s. Pkt.1)
Aber wie gesagt: Ich bin kein Jurist. Ist nur meine persönliche Meinung.
Doch soll es auch in diesem Forum durchaus kompetente Ansprechpartner für deine Problematik geben.
Ich bin sicher, dass eine fundiertere Antwort nicht lange auf sich warten lässt!
Viele Grüße
Bento
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12.11.2009 at 21:49 Uhr |
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xxl
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 10.12.2008
IP: Logged
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Re: Abrechnung Geschäftszentrale
Vielen Dank für Deine Aussagen und Meinungen Bento, ich hoffe dass sich die Aussagen juristisch bestätigen. Das mir nur der Mindestatz zusteht, ist mir natürlich klar. Fraglich ist lediglich, welche Phasen ich abrechnen kann, auch die LPH 6 oder zumindest Teile davon?
Ich bin gespannt auf weitere Antworten.
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13.11.2009 at 06:49 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Re: Abrechnung Geschäftszentrale
quote: bento wrote:
Doch soll es auch in diesem Forum durchaus kompetente Ansprechpartner für deine Problematik geben.
Ich bin sicher, dass eine fundiertere Antwort nicht lange auf sich warten lässt!
Ok, ok, bento - ich mach ja schon.... (aber du hast es auch schon richtig beantwortet).
Zunächst einmal unterliegen Ansprüche aus Abschlagsrechnungen einer selbständigen, eigenen Verjährung. Sollte es also eine noch nicht bediente Abschlagsrechnung aus 2006 geben (was hier aber wohl nicht so ist), dann würde dieser Anspruch auf Abschlagszahlung mit Ablauf des Jahres 2009 verjähren.
Wäre aber wiederum nicht unbedingt ein Grund zur Hektik: der darin enthaltene Honoraranspruch als solcher geht NICHT verloren. Er kann ganz normal im Rahmen der Schlussabrechnung (wieder) geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Schlusszahlung ist ein neuer, selbständiger Anspruch, für den dann auch wieder eine neue, eigene Verjährungsfrist gilt.
Die Verjährung eines Anspruchs beginnt immer erst, wenn der Anspruch entstanden ist. Wegen der Bestimmung in § 8 HOAI a.F. entsteht der Schlusszahlungsanspruchs des Planers erst mit einer prüfbaren Schlussrechnung (die wiederum erst gestellt werden kann, wenn der Planungsvertrag durch Erfüllung der Leistungen oder Kündigung oder Aufhebung beendet ist, sog. Schlussrechnungsreife). Solange also weder Schlussrechnungsreife vorliegt noch eine prüfbare Schlussrechnung erstellt wurde, tickt auch die Uhr noch nicht. Der Planer hat es damit auch nach einem beendeten Vertrag noch ganz in der eigenen Hand, den Beginn der Verjährung zu bestimmen und selbst über Jahre hinauszuschieben, indem er keine Rechnung schreibt. Der Auftraggeber kann dem nur entgegenwirken, indem er den Planer mit der Pflicht zur Rechnungslegung in Verzug setzt und dann ggf. selbst - auf Kosten des Planers - eine Schlussrechnung erstellt - oder die Rückzahlung der Abschlagsrechnungen einklagt. Denn nach Verzug des Planers mit der Schlussrechnungserstellung dürfte er die Abschlagszahlungen - zunächst einmal - nicht mehr behalten und müsste sie an den Bauherrn zurückzahlen, selbst wenn alle Leistungen auftragsgemäß und mangelfrei erbracht wurden.
Noch eine Besonderheit: überreicht der Planer eine nicht prüfbare Schlussrechnung (was - sorry - sehr häufig so ist) wird sein Anspruch eigentlich nicht fällig und damit beginnt auch keine Verjährung. Rügt aber der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit nicht binnen zwei Monaten, dann tritt trotz nicht prüfbarer Rechnung Fälligkeit ein und die Verjährungszeit läuft.
Zurück zu Ihren Fragen:
Sie haben wohl jetzt eine Schlussrechnung erstellt, wenn ich das richtig verstehe, oder soll die "reduzierte Rechnung" eine weitere Abschlagsrechnung sein? Wie auch immer: der Anspruch aus dieser Rechnung würde frühestens mit Ablauf 2012 verjähren.
Um eine Schlussrechnung schreiben zu können, muss der Vertrag "erledigt" sein, also erfüllt, gekündigt, einvernehmlich beendet oder was auch immer. Der Sachverhalt ist dazu unklar.
Was Sie an Leistungen abrechnen können, richtet sich nach dem konkreten Inhalt und Umfang Ihres Auftrags. Sollten Sie evtl. Leistungsteile aus Eigeninitiative erbracht haben, ohne dass dazu ein Auftrag vorlag ("Vorpreschen" ), gibts dafür nur Geld, wenn der AG diese Leistung im Nachhinhein genehmigt und annimmt.
Alles weitere ist bereits gesagt.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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14.11.2009 at 16:44 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Abrechnung Geschäftszentrale
quote: Ok, ok, bento - ich mach ja schon....
Hat aber zwei Tage gedauert! Urlaub gemacht?
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14.11.2009 at 21:01 Uhr |
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