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Hartmut
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.04.2010
IP: Logged
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anrechenbare Kosten Radarturm
Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand einen Tipp geben, wie die HOAI auszulegen ist.
Es geht um die anrechenbaren Kosten eines Radarturmes für einen Flughafen.
Aufgrund architektonischer Anforderungen soll dieser von einem Architekten beplant werden.
Wie wären die speziellen Kosten der KG 400 für die Radaranlage bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen? Der Objektplaner plant und bauleitet diese nutzerspezifische Anlage nicht, berücksichtigt ggf. räumliche Maße.
[Edited by Hartmut on 12.04.2010 at 08:59 Uhr]
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12.04.2010 at 08:31 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten Radarturm
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass Radaranlagen bei dem Gebäude, auch wenn sie nicht explizit in der DIN 276-1:2008-12 erwähnt sind, in den KG 449 (Sonstige Starkstromanlagen), 459 (Sonstige Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) oder 479 (Sonstige nutzungsspezifische Anlagen) erfasst sind.
Auch wenn der Planer diese Technische Ausrüstung nicht plant oder bauüberwacht, ist sie dann - neben der sonstigen Technischen Ausrüstung des Gebäudes - nach § 32 Abs. 2 mit der dort genannten ggf. anzusetzenden Abminderungsformel anrechenbar.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.04.2010 at 11:37 Uhr |
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Hartmut
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.04.2010
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten Radarturm
Guten Abend,
vielen Dank Herr Doell.
Irgendwo in der KG 459 oder KG 479 wird es wohl einzuordnen sein und somit grundsätzlich anrechenbar sein.
Anders würde es wohl bei der Einordnung als Ingenieurbauwerk §40 sein. Dann würden die Kosten für die Radaranlage gem. § 41 (3) 5 nicht anrechenbar sein:
"5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen."
Interpretiere ich das richtig im Sinne der HOAI 2009 oder wäre es sinnvoll bzw. erforderlich die Radaranlage in den maschinentechnischen Teil und den restlichen Teil gem. KG 459 und KG 479 aufzuteilen?
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13.04.2010 at 18:41 Uhr |
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