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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Umbau 4 x verschoben
Beitrag von Nachricht
Wolfram
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 01.12.2009
IP: Logged
icon Umbau 4 x verschoben

Hallo Zusammen, ich versuche seit einigen Tagen Informationen und Lösungen zu meinem Problem zu fnden. Leider ohne Erfolg. Vielleicht kann mir hier jemand helfen und mir sagen was ich in diesem Fall tun kann.

2008 habe ich von einem BH einen Planungsauftrag erhalten. Nachdem die Planung abgeschlosen war und alle Angebote vorlagen konnte sich der Bauherr nicht so recht entscheiden, ob er wirklich umbauen soll.
Er forderte mich auf neue Vorschläge zu machen und doch einen aufwendigeren Umbau zu planen.
Als die neuen Pläne fertig waren und die Handwerker bereitstanden wurde der Umbautermin erneut verschoben. Dieses Spiel zieht sich seit März 2008 bis heute.
Nach Rückfragen, wann denn endlich umgebaut werden soll bekam ich ständig andre Gründe zb. Krankheit, Personalmangel usw.
Angeblich soll das Objekt jetzt im Februar umgebaut werden. Da ich im Februar einen großen Umbau habe kann ich diesen Umbau unmöglich gleichzeitig durchführen. Was kann ich tun um aus dem Vertrag für diesen Zeitraum rauszukommen. Mit welchen Konzequenzen kann ich diesen Vertrag kündigen und kann ich jetzt eine Rechnung für bereits erbrachte Leistung schreiben?

01.12.2009 at 22:17 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Umbau 4 x verschoben

Hallo Wolfram,

§ 8 Abs. 2 HOAI 2002 besagt, dass Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können.
Abgeschlossene Leistungsphasen dürften unstrittig abrechenbar sein! Also hätte man bereits längst das Honorar bis LP 7 in Rechnung stellen können (und müssen)!

quote:
Er forderte mich auf neue Vorschläge zu machen und doch einen aufwendigeren Umbau zu planen.

Hierzu fällt mir doch mindestens der § 20 HOAI 2002 ein ([url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#20[/url]), bei dem die zusätzliche Vergütung von Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gergelt ist.

Die übrigen Fragen/Probleme haben mehr mit Baurecht als mit HOAI zu tun und sollten daher von den entsprechenden Fachleuten/Anwälten beantwortet werden.

Viele Grüße
bento
03.12.2009 at 21:58 Uhr
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Wolfram
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 01.12.2009
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icon Re: Umbau 4 x verschoben

Hallo Bento, vielen Dank für die Info.
Werde mich auch noch von einem Anwalt bezüglich der Bauverzögerungen beraten lassen. LG Wolfram

07.12.2009 at 05:04 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Umbau 4 x verschoben

Der juristische Teil der Angelegenheit setzt voraus, dass der genaue Inhalt des zwischen Ihnen und dem BH geschlossenen Vertrages bekannt ist. Gibt es einen schriftlichen Vertrag oder (nur) einen mündlichen? Wie auch immer: es ist zu prüfen, welches der genaue Leistungsinhalt ist: Leistungsumfang entsprechend allen Leistungsphasen der HOAI? Gestaffelte Beauftragung? Sonstige Regelungen, ob und wie der BH über den Zeitpunkt der Leistung bestimmen darf?

Gibt es dazu keinerlei ausdrückliche Vereinbarungen, gelten die allgemeinen Regeln: Sie haben das Recht, Ihre Leistung "normal hintereinander weg" zu erbringen. Im Rahmen der bauvertraglichen Kooperations- und Rücksichtnahmepflichten wird man dem Bauherrn gewisse "übliche" Zeiträume zugestehen müssen für Neuüberlegungen und die Lösung sonstiger unerwarteter Probleme, falls es tatsächlich solche gibt. Letztlich können Sie den BH in Verzug setzen, in dem Sie Ihn auffordern, Ihre nächste Leistung nun anzunehmen. Sie müssen das mit einer Fristsetzung verbinden und sollten die Kündigung des Vertrages androhen. Auf diese Weise können Sie die Voraussetzungen für eine Kündigung herbeiführen.

