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Dienstbrille
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 23.02.2006
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Honorar Eltplaner bei externer Lichtplanung
Guten Abend,
im Rahmen der Elektroplanung von anspruchsvollen Objekten wird häufig auch ein Lichtplaner vertraglich gebunden. Dafür gibt es verschiedene Szenarien, von konzeptionell unterstützend bis zur "Vollplanung".
Als erstes ;-) hätte ich gerne die Sicht der Forumsteilnehmer auf die folgende Konstellation Vollplanung "beleuchtet":
Der Lichtplaner plant über alle LPH seine Leuchten, d.h. auch incl. LPH 6-8. Als Schnittstelle ist die Leuchtenklemme vereinbart. Der Elt-Planer kümmert sich um die Stromkreise für die Leuchten und die Steuerungtechnik incl. Busprogrammierung, d.h. um die ganze Peripherie ab der Leuchtenklemme.
Bezüglich der Honorierung (Berücksichtigung der Beleuchtungkosten für die anrechenbaren Kosten des Elt-Planers) gibt es nun seitens der AG die verschiedensten Ansichten, von voll honorarfähig als vom AG beigestellte Technik bis null honorarfähig.
Eine sinnvolle Einigung liegt sicher irgendwo dazwischen, da der Elt-Planer ja einerseits einen geringeren Aufwand hat, weil er die Leuchten nicht selbst plant, anderseits aber einen anteiligen Aufwand (Leitungs- und Verteilergerätedimensionierungen Auslegung Sicherheitsbeleuchtungszentralen, Schaltkonzept, Programmierungshandbuch etc.) im Rahmen der Lichtplanung hat.
Welches Honorar für den Elt-Planer kann angesetzt werden?
Vielen Dank vorab für Ihre Sicht auf die Honorarkonstellation.
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20.04.2010 at 17:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar Eltplaner bei externer Lichtplanung
Guten Tag,
das kommt wohl auch auf den jeweiligen Vertrag und die darin vereinbarten Regelungen an.
Am einfachsten ist es sicherlich für den Bauherren, wenn er nur einen Planungsauftrag für die Anlagengruppe Starkstromanlagen erteilt und die interne Honoraraufteilung dann dem Lichtplaner und dem Elektroinstallations- und Schaltanlagenplaner überlässt. Ob die dann das Honorar prozentual wie die jeweiligen Kosten aufteilen oder anders, ist dann deren Sache.
Erteilt der Bauherr jedoch zwei Planungsaufträge für Leistungen, die sich beide mit Starkstromanlagen befassen, ergeben sich nach der Rechtsprechung die anrechenbaren Kosten des jeweiligen Planers aus dem beauftragten Leistungsumfang.
Für den Lichtplaner ist das relativ einfach, wenn er dem Installations- und Schaltplaner seine Vorgaben machen kann und sich nicht damit auseinandersetzen muss: seine anrechenbaren Kosten sind die Kosten der Beleuchtung selbst.
Für den Planer der Installationen und Schaltanlagen ergibt sich die Situation, dass neben der Anrechenbarkeit der Installationen und Schaltanlagen selbst nun weitere Kosten anrechenbar sind für die Beleuchtung. Da kann zum einen § 4 Nr. 2 angesetzt werden, wonach die Kosten von Lieferungen und Leistungen, die der Auftraggeber übernimmt oder auch die Kosten vorhandener Bauteile voll anrechenbar sind. Bzgl. der anrechenbaren Kosten wird man also die Kosten der Beleuchtung voll ansetzen.
Anders sieht es dagegen bei den Leistungen aus. Hier kommt § 8 ins Spiel, da zumindest anteilig für die Beleuchtung nicht alle Leistungen erbracht werden, da diese ja der Lichtplaner zum größten Teil erbringt. Hier muss man nun den Anteil der nicht zu erbringenden Leistungen aus den gesamten Teilleistungs-Pozentsätzen jeder Leistungsphase herausrechnen. Die möglicherweise genaueste, aber auch aufwendigste Methode dazu wäre evtl., falls z.B. die Grundleistungen nach Anlage 14 vertraglich geschuldet sind, für jede einzelne Teilleistung einer Leistungsphase zu definieren, ob diese vom Installations- und Schaltanlagenplaner für die gesamte Beleuchtungsanlage einschließlich der Leuchten oder nur für die Installation und die Schaltanlagen selbst (oder nur anteilig) zu erbringen ist.
Also beispielsweise in Lph. 2:
- Analyse der Grundlagen: 100%
- Erarbeiten eines Planungskonzeptes etc.: evtl. nur geringer Anteil der Beleuchtung anzusetzen, da die elektrische Last für die Installation und Schaltung fix anzusetzen ist
- Funktionsschema evtl. keine Lampen
usw.
in Lph. 3 müssen auch die fachspezifischen Berechnungen der Leuchtdichtenverteilung nicht erbracht werden usw.
Was auch noch zu beachten ist, sind evtl. unterschiedliche Honorarzonen für die einzelnen Teilobjekte. Wie aus denen das jeweilige Honorar berechnet wird, steht in § 54 (3) HOAI.
In der Summe wird wohl für den Installations- und Schaltanlagenplaner bei getrennter Beauftragung eines Lichtplaners ein Honorar herauskommen, das sich zwischen dem Honorar für die "alleinige" Planung der Installation und Schaltung und dem für die Planung der Gesamtanlage bewegt. Wo genau, kann man nur im Einzelfall ermitteln.
Für den Auftraggeber wird es bei getrennter Beauftragung dann wohl teurer als wenn man einen Gesamtplaner beauftragt - dann gilt nämlich die HOAI-Regelung, wonach die anrechenbaren Kosten aller Starkstromanlagen zusammengefasst werden, was für ihn kostenmäßg am günstigsten wäre. Hat er aber gute Gründe, warum er 2 Plabner separat beauftragen möchte, kostet ihn das eben etwas.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.04.2010 at 08:37 Uhr |
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