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HOAI.de - Forum : Leistungsbilder außerhalb der HOAI : Zusatzleistung geänderte Ausführung
Beitrag von Nachricht
schubidu
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 08.08.2008
IP: Logged
icon Zusatzleistung geänderte Ausführung

Einen schönen guten Tag!

Mir stellt sich mal wieder eine Frage, die ich mir vom Gefühl her zwar selbst beantworten könnte, jedoch gerne das eine oder andere Feedback zur Bestätigung hätte.

· Objekt: Lagerhalle und Bürogebäude.
· Mein Gewerk: TGA, Elektro.
· Meine Aufgabe: u.a. Planung eines äußeren Blitzschutzes, einschl. des Blitzschutzerders in der Bodenplatte und in den Einzelfundamenten.
· Teile der Phase 8.

Es gab eine Änderung des Grundrisses. Vereinbart war, dass der GU Werk- und Montagepläne zu zeichnen hat bzw. jede Änderung vorab schriftlich bzw. zeicherisch zur Freigabe vorzulegen hat.. Hier hätten diese Änderungen eingearbeitet werden müssen.
Nun hat der GU natürlich keine Pläne gezeichnet, sondern einfach mal angefangen zu bauen. Wie zu erwarten fehlen jetzt wichtige Anschlusspunkte um den äußeren Blitzschutz usw. gemäß meiner Planung ordnungsgemäß zu errichten.

Der GU lässt jetzt eine Blitzschutzfirma eine geänderte Ausführung des Blitzschutzerders errichten.

Die eigentliche Frage:

Wer prüft die geänderte Ausführung dieses Anlagenteils, bzw. wer zahlt mir die zusätzlichen Leistungen, dass ich jetzt erneut alle möglichen Punkte prüfen muß.
(Ich bin der Meinung, dass meine zusätzliche, planerische Leistung vom GU zu honorieren ist).

Falls der GU diese Leistung von mir nicht wünscht, stellt sich die nächste Frage:

In wie weit muß ich in diesem Moment noch meinen Kopf für die Anlage hinhalten? Ich habe im Auftrag den Bau der eigentlichen Anlage zu überwachen und abzunehmen, weiß aber bei dem geänderten Aufbau ohne ihn zu überprüfen, gar nicht, ob sie ordnungsgemäß errichtet wurde.

Ansonsten:

Ein schönes WE

Stefan

26.03.2010 at 09:22 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Zusatzleistung geänderte Ausführung

Hallo Stefan,

wie immer: viel mehr Klarheit und Kontext, dann kann man evtl. verstehen, was der Fragesteller eigentlich für Randbedingungen hat.

quote:
schubidu wrote:
- Meine Aufgabe: u.a. Planung eines äußeren Blitzschutzes, einschl. des Blitzschutzerders in der Bodenplatte und in den Einzelfundamenten.
· Teile der Phase 8.

Welche Leistungsphasen haben Sie denn nun genau zu erbringen? Lph. 8 wird i.d.R. nicht als Planung bezeichnet. Und welche Teile der Lph. 8 sollen Sie leisten und wer die anderen?
quote:
Es gab eine Änderung des Grundrisses.

Aha. Zu welchem Zeitpumkt? Wer war der Veranlasser? Ging das bis in die Entwurfs- und Genehmigungsplanung zurück mit neuer Baugenehmigung usw. oder welche Leistungsphasen des Objektplaners und des TGA-Planers, der die Lph. vor den Ihrigen erbringen sollte waren denn betroffen?
quote:
Vereinbart war, dass der GU Werk- und Montagepläne zu zeichnen hat bzw. jede Änderung vorab schriftlich bzw. zeicherisch zur Freigabe vorzulegen hat..

Was meinen Sie denn mit "Werkpläne"? Ausführungspläne oder Werkstattpläne?

Welche Änderungen könnten denn da gegenüber der Ausführugsplanung auftauchen aus der Richtung des GUs? Wenn die Ausführungsplanung nicht optimal wäre, müsste die immer zuerst der Erbringer der Lph. 5 als "Fortführen während der Bauausführung" aktualisieren, bevor dann der GU die Werkstatt- und Montagepläne anpasst.

Oder, falls der GU tatächlich die Ausführungsplanung macht: welche Änderung gegenüber dem genehmigten Entwurf könnte es denn da geben - falls der Entwurf nicht optimal war, glt das oben Gesagte hierfür genauso.
quote:
Hier hätten diese Änderungen eingearbeitet werden müssen.

Also wohl der 2. Fall, oder?
quote:
Nun hat der GU natürlich keine Pläne gezeichnet, sondern einfach mal angefangen zu bauen.