Aufgrund der bisherigen Entwicklungsgeschichte ließe sich aber ggf. durchaus auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung herleiten in dem Sinne, dass der Bauherr nun bitte Ihnen erst einmal die Zeit zugestehen muss, das andere Projekt durchzuführen - falls Sie evlt. doch lieber am Vertrag festhalten möchten.

Es hängt vieles vom Detail ab und es ist in der Tat sehr empfehlenswert, eine Vertragskündigung nicht ohne fachanwaltliche Begleitung durchzuführen. Andernfalls können ganz erhebliche Schadensersatzansprüche in Form von kündigungsbedingten Mehrkosten des BH entstehen.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

12.12.2009 at 15:55 Uhr
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Wolfram
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 01.12.2009
IP: Logged
icon Re: Umbau 4 x verschoben

Vielen Dank für Ihre Antworten. Stehe nun vor einem anderen Problem. Gibt es ein Formular mit dem man eine prüfbare Rechnung nach HOAI erstellen kann?. Da ich das Objekt nicht fertig gestellt habe kann ich die tatsächliche Umbausumme nicht weiß bin ich etwas überfordert wie die Abrechnung jetzt aussehen könnte.. Ich habe eine Kostenschätzung und einige Angebote von den Handwerkern. Meine Leistung habe ich bis zur LV 7 erbracht. Bei der Ausschreibung hat der Kunde auch einige Angebote direkt bekommen, die wir jedoch nicht mehr besprochen haben. Die größten Positionen waren Schreinerarbeiten und Malerarbeiten. Diese Angebote liegen mir vor. Elektro und Lichttechnik hat der Bauherr zusammen mit einem befreundeten Elektriker abgstimmt.
Ich habe hierfür nur die Elektroplanung gemacht. Kann man sich dieses Formular, wenn es das gibt herunterladen? LG Wolfram

19.01.2010 at 12:30 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbau 4 x verschoben

Guten Tag,
es gibt verschiedene käufliche Programme hierzu, die meist als MS-Excel entwickelt wurden (googeln Sie mal nach "Honorarberechnung Excel"). Auch auf dieser Internetpräsenz gibt es ein Programm.

Formal müssten Sie den Auftraggeber auffordern, von Gewerken, von denen ihm Angebote vorliegen, deren Zahlen Sie zur Honorarberechnung benötigen, Ihnen die entsprechenden Summen zu nennen. Kommt er dem nicht nach, können Sie auch (da der Kostenanschlag noch nicht vorliegt) die von Ihnen erstellte Kostenberechnung nehmen. Als Objektplaner waren Sie ja gehalten, Kostenermittlungen unter Einbezug der Kosten der Technischen Ausrüstung, die Sie nicht geplant haben, zusammenzustellen, so dass Ihnen diese Zahlen alle bekannt sein müssten.

Sollten Sie die Zahlen nicht haben oder bekommen, können Sie sie notfalls auch schätzen. Aber Achtung: wenn Sie im Rahmen Ihrer Kostenermittlungen eigentlich die Zahlen hätten zusammenstellen müssen und dies nicht vollständig getan haben, droht Ihnen u.U. ein Abzug bei Ihrem Honorar wegen des Fehlens dieser von der Rechtsprechung als wesentlich erachteten Grundleistung (bei komplett fehlender Kostenberechnung wurde einmal ein Abzug vn 30% des Entwurfshonorars als gerechfertigt gesehen).

Bitte achten Sie bei Verträgem, die vor dem 18.8.09 geschlossen wurde, auch darauf, dass für die Honorarberechnung eine Ermittlung anrechenbarer Kosten nach DIN 276 in der Fassung von 1981 vorliegen muss, sonst ist sie nicht prüffähig!

Sollte Sie das alles überfordern, empfehle ich, die Ihnen bekannten Zahlen hier einzustellen und einmal eine Honorarermittlung zu versuchen (die dann kommentiert werden kann) oder einen der Experten direkt zu kontaktieren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.01.2010 at 16:10 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Umbau 4 x verschoben
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