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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : CAD-Änderung / Vergütungsanspruch
Beitrag von Nachricht
joshua20256
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.05.2010
IP: Logged
icon CAD-Änderung / Vergütungsanspruch

ich habe eine frage die hier eventuell schon behandelt wurde.

als beispiel:
du bist beauftragt eine garage zu planen nebst ausführungsplanung.
die garage ist aus 24-er mauerwerk plus putz. der dir zur verfügung gestellte statiker
rechnet und bestätigt die konstruktion. du machst die ausführungsplanung fertig.

der statiker stellt beim erstellen der pos.-pläne fest, daß er mist gebaut hat.
die garage geht nur in beton (20 cm) plus wdvs.

jetzt planst du das ding um. änderst deine ausführungsplanung nebst details und
teilst deinem auftraggeber mit, daß die ausführungsplanung quasi nochmal erstellt
werden mußte. daher leistungsphase 5 sozusagen nochmal bezahlen.

stress (logisch), gutachter. der gutachter stützt sich im wesentlichen darauf, daß du das
teil ja mit cad gezeichnet hast und darum ist es ganz leicht das projekt zu ändern,
darum gibts ein paar stunden bezahlt und das wars.

ist es denn tatsächlich so, daß der auftragnehmer einen kostenvorteil hat nur weil architekturbüros mit cad zeichnen?

ich freue mich auf antworten.

22.05.2010 at 11:48 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: CAD-Änderung / Vergütungsanspruch

Guten Tag,

die Positionspläne gehören beim Statiker zur Lph. 4 Genehmigungsplanung. Wenn bei deren Bearbeitung erst gemerkt wird, dass die zugrunde liegende Konstruktion anders aussehen muss als im Entwurf des Objektplaners, fragt man sich natürlich, ob der Statiker von dem Geschäft wenig Ahnung hat (dann hätte er das wohl bereits in seiner Vorplanung weitergegeben) oder ob er zu spät eingeschaltet wurde. Da zur Grundlagenermitllung des Objektplaners ja auch die Beratung des Bauherren zur Einschaltung von Fachplanern gehört, stellt sich also hier die Frage, ob die frühzeitige Einschaltung des Statikers empfohlen wurde oder nicht. Denn die Ergebnisse der statischen Konzeption sollten idealerweise natürlich in die Konstruktion, d.h. die Entwurfsplanung des Objektplaners mit einfliessen, so dass der Statiker nach der Vorplanung des Objektplaners ins Spiel kommen sollte. Ist aber der Bauherr einer solchen Empfehlung (wenn sie denn so ausgesprochen wurde) nicht gefolgt oder hat er die Grundlagenermittlung "selbst übernommen" (d.h. das Honorar dafür nicht ausgegeben und gemeint, das bräuchte der Objektplaner ja auch nicht zu machen), ist er grundsätzlich zur Vergütung solcher Planungsänderungen verpflichtet. Hat jedoch der Objektplaner die Beratung zwar in Form des Honorars für Lph. 1 vergütet bekommen, die Beratungsleistung aber nicht in doeser Form vollzogen, liegt möglicherweise ein Beratungsfehler vor, der zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers in Höhe der Umplanungsaufwendungen führen kann. Soweit also mal zum grundsätzlichen Vergütungsanspruch.

Nehmen wir dann mal an, dass die Vergütung der Umplanung beim Objektplaner unstrittig sei. Dann ist die beschriebene Änderung sicherlich nicht nur eine neue Ausführungsplanung, da die zugrunde liegende Konstruktion geändert werden muss. Dies ist eine Änderung der Entwurfs- und ggf. auch der Genehmigungsplanung. Hierzu gab es nach der HOAI 1996/2002 die Regelung, dass bei einem zweiten Enwturf nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen n. § 20 HOAI a.F. diese nochmalige Planung mit dem halben Honorar einer Entwurfsplanung zu vergüten war. In der HOAI 2009 sind nach § 10 dagegen die nochmals zu erbringenden Teilleistungen individuell zu bewerten.

