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heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
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Leistungsphase 8/9-Schlussrechnung
Für unser Bauvorhaben haben wir bei unserem Architekten die Leistungen nach LP 1-9 beauftragt. Im Laufe der Planungsphase wurde entschieden, die Ausführung in die Hände eines Generalunternehmers zu geben mit der Ausnahme, dass einige Teilbereiche selbst vergeben und ein relativ starker Anteil Eigenleistungen erbracht werden.
Unser Architekt hat sich während der gesamten Zusammenarbeit immer für uns eingesetzt und sicher in einigen Bereichen auch über die Beauftragung der Grundleistungen hinaus – keine Frage. Als uns nach Inbetriebnahme des (Um-)baus die „Schlussrechnung“ gestellt wurde, haben wir diese umgehend zu 2/3 beglichen. In der Schlussrechnung sind uns einige „Nachlässe“ gewährt worden, trotzdem ist insgesamt der Betrag an Planerleistungen genau wie die Baukosten insgesamt deutlich über dem veranschlagten Betrag gelandet. Ein wie in LP 8 beschriebenes Kostencontrolling fand für uns erkennbar kaum statt, ist dies sicher für die GU-Leistungen erklärbar (Festpreis) jedoch für die vielen Nebenpositionen, die gerade in der Schlussphase auftauchten eher nicht.
Die Restzahlung wurde uns freundlicherweise auch noch über einen relativ langen Zeitraum (1/2 Jahr) gestundet, was sicher auch nicht selbstverständlich ist, und wofür wir auch dankbar sind. Nun steht die „Abschlusszahlung“ an, und in diesem Zusammenhang haben wir angesprochen, dass zumindest die LP 9, die in der Schlussrechnung mit 2% statt 3% angesetzt wurde, ja noch nicht abschließend erbracht worden ist (Gewährleistungszeitraum – Mängelbeseitigung) und wir andeuteten, hier einen Betrag einbehalten zu wollen.
Hierauf ernteten wir eine empörte Reaktion mit dem Hinweis, dass die Schlussrechnung völlig unabhängig von den angeführten Argumenten zu zahlen sei. Es gäbe keine rechtliche Grundlage, aufgrund derer ein Einbehalt gerechtfertigt wäre. Außerdem stünden noch weitere Rechnungen an bezüglich zusätzlich erbrachten Leistungen und vermehrten Aufwendungen. Diese würde er kurzfristig aufstellen. Es gibt allerdings keine schriftliche Vereinbarung über zusätzliche Aufträge über den Hauptauftrag nach HOAI hinaus.
Hat mein Planer Recht damit, dass ich die „Schlussrechnung“ komplett bezahlen muss? Ist er berechtigt, ohne schriftliche Beauftragung Zusatzaufwendungen zu berechnen?
Es wäre nett wenn mir jemand nocheinmal weiterhelfen könnte.
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15.02.2010 at 15:36 Uhr |
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
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Re: Leistungsphase 8/9-Schlussrechnung
Leistungsphase 9 ist erst nach Abschluss der Leistungsphase 9 zu vergüten, d.h. nach Ablauf der Gewährleistung der Unternehmerarbeiten.
Es ist aber üblich, fair und angemessen, nach Fertigstellung der Unternehmerleistungen eine Teilschlussrechnung bis LPh. 8 (aber eben ohne die LPh. 9) zu vereinbaren.
Besonderer Leistungen erfordern eine schriftliche Honorarvereinbarung, die HOAI stellt den Planer hier ungünstiger als das BGB.
Es gibt aber auch Zusatzaufwendungen, die nicht Besondere Leistungen im Sinne der HOAI sind. Hier greifen dann die Regelungen des BGB zur Vergütungspflicht.
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Es grüßt
Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur
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15.02.2010 at 19:50 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Leistungsphase 8/9-Schlussrechnung
quote: Hat mein Planer Recht damit, dass ich die Schlussrechnung komplett bezahlen muss?
Man könnte hierzu einige Ausführungen machen, aber die Quintessenz lautet: nein!
quote: Ist er berechtigt, ohne schriftliche Beauftragung Zusatzaufwendungen zu berechnen?
