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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Leistungsphase5 Planungsfrotschreibung
Beitrag von Nachricht
Matthias
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.05.2010
IP: Logged
icon Leistungsphase5 Planungsfrotschreibung

Hallo Liebe Experten,

ich möchte Sie um eine praxisnahe Interpretation einer HOAI-Leistung bitten, nämlich das "Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektüberwachung", Grundleistung in Leistungsphase 5.

Gibt es eine Orientierung zum "üblichen Umfang"? Müssen wir, obwohl unsere Planung in sich abgeschlossen geliefert wurde, für die gesamte Bauzeit (wir überwachen nicht selber) weiter zur Verfügung stehen, und wenn ja: Welche Art von "Fortschreibungen" müssen geleistet werden? Müssen zum Beispiel Änderungen eingearbeitet werden, die der Bauherr mit seinen ausführenden Firmen vereinbart? Oder müssen wir sogar aktiv begleiten und zum Beispiel über unsere bisher geleistete Arbeit hinaus weiter Vorschläge für die wirtschaftliche Ausführung des Objekts machen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe, vielleicht gibt es ja konkrete Erfahrungen oder auch Literaturhinweise.

17.05.2010 at 15:41 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Leistungsphase5 Planungsfrotschreibung

Hallo Matthias,

das Fortschreiben meint die Ergänzung oder Detaillierung der im Entwurf konstruktiv bereits gelösten Planung, soweit sie nicht der dem ausführenden Unternehmer bei Baubeginn übergebenen Fassung entsprechen und sich im Projektverlauf als notwendig zeigen. Also diejenigen Pläne, die Sie von vornherein gemacht hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass die ausführenden Unternehmen sie zur Ausführung benötigen.

- Dies betrifft die ganze Bauzeit; ein Detail kann auch erst in den letzten Bauwochen notwendig sein, um die Lösung einer Konstruktion aufzuzeigen.

- Änderungen, die der Bauherr oder sein beauftragtes Bauüberwachungsunternehmen bei den ausführenden Firmen veranlasst, können aus den unterschiedlichsten Gründen notwendig werden. Wenn eine Konstruktion nicht machbar ist oder optisch unschön oder völlig unwirtschaftlich, gehört es zur Aufgabe des Planers, diese Nachbesserung im Rahmen der Fortschreibung zu liefern. Als Anhalt siehe oben: wenn Sie es von vornherein gewußt hätten und auch wie man es besser macht, dann hätten sie es getan? Falls ja, gehört es zur Fortschreibung.

- Änderungen aufgrund von Sondervorschlägen der ausführenden Unternehmen oder aus geänderter Planungszielrichtung (konstruktiv, gestalterisch usw.) gehören dagegen nicht zur inklusiven Fortschreibung und sind nach § 4 (4) HOAI a.F. gesondert zu vergüten.

Welche (Art) Änderungen sollen Sie denn konkret einarbeiten?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.05.2010 at 22:46 Uhr
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Matthias
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.05.2010
IP: Logged
icon Re: Re: Leistungsphase5 Planungsfrotschreibung

[Hallo Herr Doell, vielen Dank für die Antwort. Als Orientierung ist das auf jeden Fall sehr hilfreich. Konkrete Fragestellungen gibt es momentan keine, wir wenden uns sonst gerne wieder an Sie.

19.05.2010 at 17:44 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Leistungsphase5 Planungsfrotschreibung
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