Betrachtet man sich diese Relation des Honorars für einen zweiten Enwturf zu dem des ersten, erkennt man bereits die Tendenz der HOAI, für den zweiten Entwurf einige erbrachte Leistungen aus dem ersten Entwurf nochmals verwerten zu können und deshalb nicht nochmals ein volles Honorar für einen zweiten Entwurf zu bezahlen.

Da die HOAI keine isolierte Regelung für eine erneute Ausführungsplanung kennt (denn diese ist ja "nur" die Festlegung von Details des Entwurfs, die sich normalerweise nicht alle ändern können bei gleichbleibender Konstruktion), kann man hilfsweise verschiedene Modelle zur Vergütung der Umplanung heranziehen.

Nach HOAI 2009 § 7 (5) ist eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten (...) ändert. Eine Vereinbarung ist etwas, was nicht ene Seite einseitig definieren kann. Die Vergütung des tatsächlichen Umplanungsaufwandes mit angemessenen Stundensätzen wäre dann möglicherweise eine angemessene Vorgehensweise, wenn sie in tatsächlicher Zeithöhe nachgewiesen und anerkannt wird.

Alternativ kann man auch Tabellen bemühen, welche die Teilleistungen einer Leistungsphase mit Prozentpunkten bewerten. Die zeichnerische Darstellung des gesamten Objekts mit allen Einzelheiten und deren Beschriftung wird dabei je nach Tabelle zwischen 14 % und 16 % von insgesamt 25% für Lph. 5 bewertet. Wenn man nun Teile davon neu zeichnen muss, ist das sicherlich nicht nochmals 25% des Grundhonorars wert, sondern ein Anteil X von diesen 14-16%.

Im Endergebnis wird also sicherlich kein Betrag darstehen, der dem kompletten Honorar für eine Ausführungsplanung entspricht. Wieviel genau, muss man anhand der geänderten Zeichnungen bewerten. Vielleicht ergibt dann die Vergütung des Stundenaufwandes sogar noch eine bessere Honorierung des Umplanungsaufwandes...

[Edited by fdoell on 24.05.2010 at 11:25 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.05.2010 at 11:07 Uhr
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joshua20256
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.05.2010
IP: Logged
icon Re: Re: CAD-Änderung / Vergütungsanspruch

quote:
fdoell wrote:
Guten Tag,

die Positionspläne gehören beim Statiker zur Lph. 4 Genehmigungsplanung. Wenn bei deren Bearbeitung erst gemerkt wird, dass die zugrunde liegende Konstruktion anders aussehen muss als im Entwurf des Objektplaners, fragt man sich natürlich, ob der Statiker von dem Geschäft wenig Ahnung hat (dann hätte er das wohl bereits in seiner Vorplanung weitergegeben) oder ob er zu spät eingeschaltet wurde. Da zur Grundlagenermitllung des Objektplaners ja auch die Beratung des Bauherren zur Einschaltung von Fachplanern gehört, stellt sich also hier die Frage, ob die frühzeitige Einschaltung des Statikers empfohlen wurde oder nicht. Denn die Ergebnisse der statischen Konzeption sollten idealerweise natürlich in die Konstruktion, d.h. die Entwurfsplanung des Objektplaners mit einfliessen, so dass der Statiker nach der Vorplanung des Objektplaners ins Spiel kommen sollte. Ist aber der Bauherr einer solchen Empfehlung (wenn sie denn so ausgesprochen wurde) nicht gefolgt oder hat er die Grundlagenermittlung "selbst übernommen" (d.h. das Honorar dafür nicht ausgegeben und gemeint, das bräuchte der Objektplaner ja auch nicht zu machen), ist er grundsätzlich zur Vergütung solcher Planungsänderungen verpflichtet. Hat jedoch der Objektplaner die Beratung zwar in Form des Honorars für Lph. 1 vergütet bekommen, die Beratungsleistung aber nicht in doeser Form vollzogen, liegt möglicherweise ein Beratungsfehler vor, der zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers in Höhe der Umplanungsaufwendungen führen kann. Soweit also mal zum grundsätzlichen Vergütungsanspruch.

