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betonmischa
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.05.2010
IP: Logged
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Honorarangebot ohne anrechenbare Kosten
Hallo
vor meiner Frage ein paar kurze Infos zu mir und dem Bauvorhaben:
Wir sind ein kleines Statikbüro, welches erst seit kurzem existiert.
Zum BV:
Nennen wir es ein Poolhaus in Massivbauweise. Grundfläche ca. 200m², bereichsweise 2-geschossig, leichte Hanglage, Herstellung aus Stahlbetonfertigteilen
nun zur Anfrage:
Wir sollen ein Honorarangebot für die Statik, Übersichts- bzw. Montagepläne und Elementpläne erstellen. Der AG fungiert hier als Totalunternehmer.
Es liegen jedoch keine Baukosten vor, diese werden auch nicht bis zur Fälligkeit des Angebotes vorliegen.
Der AG fungiert hier als Totalunternehmer. Das Objekt würde ich in HZ III einordnen.
Nun zu meinen Fragen:
1. Wie sollten man in so einem Fall vorgehen?
2. Wie ist die Lph 5 §49 zu bewerten, wenn keine Schalpläne sondern nur Montagepläne erstellt und die Bewehrung in den Elementplänen (Besondere Leistungen) erfasst werden.
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28.05.2010 at 08:26 Uhr |
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
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Re: Honorarangebot ohne anrechenbare Kosten
Hallo Beton-Mischa; Sie können die Herstellungskosten aus den Normalherstellungskostendaten des Jahres 2000 (NHK 2000 googeln) hochrechnen. Suchen Sie dazu in der Liste ein Haus, welches von den charakteristischen Merkmalen her dem von Ihnen zu planenden Haus entspricht. (Keller, EG, DG) und auch die abschätzbaren Austattungsmerkmale hat.(Niedrig/Mittel/gehoben/stark gehoben). Dazu gibt es eine recht gute Tabelle mit den einzelnen Bauteilen zum Vergleich. multiplizieren Sie die qm-Kosten aus dem Jahr 2000 mit dem Baupreisindex (12,9%) und schon haben Sie anrechenbare Baukosten. Jeweils zum Objekt gibt es auch noch Baunebenkosten, die zwischen 12 und 16 % liegen, das steht ebenfalls direkt bei dem Vergleichsobjekt in den NHK 2000.Achtung, darin sind aber auch Planungkosten enthalten !
Sollten Sie die NHK 2005 im Internet finden, dann haben Sie den Vorteil, dass dort die KG 300 (Hochbau) und 400 (Haustechnik) getrennt aufgeführt sind.
Sie können auch Vergleichsobjekte bei BKI suchen; der Abruf von Datensätzen ist aber kostenpflichtig. Sie müßten sich einloggen und dann entsprechend suchen.
Beste Grüße
Corinna Zeh
[Edited by C.Zeh on 28.05.2010 at 08:49 Uhr]
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28.05.2010 at 08:48 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarangebot ohne anrechenbare Kosten
Zu den entfallenden Schalplänen gibt § 49 (2) eine eindeutige Auskunft: für Lph. 5 gibt es nur 26% des Honorars.
Die teilweise Verlagerung der Bewehrungszeichnungen in die Elementpläne von Fertigteilen ist in der HOAI nicht explizit geregelt. Ich würde dies daher bei den Grundleistungen belassen und als Besondere Lestung nur das ansetzen, was an Aufwand gegenüber z.B. einer Ortbetonlösung hinzukommt.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.05.2010 at 10:04 Uhr |
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betonmischa
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.05.2010
IP: Logged
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Re: Honorarangebot ohne anrechenbare Kosten
Erstmal vielen Dank für die hilfreichen Kommentare.
Sind die Montage- also Verlegepläne Leistungen im Sinne der Lph 5?
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28.05.2010 at 10:24 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarangebot ohne anrechenbare Kosten
Bitte lesen Sie sich die HOAI und die Anlage 13 zu § 49 Absatz 1 "Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung" einmal genau durch, dann dürfte sich schon einiges klären.
Dort heißt es z.B. in "Leistungsphase 5: Ausführungsplanung" ... "c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne".
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.05.2010 at 12:55 Uhr |
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