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Derek
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 16.07.2009
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Berechnung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Aufgabe aus dem Studium
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Honorarermittlung nach §52 für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke.
Es handelt sich dabei um eine Aufgabenstellung aus meinem Studium – HOAI von 2002 ist hier maßgebend.
Bei einer Straßenplanung treten folgende Kosten auf.
Erdbau Straße incl. Felsarbeiten : 6Mio. €
dreispurige Straße: 11 Mio. €
Die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 + 9 übernimmt der Bauherr selber.
Es gilt die Honorarzone 2, die Mindestsätze.
Wie hoch ist das Honorar des Architekten.
1.)Die anrechenbaren Kosten betragen 15.4 Mio. €
(Abminderung Erdarbeiten auf 40 v.H. = 4.4 Mio. €)
2.)dreispurige Straße – Abminderung auf 85 v.H
15.4 Mio. € * 0,85 = 13.090.000 €
3.)Lineare Interpolation ergibt ein Honorar bei 100% Pkt.
376.993,62 €
4.)Da der Bauherr die Leistungsphasen 1 + 9 selber übernimmt erfolgt
376.993,62 € * 95% Pkt. = 358.143,94 € Honorar für den Architekten.
Ist die Vorgehensweise und Berechnung richtig?
Zu der oben gestellten Aufgabe gab es noch eine Zusatzaufgabe.
Ein Ingenieurbüro übernimmt die Bauoberleitung für 2,4%.
Wie hoch ist hierfür das Honorar?
Das bedeutet das die 2,4% v.H der anrechnebaren Kosten nach §57 Abs. 2 berechnet werden.
13.090.000 € * 0,024 = 314.160 €
Nun ergab sich für mich die Fragestellung, bezogen auf diese Aufgabe, ob dies richtig sein kann?
Der Architekt berechnet ja ebenso die Leistungsphase 8 – dann würde ja eine doppelte Abrechnung stattfinden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
[Edited by Derek on 11.02.2010 at 12:37 Uhr]
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11.02.2010 at 12:36 Uhr |
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
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Re: Berechnung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Aufgabe aus dem Studium
Hallo Derek,
leider stimmen deine Ausführungen nur zum Teil. Die Anrechenbarkeit des Erdbaus (§ 52 Abs. 4 HOAI) und der Abzug aufgrund einer dreispurigen Straße (§ 52 Abs. 5 HOAI) gelten nur für die Grundleistungen der LP 1 bis 7 und 9. Damit fällt die LP 8 - Bauoberleitung ersteinmal raus. Die LP 1 und 9 erbringt der AG selbst, damit fallen die, wie du schon geschrieben hast, auch raus. Es verbleiben die LP 2 bis 7, d. h. 80% der Leistungspunkte. 0,8 * 376.993,62 € = 301.594,90 €. Für die Leistungsphase 8 sind die Herstellkosten des Objektes anrechenbar, d. h. 11.000.000 € für die Straße. Dies entspricht einem 100%-Honorar i. H. v. 328.677 €; davon 15% = 49.301,55 €.
"Ein Ingenieurbüro übernimmt die Bauoberleitung für 2,4%."
Hier hast du scheinbar etwas durcheinander gehauen. Du meinst sicherlich die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI. Die Bauoberleitung ist die LP 8 des Leistungsbildes nach § 55 HOAI. Die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung enthalten unterschiedliche Leistungen (siehe Leistungsbild für LP 8 und siehe § 57 HOAI für die örtliche BÜ), so dass keine doppelte Abrechnung vorliegt. Üblicherweise gewährt der Auftragnehmer bei der Beauftragung beider Leistungen einen Punktabzug in der LP 8.
Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten gemäß § 52 Abs. 2,3,6, und 7 HOAI, d. h. exkl. Absatz 4 und 5. Damit bezieht sich das Honorar auf die Herstellkosten des Objektes, d. h. 11.000.000. 0,024*11.000.000 € = 264.000 €
Honorarzusammenstellung:
LP 2-7: 301.594,90 €
LP 8: 49.301,55 €
öBÜ: 264.000 €
Gesamtnettohonorar: 614.896,45 € (exkl. Nebenkosten)
Gruß
Smojo
[Edited by Smojo on 11.02.2010 at 14:13 Uhr]
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11.02.2010 at 14:12 Uhr |
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Derek
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 16.07.2009
IP: Logged
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Re: Berechnung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Aufgabe aus dem Studium
Vielen Dank erstmal für deine Antwort. Soweit habe ich das Verstanden und meine Fehler sind mir jetzt klar geworden.
Nun habe ich allerdings doch noch eine Frage, bezogen auf die örtliche Bauüberwachung.
Die Herstellkosten sind doch die Kosten des Straßenbaus und der Erdarbeiten, denn ohne Erdarbeiten gibt es auch keine Straße.
Anders ausgedrückt: Sonstige anrechenbare Kosten nach Abs. 2 (Differenz = Herstellkosten abzüglich Erdarbeiten).
Damit würde die Berechnung ja wieder anders aussehen, da die Herstellungskosten 17Mio. € betragen oder liege ich damit falsch?
Somit ergäbe sich für die LP 8 eine Honorar von 69.644,13 €
und für die Örtliche Bauüberwachung mit 2,4% ein Honorar von 408.000 €.