Grundsätzlich nein! Sollte man ihn allerdings mündlich mit irgendwelchen Sonderaufgaben betraut haben, wäre es nur fair, diese auch trotz fehlendem formalen Anspruch zu vergüten.
Sollte es tatsächlich einen Kollegen geben, der die Vergütung einer Leistung einfordert, obwohl diese noch nicht erbracht ist, so habe nur ein ungläubiges Kopfschütteln dafür übrig! Man könnte u.U. um eine Vorauszahlung bitten, aber doch nicht darauf bestehen, sofern es nicht vertraglich vereinbart wurde.
Viele Grüße
bento
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15.02.2010 at 20:21 Uhr |
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heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 8/9-Schlussrechnung
Danke erst einmal für die schnellen Antworten. Auch ich bin der Ansicht, dass mündlich beauftragte Zusatzleistungen honoriert werden sollten - vielleicht bin ich da ein bisschen zu anständig
Aber dennoch zum ersten Punkt - diese "Schlussrechnung" kann ja eigentlich keine solche sein, wenn LP9 noch nicht erbracht ist. Habe ich sie denn durch meine Zahlungen nicht als solche akzeptiert? Schriftlich habe ich nämlich nicht die Fakturierung angezweifelt, sondern vielmehr immer Abschläge nach persönlichen Absprachen gezahlt. Ist es denn nun zu spät, "offiziell" die Zahlung der LP9 abzulehnen, bzw. in die Zukunft zu schieben? Riskiere ich damit unter Umständen, dass die mir gewährten Nachlässe bei Einzelpositionen im Rahmen einer neu erstellten Schlussrechnung, oder Teilschlussrechnung ohne LP9 wieder entzogen werden?
Noch einmal: wir sind mit den Leistungen unseres Architekten durchweg zufrieden und es geht hier nicht darum, Honorare zu feilschen - vielmehr um die Gewissheit, hier einen rechtlich korrekten vorläufigen Einbehalt vornehmen zu können, unter Anderem, um die finanziellen Mehrbelastungen durch die gesamte Bausummenüberschreitung besser verkraften zu können.
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15.02.2010 at 21:20 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 8/9-Schlussrechnung
Die anderen Teilnehmer geben eigentlich bereits alle Antworten. Aufgrund Ihrer Nachfrage hier nochmal eine Verdeutlichung bzw. Ergänzung:
Sind im Vertrag keine Vorauszahlungen vereinbart, dann besteht ein Anspruch auf Bezahlung ERBRACHTER Leistungen. Solange der Vertrag noch läuft, handelt es sich dabei um ABSCHLAGSRECHNUNGEN/-ZAHLUNGEN. Schlußrechnungsreife liegt vor nach Abschluß der LPh 9, also wenn die 5jährige Gewährleistungsfrist des GU abgelaufen ist. Erst dann ist auch die vollständige Vertragsleistung erbracht.
Eine häufig als Teil-Schlußrechnung bezeichnete Abschlagsrechnung nach der LPh 8 ist in Ordnung, darauf besteht ein Anspruch des Planers (Achtung: zur LPh 8 gehört auch die Prüfung der Schlußrechnung der bauausführenden Firmen und die Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel; mit Abnahme der Bauarbeiten ist also die LPh 8 des Planers noch nicht fertig).
Die Regelung der HOAI, dass für erbrachte Leistungen ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht, gilt auch für LPh 9. Es ist deshalb durchaus verbreitet und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Planer immer nach 12 Monaten ein Fünftel des Betrages der LPh 9 als Abschlag in Rechnung stellt.
Nach der LPh 8 schon eine komplette Schlußrechnung zu stellen und einzufordern, also auch für die LPh 9, stellt für die LPh 9 ein Verlangen nach einer Vorauszahlung für noch nicht erbrachte Leistungen dar. Ist das im Vertrag nicht ausdrücklich so vereinbart (und das dürfte wohl auch überhaupt nur im Rahmen einer individuell ausgehandelten Vereinbarung zulässig sein, niemals als AGB-Klausel in einem Formularvertrag), dann ist ein solches Verlangen schlichtweg rechtswidrig.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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16.02.2010 at 19:12 Uhr |
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