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UCA
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 07.01.2010
IP: Logged
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Pauschalhonorar unter Mindestsatz
Hallo,
ich brauche dringend eure Hilfe.
Ich wurde von einer Gemeinde aufgefordert ein Honorarangebot für den Ausbau einer Straße (innerörtlich)abzugeben.(Entwurfsvermessung, Leistungsphase 1-9, örtliche BÜ).
Eigentlich kein Problem aber die Gemeinde möchte die einzelnen Leistungen pauschalisiert haben. Ich habe dann die HOAI 2009 und einige Kommentare dazu studiert. Demnach ist das Honorar für Vermessung gemäß Anlage 1.5.2 Absatz 5 frei vereinbar (z.B. als Pauschale). Ebenso ist die örtliche Bauüberwachung frei vereinbar, muss also nicht mehr im Bereich 2,5 % - 3,2% der ermittelten Kosten der Kostenberechnung liegen (da BÜ aus dem verbindlichen Teil der HOAI herausgen. wurde).
Aber was ist mit LP 1 - 9. So wie ich das sehe darf hier ein
Pauschalhonorar nur dann angeboten werden, wenn dieses zwischen dem berechneten Mindestsatz und Höchstsatz der entsprechenden Honorarzone liegt. Stimmt das, und wie ist die Rechtslage wenn ich ein Pauschalhonorar anbiete, das unter dem Mindestsatz liegt?
Muss das Angebot am Montag abgeben. Bitte um Hilfe.
Im Voraus vielen Dank
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07.01.2010 at 21:53 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Pauschalhonorar unter Mindestsatz
Guten Tag,
auch wenn's eilig ist: Sie müssen in diesem Forum eine Frage nur einmal stellen.
Die HOAI 2009 kennt in § 6 (2) http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#6 die Möglichkeit einer Baukostenvereinbarung als Basis der Honorarberechnung. Diese bewirkt im Ergebnis eine Honorarpauschalierung.
Voraussetzungen gem. Verordnungstext: die Baukosten müssen nachprüfbar sein, d.h. bei fester Honorarzone muss das Honorar, das sich nach der Kostenberechnung als Standardlösung ergäbe, zwischen dem Mindest- und Höchstsatz liegen.
Voraussetzungen gem. der amtlichen Begündung:
- es müssen ausreichende Erfahrungen mit Kostenkennwerten für vergleichbare Referenzobjekte vorliegen
- alternativ muss eine Bedarfsplanung, z.B. auf Basis der DIN 18025 "Bedarfsplanung im Bauwesen" (Apr. 1996) vorliegen
- der Abschluß einer Baukostenvereinbarung setzt deshalb voraus, dass beide Vertragspartner über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen.
Angebote unterhalb der Mindestsätze, von denen der Auftraggeber bei Vertragsabschluss wusste (d.h. dass er soweit fachkundig ist, die ungesetzliche Mindestsatzunterschreitung bewußt einzugehen, wovon man bei einem öffentlichen Auftraggaber im Straßenbau zwingend ausgehen muß) führten nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu, dass der Planer nach Mindestsätzen abrechnen durfte.
Wenn jedoch weder Planer noch Auftraggeber etwas dagegen haben - wo kein Kläger, da kein Richter. Allerdings machen Sie damit die Preise am Markt kaputt und sägen an dem Ast, auf dem Sie sitzen, dessen sollten Sie sich bewußt sein. Wenn die Sache publik wird, können Kammern usw. strafbewehrte Unterlassungserklärungen verlangen, d.h. bei Wiederholung sind 5- oder 6-stellige Summen fällig. Ich rate daher - auch letztlich im Eigeninteresse - davon ab, die Mindestsätze zu unterschreiten. Es ist ja auch möglich, dass das Rechnungsprüfungsamt die Mindestsatzunterschreitung hausintern beim Auftraggeber rügt und die involvierten Personen ggf. mit Diszplinarmaßnahmen oder schlimmerem zu rechnen haben.
Wenn es Ihrem Auftraggeber nur um die Pauschalierung geht, sind Sie mit dem ersten Vorschlag doch auf der rechtlich sicheren Seite. Was halten Sie davon?
