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heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
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Lampen vom TGA anrechenbare Kosten?
Hallo,
meine Frage lautet. Bei unserem Bauvorhaben wurde vom TGA ein Beleuchtungskonzept geplant, welches wir aber aufgrund der Hässlichkeit der vorgeschlagenen Lampen verworfen haben. Dazu muß man sagen, das gesamte Beleuchtungskonzept, einschließlich Planung und Installation auf Dali- Steuerung basiert. Wir entschlossen uns, die Lampen selber auszuwählen und zu beschaffen. Was sind jetzt hier die anrechenbaren Kosten, die er als TGA anrechnen kann? Alles?, auch die Lampen selbst oder nur die Installationen bis zu den Lapmen. Ich habe so etwas in einem anderen Thread gelesen, nur leider nicht ganz verstanden?http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1214
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09.02.2010 at 21:10 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Lampen vom TGA anrechenbare Kosten?
Guten Tag,
die Fragestellung scheint nicht ganz vergleichbar. In dem von Ihnen zitierten Fall ging es um die Frage der Anrechenbarkeit einer komplett durch den Bauherren beschafften Technischen Ausrüstung bei der Objektplanung. Bei Ihrem Fall geht es wohl mehr um die Fragen:
- welche Leistungsphasen bzw. Teilleistungen wurden erbracht und
- welche Kosten sind anrechenbar.
Zunächst wäre zu klären, welche Leistungsphasen Sie denn beauftragt hatten und welche denn (zumindest für die Installationen) erbracht wurden.
In der Leistungsphase 2 oder 3 (vermute ich mal aufgrund Ihrer Beschreibung eines vorgelegten Beleuchtungskonzeptes) waren Sie mit einem Teil der Planung (Leuchtenauswahl) nicht einverstanden. Da gibt es dann immer mehrere Möglichkeiten; eine wäre die Vorgabe an den Planer, doch bitte andere Leuchten vorzuschlagen oder welche zu nehmen, die Sie ausgesucht haben (=Abstimmen der Planung mit dem Auftraggeber, Herbeiführen einer Lösung) oder die ganz andere Möglichkeit, den Planungsauftrag bzgl. des Teils Leuchten formell zu kündigen. Letzteres haben Sie vermutlich nicht getan, sonst hätten Sie es ja hier beschrieben, oder?
Möglicherweise wurden jedoch in Lph. 6 oder 7 die Leistungen für die Beschaffung der Leuchten nicht von Planer erbracht. Dann kommen Ihnen vielleicht 2 Paragraphen in den Sinn:
§ 4 (2) nennt die ortsüblichen Preise als anrechenbare Kosten, wenn der Auftraggeber "4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt". Danach sind alle Kosten einschließlich der von Ihnen beschafften Leuchten anrechenbar, eine Reduzierung der anrechenbaren Kosten für LPh. 6 und 7 findet nicht statt. Hätte Ihnen der Planer mehrere Leuchten zur Auswahl vorgeschlagen und Sie sich für die entschieden, die Sie nun eingebaut haben, wäre das Ergebnis in dieser Leistungsphase wohl gleich geblieben. Anrechenbar sind die Lampen hier trotzdem - wenn Sie eine Wand woanders haben wollen als der Architekt sie vorgeschlagen hatte, streichen Sie ja auch nicht die anrechenbaren Kosten der neuen Wand, denn der Planer hat ja dieselbe Arbeit damit wie mit seinem vorgeschlagenen Konzept.
§ 8 (2) erlaubt es, das Honorar für eine Leistungsphase zu reduzieren, wenn nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen werden. Das trifft hier aber nicht zu, da nicht eine Aufgabe einer Leistungsphase nicht übertragen wurde, sondern nur die Positionen zur Leuchtenbeschaffung nicht vom Planer formuliert und das Ergebnis beim Vergabevorschlag nicht mit eingerechnet wurde (Zeitersparnis beim Planer: einige Minuten). Dafür musste er sich trotzdem mit den Lampen, ihren erforderlichen Installationen etc. befassen.
Anders ausgedrückt: Sie hätten dem Planer auch einfach vorgeben können, bestimmte Leuchten in die Planung und Ausschriebung aufzunehmen, dann hätten Sie keine extra Arbeit damit gehabt und abrechnungstechnisch wäre auch alles klar gewesen. Wenn Sie aber einem Planer zunächst Leistungen übertragen und dann doch einen kleinen Teil selbst machen (der sich nicht immer klar von der Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben unterscheiden lässt), rechtfertigt das i.d.R. keinen Honorarabzug.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.02.2010 at 10:58 Uhr |
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