Wieso ist das denn natürlich? Zumindest absolut gegen die HOAI-Grundleistungsabfolgen verstoßend! Wenn der GU die Ausführungsplanung macht, muss die doch vor dem Bauen erst mal abgesegnet werden - vom Planer und vom Bauleiter (Ihnen!). Wenn er die Werkstatt- und Montageplanung macht, muss die ebenfalls freigegeben werden. Wenn der GU baut ohne freigegebene Pläne, wieso stellen Sie nicht die Arbeiten ein? Also: Schlamperei bei Planungskontrolle und Bauüberwachung -> Haftung heißt: jeder steht für seine Versäumnisse gerade!
quote:
Wie zu erwarten fehlen jetzt wichtige Anschlusspunkte um den äußeren Blitzschutz usw. gemäß meiner Planung ordnungsgemäß zu errichten.

Na, wenn es sogar zu erwarten war, haben die Planer / Bauüberwacher ja wohl erst recht geschlafen! Fachlich verstehe ich nicht, wieso Anschlusspunkte fehlen - waren die denn in der Planung vorgesehen, die der GU als Basis seiner Tätigkeit erhielt oder nicht? Oder wurde Ihre Planung nicht angepasst, obwohl die Objektpanung sich geändert hat? Hier ist auf jeden Fall Aufklärung vonnöten, um zu verstehen, wer denn nun wann was geändert hat, was hätte ändern sollen aber doch nicht hat usw.
quote:
Der GU lässt jetzt eine Blitzschutzfirma eine geänderte Ausführung des Blitzschutzerders errichten.

Nochmals: geändet gegenüber welchem Planungsstand und warum? Das versteht so keiner!
quote:
Die eigentliche Frage:

Wer prüft die geänderte Ausführung dieses Anlagenteils, bzw. wer zahlt mir die zusätzlichen Leistungen, dass ich jetzt erneut alle möglichen Punkte prüfen muß.

Also, es ist noch nicht ganz klar, wer welche Planungsänderung veranlasst und wer sie dann als tatsächliche Zeichnungsänderung umgesetzt hat und wer nicht.

Prüfen tut eine Änderung i.d.R. derjenige, der auch die Planung vor der Änderung zu prüfen hatte.

Wenn Sie in Ihrem Auftrag eine Prüfung von GU-Plänen (welcher Detaillierungsstufe auch immer) in Auftrag hatten, sich die Planung geändet hat und Sie erneut prüfen müssen, zahlt das i.d.R. letztendlich der Verursacher der Planungsänderung.
quote:
(Ich bin der Meinung, dass meine zusätzliche, planerische Leistung vom GU zu honorieren ist).

Kann sein, aber mit dem haben Sie kein direktes Vertragsverhältnis. Sie müssen einen Mehraufwand immer bei Ihrem Auftraggeber geltend machen und der reicht das dann ggf. weiter zum Schadensersatz.
quote:
Falls der GU diese Leistung von mir nicht wünscht...

Welche Leistung? Sie erbringen doch keine Leistung für den GU, oder? Wer genau ist Ihr Auftraggeber?
quote:
In wie weit muß ich in diesem Moment noch meinen Kopf für die Anlage hinhalten? Ich habe im Auftrag den Bau der eigentlichen Anlage zu überwachen und abzunehmen, weiß aber bei dem geänderten Aufbau ohne ihn zu überprüfen, gar nicht, ob sie ordnungsgemäß errichtet wurde.

Nochmals: wer hat was wann an Änderung veranlasst? Wenn Sie eine Planung ändern müssen aus Gründen, die nicht in Ihnen bzw. Ihrer Arbeit liegen, haben Sie nach § 7 (5) HOAI einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Prüfen soll i.d.R. derjenige, der auch bereits die Planung vor der Änderung geprüft hat.

Wenn Sie selbst nichts planen, sondern nur überwachen, müssen Sie - auch wieder daher, wo Sie das erste Mal eine Planung herbekommen haben - geänderte Pläne bekommen. Auf deren Basis überwachen Sie dann und nehmen ab usw. Wenn Sie wegen der Änderung Mehraufwand im Vergleich damit hatten, dass Ihnen bei Beginn Ihrer Arbeit gleich die geänderte Planung ausgehändigt worden wäre, machen Sie vergebliche Planungsaufwendungen geltend.

Also: im Außenverhältnis tun, was zu tun ist, schreiben, was Sie nur gegen zusätzliches Honorar machen und möglichst bald eine entsprechende Honorarvereinbarung treffen!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
02.05.2010 at 23:31 Uhr
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