[Edited by fdoell on 07.01.2010 at 23:14 Uhr]
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.01.2010 at 23:03 Uhr |
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UCA
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 07.01.2010
IP: Logged
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Re: Pauschalhonorar unter Mindestsatz
Sorry dass ich die Frage so oft gepostet hatte aber ich hatte bei den ersten 3 mal eine Fehlermeldung.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dem Auftraggeber geht es einerseits um eine generelle Pauschalisierung, und zum anderen darum ein günstiges Angebot zu bekommen.
Ich hab jetzt folgendes gemacht:
Vermessung nach Anlage 2 berechnet (Honorartafel) und dann als alternative die Leistungen pauschal um 15 % günstiger angeboten.
BÜ mit 2,5 % x Baukosten berechnet und alternativ pauschal um 10 % günstiger angeboten.
LP 1 - 9 nach HOAI berechnet und diesen Betrag pauschalisiert.
Es ist mir klar, dass ich mit Sonderangeboten auch an meinem eigenen Ast Säge. Aber mit der Ausgliederung der BÜ und der Vermessung aus dem verbindlichen Teil der HOAI wird es zwangsläufig zu einem Preiskampf kommen (wenn mehrere Büros aufgefordert werden Angebote abzugeben).
Bin für weitere Kommentare dankbar.
Ciao
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07.01.2010 at 23:40 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Pauschalhonorar unter Mindestsatz
Hallo UCA,
ich hätte es genauso gemacht wie du, wobei die Sache mit dem prozentualen Nachlass sicherlich eine Pokerei ist, ählich wie bei ebay, nur dass dort der Höchstbietende den Zuschlag erhält.
Eine weiter Möglichkeit zur Ermittlung der Angebotssumme bei der Entwurfsvermessung und der BÜ wäre natürlich eine Aufwandsschätzung, wobei man dann natürlich belastbares Zahlenmaterial oder genügend Berufserfahrung oder Beides haben sollte. Hier im Forum würde allerdings wohl niemand so vermessen sein und beispielsweise den Stundenumfang für die örtliche BÜ für 1 km Straße angeben. Dafür gibt es doch zu viele unterschiedliche Einflussfaktoren.
Was ich aber noch nicht ganz verstanden habe:
Du hast letztendlich alle Honorare anhand der Baukosten ermittelt. Hast du die Kosten selbst geschätzt oder hat die Gemeinde diese in Ihrer Anfrage angegeben?
Bei deiner Ermittlung ist nämlich die Höhe der Baukosten ganz entscheidend für die Höhe des Honorars.
Für nicht richtig halte ich das Verhalten der Gemeinde bzgl. der Abfrage einer Pauschalen für LP 1-9, da dies offensichtlich auf eine Mindestsatzunterschreitung ausgelegt ist.
Begründung:
Regulär würde ein AG immer am Günstigsten fahren, wenn er die Leistungen zum Mindestsatz beauftragen würde. Bei einer Pauschalen könnte der Fall eintreten, dass eine spätere Kostenberechnung niedriger ausfällt als die für die Ermittlung der Pauschale angenommene Bausumme und damit das Honorar gemäß Mindestsatz geringer wäre als die Pauschale. Da aber die (höhere) Pauschale, die dann irgendwo zwischen Mindestsatz und Höchstsatz liegt, vereinbart wurde, gibt der AG mehr Geld aus, als er ausgeben müsste.
Der gegenteilige Fall (spätere Kostenberechnung höher als angenommene Bausumme für die Pauschale) würde automatisch dazu führen, dass eine Mindestsatzunterschreitung vorliegt und ein öffentlicher AG (und nicht nur der) wäre gehalten, ein höheres Honorar zu vergüten. Entweder man man sich jedoch gar nicht erst die Mühe die Abrechnung im Nachhinein auf eine evtl. Mindestsatzunterschreitung zu überprüfen oder man wird dies auf AG-Seite tunlichst ignorieren.
Eine Anhebung würde also nur erfolgen, wenn der AN auf sein Recht bestehen würde. Damit dürfte das dann aber sein letzter Auftrag für diesen AG gewesen sein und deshalb verzichten viele AN auf ihr Recht und genau darauf könnte ein AG spekulieren, der ein pauschaliertes Angebot abfragt.
Am Ende wäre es allerdings auch zu einfach, wenn man empfehlen würde, mit derartigen Auftraggebern nicht zusammen zu arbeiten, denn wir müssen alle leben in dieser Welt.
Viele Grüße und ein schönes weißes Wochenende
bento
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08.01.2010 at 19:41 Uhr |
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