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HOAI.de - Forum : Allgemeines : HOI Rechnung / Mindes /Höchstsat
Beitrag von Nachricht
Armin
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 19.02.2010
IP: Logged
icon HOI Rechnung / Mindes /Höchstsat

Ich habe mit meinem Architekten ein, zwei Vorschläge erarbeitet. Bei beiden Vorschlägen hat er die Vorgabe, der Anbau darf nicht mehr als 50 000€ kosten, nicht erfüllt. Auch ist die Ausführung noch nicht so wie besprochen.
Wir haben keinen schriftlichen Vertrag gemacht, jetzt habe ich die Frage gestellt, wieviel er und der Statiker kosten. Es werden die einzelnen Leistungsphasen in der Rechnung zitiert aber keine Angaben zu den anrechenbaren Kosten bzw zur Verwendung von Höchst oder Mindersatz. Folgende Frage habe ich jetzt, wie sieht ein HOIA konforme Rechnung aus.
Zweitens wenn kein Vertrag abgeschlossen ist, welcher Satz ( Höchst-, MIndessatz ) wird dann angesetzt
Danke für die HIlfe

19.02.2010 at 16:21 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: HOI Rechnung / Mindes /Höchstsat

Guten Tag Armin,

ohne besondere Vereinbarung gelten nach § 7 (6) HOAI 2009 die Mindestsätze als vereinbart.

Wenn Sie bislang keinen schriftlichen Vertrag haben und auch keinen mehr erstellen wollen, sollten Sie doch zumindest Ihre Kostenvorgabe schriftlich festhalten, z.B. "Es wird/wurde am... vereinbart, die Maßnahme unter Einhaltung des Gesamtbudgets von 50.000 € (mit oder ohne MwSt., mit oder ohne Planerkosten, das müssen Sie genau definieren) zu realisieren. Dieser Betrag stellt eine absolute Kostenobergrenze dar / darf um max. x % überschritten werden, wenn der Auftraggeber dem vorher (!) zustimmt. Dem Auftraggeber steht ein für ihn kostenfreies Recht auf Nachbesserung durch den Auftragnehmer zu, wenn das Budget nicht eingehalten wird." oder so ähnlich.

Haben Sie eine Rechnung vorliegen oder eine Berechnung des voraussichtlichen Gesamthonorars? In beiden Füllen müssen anrechenbare Kosten definiert sein, damit die Rechnung prüfbar ist.

Eine prüffähige Rechnung muss mindestens beinhalten:

Aus Sicht der HOAI:
. anrechenbare Kosten (Herkunft der Zahlen, z.B. Kostenberechnung vom ...)
- erbrachte Teilleistungen
- Honorarzone und Honorarsatz (von ... bis) (beim Angebot / Vertragsentwurf auch Herleitung des Honorarsatzes)
- welche HOAI-Fassung und welche Tabelle gilt
- wie hoch ist das (interpolierte) Grundhonorar
- wie hoch ist das Honorar für die erbrachten Teilleistungen
- wie hoch sind die Nebenkosten (prozentual oder auf Nachweis)
- Nettosumme

Aus Sicht des Finanzamtes:
- Genaue Angabe zum Rechnungsaufsteller (Firma oder Einzelperson mit korrekter Gesellschaftsbezeichnung, ladungsfähiger Anschrift und falls zutreffend Eintragungsnummer im zuständigen Berufsregister sowie namentlicher Angabe der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer)
- eindeutige Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Zeitraum der Erbringung der Leistungen
- beim Ansatz von MwSt.: Angabe der (zwingend erforderlichen) Umsatzsteuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (=Antwort auf die Frage: ist der Planer überhaupt vorsteuerabzugsberechtigt und damit berechtigt zur Vereinnahmung von MwSt.?)
- MwSt.-Satz (Maßgeblich ist der Zeitraum der Erbringung der Leistung, bei Planungsleistungen der Abschluss der abgerechneten Leistungsphasen)

- Summe einschl. MwSt.
- geleistete Anzahlungen
- verbleibender Rechnungsbetrag
- Zusammensetzung des Rechnungsbetrages aus Nettosumme und Umsatzsteueranteil

[Edited by fdoell on 20.02.2010 at 10:37 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.02.2010 at 10:35 Uhr
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