Nehmen wir dann mal an, dass die Vergütung der Umplanung beim Objektplaner unstrittig sei. Dann ist die beschriebene Änderung sicherlich nicht nur eine neue Ausführungsplanung, da die zugrunde liegende Konstruktion geändert werden muss. Dies ist eine Änderung der Entwurfs- und ggf. auch der Genehmigungsplanung. Hierzu gab es nach der HOAI 1996/2002 die Regelung, dass bei einem zweiten Enwturf nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen n. § 20 HOAI a.F. diese nochmalige Planung mit dem halben Honorar einer Entwurfsplanung zu vergüten war. In der HOAI 2009 sind nach § 10 dagegen die nochmals zu erbringenden Teilleistungen individuell zu bewerten.

Betrachtet man sich diese Relation des Honorars für einen zweiten Enwturf zu dem des ersten, erkennt man bereits die Tendenz der HOAI, für den zweiten Entwurf einige erbrachte Leistungen aus dem ersten Entwurf nochmals verwerten zu können und deshalb nicht nochmals ein volles Honorar für einen zweiten Entwurf zu bezahlen.

Da die HOAI keine isolierte Regelung für eine erneute Ausführungsplanung kennt (denn diese ist ja "nur" die Festlegung von Details des Entwurfs, die sich normalerweise nicht alle ändern können bei gleichbleibender Konstruktion), kann man hilfsweise verschiedene Modelle zur Vergütung der Umplanung heranziehen.

Nach HOAI 2009 § 7 (5) ist eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten (...) ändert. Eine Vereinbarung ist etwas, was nicht ene Seite einseitig definieren kann. Die Vergütung des tatsächlichen Umplanungsaufwandes mit angemessenen Stundensätzen wäre dann möglicherweise eine angemessene Vorgehensweise, wenn sie in tatsächlicher Zeithöhe nachgewiesen und anerkannt wird.

Alternativ kann man auch Tabellen bemühen, welche die Teilleistungen einer Leistungsphase mit Prozentpunkten bewerten. Die zeichnerische Darstellung des gesamten Objekts mit allen Einzelheiten und deren Beschriftung wird dabei je nach Tabelle zwischen 14 % und 16 % von insgesamt 25% für Lph. 5 bewertet. Wenn man nun Teile davon neu zeichnen muss, ist das sicherlich nicht nochmals 25% des Grundhonorars wert, sondern ein Anteil X von diesen 14-16%.

Im Endergebnis wird also sicherlich kein Betrag darstehen, der dem kompletten Honorar für eine Ausführungsplanung entspricht. Wieviel genau, muss man anhand der geänderten Zeichnungen bewerten. Vielleicht ergibt dann die Vergütung des Stundenaufwandes sogar noch eine bessere Honorierung des Umplanungsaufwandes...

[Edited by fdoell on 24.05.2010 at 11:25 Uhr]



vielen dank für die antwort.
es ist tatsächlich so, daß die stundenabrechnung ein wesentlich höheres honorar darstelt.
es bleibt bei allem eine grundsätzliche frage:
der gutachter stellt den änderungsaufwand deswegen in frage weil er der meinung ist, daß es mit einem cad-programm schneller geht. sein o-ton: meine mitarbeiterin macht das wesentlich schneller.
ist so etwas tatsächlich gerichtsfest? wie wehrt man sich dagegen?
ich freue mich auf antwort.
gruß
25.05.2010 at 19:03 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: CAD-Änderung / Vergütungsanspruch

Hallo,

in Ihrem ersten Beitrag schrieben Sie

quote:
der gutachter stützt sich im wesentlichen darauf, daß du das teil ja mit cad gezeichnet hast und darum ist es ganz leicht das projekt zu ändern, darum gibts ein paar stunden bezahlt und das wars.

Im zweiten Beitrag dann
quote:
der gutachter stellt den änderungsaufwand deswegen in frage weil er der meinung ist, daß es mit einem cad-programm schneller geht. sein o-ton: meine mitarbeiterin macht das wesentlich schneller.

