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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI auch bei GU-Kooperation?
Beitrag von Nachricht
solar@home
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 10.02.2010
IP: Logged
icon HOAI auch bei GU-Kooperation?

Hallo an alle,

sind neu im Forum und wollten unser Anliegen hier mal in die Runde werfen. Ähnliche Themen hatte ich leider im ganzen Forum nicht finden können...

Also, wir sind ein junges Planungsbüro und haben mit einem Bauunternehmen (Kooperationspartner) ein Modellprojekt gestartet. Hierfür sind wir in Vorleistung gegangen und haben ein Konzept / Entwurf erarbeitet, welches auf dem Markt erfogversprechend sein könnte.
Nun sind wir (endlich) zu dem Thema Vermarktung/Finanzierung/Bewerbung/Ausarbeitung eines Koop-Vertrages usw. gekommen. Diese Themen wurden bislang nur mündlich vereinbart und werden jetzt auch schriftlich festgehalten.
Aus einem HOAI-Seminar hatte ich zum §22 - Auftrag für mehrere Gebäude - gehört, daß wenn man Planungsleistungen für mehrere Häuser leistet, diese mit dem GU/Serienhausfertiger/Bauunternehmer frei verhandelbar sind und nicht zwingend an der HOAI auszurichten sind. Ist diese Aussage korrekt?
Wir sind selbstverständlich interessiert unsere Leistungen entsprechend honorieren zu lassen.
Welche rechtlich korrekten Optionen gibt es, mit dem Kooperationspartner Honorare auszuhandeln, die ausserhalb der HOAI sind?

Danke schonmal für eure Antworten.

[Edited by solar@home on 10.02.2010 at 11:38 Uhr]

10.02.2010 at 11:37 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: HOAI auch bei GU-Kooperation?

Dass Sie HOAI-Seminare besuchen, ist natürlich sehr löblich. Allerdings scheint das schon eine ganze Weile her zu sein, denn § 22 "Mehrere Gebäude" steht so in der alten HOAI, die ja nun für neue Verträge ab dem 18.08.09 nicht mehr gilt. Der entsprechende § 11 HOAI 2009 hat einen z.T. abweichenden Regelungsgehalt.

Inhaltlich gesehen kann das auch keines von meinen Seminaren gewesen sein, denn da hätten Sie eine solche (in Bezug auf § 22 falsche) Aussage nicht gehört. Aber möglicherweise meinten Sie eigentlich etwas anderes, was nämlich eigentlich nichts mit § 22 a.F. bzw. § 11 n.F. zu tun hat:

Die HOAI-Mindestsätze dürfen per individueller Honorarvereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Nach zwar umstrittener, aber wohl überwiegend vertretener Meinung stellt es einen solchen Ausnahmefall dar, wenn ein Planer und ein Bau- oder Bauträgerunternehmen eine Rahmenvereinbarung schließen über eine langfristige Geschäftsbeziehung, in der der Planer halt die ganzen (oder eine Vielzahl der) Projekte des Bauunternehmes/Bauträgers planen soll. Dazu ist es dann zulässig, die Honorare frei zu bestimmen.

Letztlich sind Sie als Planer hier sowieso immer ín einer entspannten Situation: sollte die Honorarvereinbarung doch unwirksam sein, bedeutet das ja nicht, dass Sie kein Geld bekommen, sondern daß Sie das VOLLE Geld nach HOAI bekommen. Das Risiko liegt also (fast) immer nur beim Auftraggeber.

[Edited by dresden on 10.02.2010 at 14:06 Uhr]

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

10.02.2010 at 14:05 Uhr
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