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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Fktl. Einheit oder getr. Leistungen gem. § 23 HAOI 2002?
Beitrag von Nachricht
Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Fktl. Einheit oder getr. Leistungen gem. § 23 HAOI 2002?

Hallo,

vorliegend geht es um den „Umbau, Modernisierung und Teilneubau" eines Gebäudes mit separatem Technikgebäude und die Frage, ob die Architektenleistungen getrennt gem. § 23 HOAI 2002 abzurechnen sind, oder nicht.

Das Technikgebäude befindet sich in in unmittelbarer Näche des Gebäudes und ist mit ihm durch einen unterirdischen Technikkanal verbunden und wurde abgerissen und neugebaut (u. a. mit neuer Lüftungszentrale).

Im Gebäude selbst sind u. a. neue Fenster und neue Lüftungskanäle eingebaut.

Im Vertrag heißt es nur: „Sanierung und Neubaumaßnahmen". Der Bauherr beruft sich darauf, dass das Gebäude zusammen mit dem Technikgebäude eine funktionale Einheit bildet und die einzelnen Leistungsbereiche sich nicht getrennt planen ließen.

Der Architekt rechnet seine Planungsleistungen dagegen getrennt nach den Leistungsbereichen „Umbau und Modernisierung“, „Erweiterungsbau“, „Neubau Technikgebäude“ ab.

Ich tendiere auch zur getrennten Abrechnung, bitte aber um kurze Hilfestellung.

Sind die Kosten der Gebäudetechnik bei getrennter Abrechnung aufzuteilen, wenn ja wie?

Wie bestimmt man am besten die mitverarbeitete Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten?

Vielen Dank vorab!


[Edited by Richard on 20.11.2009 at 14:13 Uhr]

[Edited by Richard on 20.11.2009 at 14:16 Uhr]

20.11.2009 at 11:38 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Fktl. Einheit oder getr. Leistungen gem. § 23 HAOI 2002?

Guten Tag,

§ 23 a.F. lautet:

"(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen...

(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen."

Laut Ihrer Beschreibung gab es im vorhandenen Hauptgebäude Modernisierungen (neue Fenster und neue Lüftungskanäle); das alte Technikgebäude wurde abgerissen und durch ein neues ersetzt mit neuer Lüftungszentrale. Die Frage ist, welche Objekte vorliegen.

Das neue Technikgebäude dürfte als Neuplanung einzustufen sein (es sei denn, es wurde wegen schlechter Bausubstanz ganz nach den alten Plänen gebaut, dann wäre es ein Wiederaufbau), die neuen Fenster als Modernisierung, beide nach Teil II HOAI a.F. "Gebäude". Ich sehe hierin 2 Objekte, wobei bei der Modernisierung ein Zuschlag nach § 24 anzusetzen ist. Sinngemäß ist hier mit § 23 (1) zu argumentieren, nach dem man die neuen Fenster auch als Umbau deklarieren könnte, wobei der wesentliche Eingriff in den Bestand nach § 3 Nr. 5 sich aus der Objektdefinition "Fenstermodernisierung" ergibt.

Es ist jedoch zu fragen, was denn mit dem "Teilneubau" laut Vertrag gemeint war, der laut Ihren Angaben neben dem Neubau des Technikgebäudes (!?) zur Abrechnung vorgesehen wurde.

Die neue Lüftungszentrale im Technikgebäude und die neuen Lüftungskanäle im Hauptgebäude gehören zur Technischen Ausrüstung der Anlagengruppe 2 nach § 68 a.F. Bei der Technischen Ausrüstung werden immer alle Kosten einer Anlagengruppe zusammengefasst.

Nach § 69 (4) gilt § 10 (3a) sinngemäß; eine vorhandene Bausubstanz ist also bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Hier kommt es wohl auf Ihren Einzelfall an, inwieweit die vorhandene Bausubstanz im Hauptgebäude oder im Verbindungskanal maßgeblich war für die Planung und Realisierung der Lüftungskanäle. Das kann Null Zusatzkosten bedeuten, wenn die vorhandenen Schlitze und Durchbrüche praktisch wiederverwendet werden konnten und je nach den zu erarbeitenden Sonderlösungen zur Berücksichtigung der vorhandene Bausubstanz auch einen gewissen Betrag annehmen. Fragen Sie sich doch einmal, ob Sie Mehraufwand gegenüber einer Neuplanung eines Gebäudes gehabt haben, das aussehen würde wie das bestehnde Gebäude und bei dem man natürlich Anforderungen der Lüftung bei anderen Gewerken ggf. berücksichtigen könnte. Anhand dieses Mehraufwandes sollte man die zu berücksichtigende Bausubstanz qualitativ und ggf. auch quantitativ ermitteln können.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.11.2009 at 15:42 Uhr
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Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Re: Re: Fktl. Einheit oder getr. Leistungen gem. § 23 HAOI 2002?

Guten Morgen Herr Doell,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit "Teilneubau laut Vertrag" ist der Neubau des Technikgebäudes gemeint.

Sie habe mir sehr weitergeholfen. Vielen Dank nochmals!

Viele Grüße!

23.11.2009 at 07:54 Uhr
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