[Edited by Derek on 11.02.2010 at 15:26 Uhr]
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11.02.2010 at 14:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Berechnung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Aufgabe aus dem Studium
Hallo Derek und Smojo,
in der Tat war die originale Aufgabenstellung etwas trickig. Die Beschreibung "Bei einer Straßenplanung treten folgende Kosten auf: Erdbau Straße incl. Felsarbeiten: 6Mio. €, dreispurige Straße: 11 Mio. €" bedeutet eigentlich: "Herstellkosten einer Straße 17 Mio € (ich gehe mal davon aus, dass hier Netto-Herstellkosten ohne Baunebenkosten gemeint sind, ansonsten würde ich das bei unklarer Aufgabenstellung vom Aufgabensteller verbindlich erfragen), davon Erdarbeiten incl. Felsarbeiten 6 Mio €".
Die anrechenbaren Kosten für Lph. 8 und ÖBÜ sind somit 17 Mio €.
Im übrigen ist ein Architekt ein Ingenieur, der Hochbau studiert hat und sich bei der Architektenkammer hat eintragen lassen. Auch wenn sich Architekten die Straßenplanung um ein Objekt möglicherweise zutrauen, kenne ich doch keinen (Fach-)Auftraggeber, der eine Straßenplanung für 17 Mio € einem Architekten überträgt... (zur Erläuerung für die, die diese fastnachts-bissige Bemerkung nicht verstehen: solche Straßen werden von (Straßen- bzw. Tiefbau-) Ingenieuren geplant, die möglicherweise Mitglied der Ingenieurkammer ihres (Bundes-) Landes sind, aber wohl kaum der Architektenkammer).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.02.2010 at 21:47 Uhr |
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Derek
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 16.07.2009
IP: Logged
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Re: Berechnung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Aufgabe aus dem Studium
Hallo Herr Doel,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.
Dann hatte ich dies doch richtig verstanden.
Durch ihre Ergänzung hat sich eine weitere Frage entwickelt, bezogen auf ihren Satz:
"Die Beschreibung "Bei einer Straßenplanung treten folgende Kosten auf: Erdbau Straße incl. Felsarbeiten: 6Mio. €, dreispurige Straße: 11 Mio. €" bedeutet eigentlich: "Herstellkosten einer Straße 17 Mio € "
Mir ist der Zusammenhang nicht richtig klar, wann die Herstellkosten den Erdbau incl. Felsarbeiten + Straßenbau beinhalten und wann gegebenfalls nicht.
Rein logisch gesehen, würde ich davon ausgehen, dass die Herstellkosten immer die Gesamtkosten für die "Herstellung" der Straße erforderlichen Kosten sind.
Wenn die Formulierung anders lauten würde, wie z.B.:
"Für den Bau einer 3-spurigen Straße wurden folgende Kosten ermittelt, Erdbau..., Straßenbau...", würde ich sagen das dort auch die Herstellkosten beides beinhalten.
Vielleicht können sie mir da nochmal weiterhelfen.
Gruß Derek
[Edited by Derek on 12.02.2010 at 11:25 Uhr]
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12.02.2010 at 01:20 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Berechnung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Aufgabe aus dem Studium
Nun, im Studium wie in der späteren Berufspraxis gibt es da eine einfache Regel: bei unklaren Formulierungen denjenigen fragen, der sie aufgestellt hat.
Zu den Formulierungen: der Erdbau für eine Straße ist Teil des Straßenbaus. Die als "Straßenbau" defnierten Kosten sind ebenfalls Teil der Gesamtbaukosten, dürften jedoch nur den Oberbau und die Ausstattung enthalten. Verwirrend ist deshalb die scheinbar gleichrangige Aufzählung mit dem Erdbau zuerst (die evtl. dann Sinn machen könnte, wenn man mit den beiden Teilen evtl. verschiedene Planer beauftragt, das wäre dann aber honorartechnisch noch mal eine andere Fragestellung). Deshalb habe ich mir erlaubt, die Kosten etwas klarer zu formulieren.
Ich kenne Ihren Professor nicht (oder wer immer die Aufgabe formuliert hat), vermute jedoch einfach eine etwas unklare Formulierung mit dem Ziel, Sie in der Klausur etwas zu verwirren, ggf. zu Rückfragen zu animieren (falls das dort erlaubt ist) oder Sie dazu (für eine "sehr gut") zu ermuntern, die Randbedingungen Ihrer Berechnung, d.h. Ihre Interpretation der Aufgabenstellung vorab zu definieren, um klarzustellen, dass Sie eine Unklarheit in der Aufgabenstellung erkannt haben.
Denn wenn Sie die Grundlagen der Honorarberechnung ernst nehmen, müssten Sie als Basis eine Kostenermittlung erhalten - und die sind immer eindeutig, z.B. nach DIN 276-4:2009-08 mit den KG 310 Erdbaumaßnahmen uind KG 360 Linienbauteile (361 Straßenkonstruktionen) usw. Nach § 41 (1) i..m. § 45 (1) sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar, also die KG 300, welche alle og. Kosten beinhaltet. Damit hätten Sie eine eindeutigere Basis für die anrechenbaren Kosten als die Angaben in der formulierten Aufgabenstellung.
Vielleicht hat der Ersteller der Aufgabe aber einfach auch keine Ahnung von Straßenplanung oder die Aufgabe irgendwo ohne nachzudenken abgeschrieben ...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.02.2010 at 10:28 Uhr |
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