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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
archbraun
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.12.2009
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten

Bei einem Objekt soll aufgrund von zeitweiliger Stilllegung der Planung abgerechnet werden. Man befindet sich derzeit erst bei LP2 und lediglich eine Kostenschätzung wurde bisher erstellt. Auf welcher Grundlage wird nun abgerechnet?

11.12.2009 at 07:25 Uhr
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

Hallo,
nach § 6 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für die Leistungsbilder der Teile 3 (Objektplanung) und 4 (Fachplanung) nach den anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung. Wenn diese, wie in Ihrem Fall, noch nicht vorliegt wird nach Kostenschätzung abgerechnet. Für die Leistungsbilder des Teils 2 (Flächenplanung) richtet sich das Honorar nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten.
Gruß
Smojo

11.12.2009 at 09:38 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

Sollte der Vertrag noch zur Geltungszeit der alten HOAI abgeschlossen worden sein, gilt das genauso.

Im übrigen: was bedeutet "zeitwilige Stillegung der Planung"? Geht die Stillegung vom Planer oder vom BH aus? Handelt es sich um eine "Pause" oder eine Beendigung des Vertrages? Falls der Vertrag bereits weitere Leistungen umfasste und der BH das Projekt beendet, kann es sich um eine sog. "freie" Kündigung Ihres Vertrages handeln, also eine Kündigung aus einem nicht von Ihnen zu vertretenen Grund. In diesem Fall steht Ihnen auch das Honorar für sämtliche (!) zwar beauftragten, aber wegen der Kündigung nicht mehr erbringbaren Leistungen zu, lediglich abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen.

Handelt es sich um eine einseitig angeordnete "Pause" von unabsehbarer Dauer, können Sie ggf. die Beendigung des Vertrages herbeiführen und ebenfalls Ihren "entgangenen Gewinn" für die nicht mehr erbringbaren Leistungen geltend machen.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

12.12.2009 at 16:04 Uhr
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