Das klingt für mich, als hätten Sie manuell gezeichnet und ein "Gutachter" meint, dass CAD heute so zum Planungsgeschäft gehöre, dass nur der Änderungsaufwand vergütet werden könnte, der bei einer CAD-Bearbeitung anfällt. Ich kenne tatsächlich praktisch niemanden mehr, der heutzutage noch manuelle Bauzeichnungen als technische Pläne erstellt - natürlich gibt es handgefertigte Skizzen, Ansichten usw. mit besonderem Charme, aber bei Grundrissen und Details in der Endfassung ist das eigentlich nicht mehr üblich. Vor allem deshalb, weil der Zeitaufwand beim manuellen Zeichnen meist deutlich höher ist als beim CAD-Zeichnen, was sich vor allem im Laufe des Entwicklungspriozesses einer Planung in Zusammenarbeit mit den Fachplanern bemerkbar macht, in der man ständig ändern und anpassen muss.

Von der wirtschaftlichen Seite betrachtet, bekommt man heute ein funktionsfähiges Komplettsystem (Rechner und CAD-Programm) für den Preis von vielleicht 50 bis 100 Arbeitsstunden. Wenn man häufig mit so einem System arbeitet - und Hard- und Software halten dabei oft viele Jahre lang - ist so ein Anschaffungspreis relativ schnell wieder "drin". Natürlich kann es persönliche Gründe geben, manuell zu arbeiten - man zeichnet selten, man zeichnet einfach lieber von Hand, man möchte generell ohne Computer auskommen oder der Einarbeitungsaufwand scheint einem zu hoch usw. Aus Sicht eines Auftraggebers sind das aber verständlicherweise private Seiten der Planungsleistung, die ihn nicht weiter interessieren. Wenn bei dem allen die Austauschbarkeit der erstellten Informationen mit Fachplanern gewährleistet ist (geht das überhaupt mit manuell erstellten Zeichnungen?), kann es dem AG eigentlich egal sein, wie die Zeichnung erstellt wird - das HOAI-Honorar bleibt ja gleich.

Allein bei Änderungsleistungen wird der dafür benötigte Zeitaufwand, wenn nach Zeit bezahlt werden soll, nun plötzlich relevant. Und da stellt sich in der Tat die Frage, ob es dem AG zuzumuten ist, auf die persönlichen Gründe des Planers, nur manuell zu zeichnen, finanziell Rücksicht zu nehmen. Dazu würde ich einen Vergleich aus der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) heranziehen: wenn ein Unterenehmer in einer Position einen schlechten (niedrigen) Preis angeboten hat und die Massen sich deutlich vermehren, hat der AG den Anspruch, dass auch die vermehrten Massen nach einem diesem Preisniveau entsprechenden Einheitspreis, also relativ günstig, berechnet werden.

Wenn man also den tatsächlich benötigten Zeitaufwand bei manuellem Zeichnen für die Durchführung einer Leistungsphase berücksichtigt respektive den dabei erwirtschafteten Stundensatz ermittelt, hat der AG bei Änderungsleistungen sicherlich auch den Anspruch, dass diese ebenfalls zu dem günstigen Stundensatz vergütet werden. Dann kann man auch den tatsächlichen Zeitaufwand bezahlen. Oder aus Sicht des Planers gesehen: wenn man manuell zu einem relativ geringen Stundensatz die Planung erstellt hat, kann man für Änderungen auch nur diesen geringen Stundensatz erwarten.

Wird dagegen der Stundensatz auf Basis der marktüblichen Zeithonorarsätze ermittelt, kann der AG im Gegenzug auch eine marktübliche Bearbeitung, also die mit CAD erwarten. Deren Besitz und Kenntnis ist nämlich mit diesen Stundensätzen abgegolten, da sie als marktüblich gelten.

Als Fazit kann ich dem zitierten "Gutachter" also tendentiell Recht geben - marktübliche Stundensätze und marktübliche Arbeitsmethoden gelten nur im Zusammenhang. Marktunübliche, zeitaufwendige Bearbeitungsmethoden führen zu marktunüblich geringen Stundensätzen - bei den HOAI-Grundleistungen als tatsächlich erwirtschaftete Sätze und bei Änderungen als zu beanspruchende Sätze.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
26.05.2010 at 08:13 Uhr
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