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Knoche
Level: Member
Beiträge: 15
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Honorierung der Tragwerksplanung bei Verkehrsflächen
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um eine Verkehrsfläche nach § 51 (2) HOAI, die auch statisch nachgewiesen werden muss. Vielleicht können Sie mir einen Tipp geben oder eine Unterlage empfehlen, die mir eine Aufklärung hinsichtlich der Abrechnungsregelung für die entsprechende Tragwerksplanung bietet. Im § 62 ist an keiner Stelle der Wortlaut "Verkehrsanlage" zu lesen. Meines Erachtens nach müsste eine statisch nachgewiesene Verkehrsfläche nicht nach §62 (6) > Ingenieurbauwerk, sondern nach §62(4) "verrechnet" werden. Demzufolge wären nicht die vollständigen Kosten anrechenbar (Erdarbeiten, etc.). Was für einen Ansatz würden Sie wählen?
Mit kollegialen Grüßen
T. Knoche
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24.06.2010 at 21:33 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorierung der Tragwerksplanung bei Verkehrsflächen
Guten Tag Herr Knoche,
vielleicht erläutern Sie einmal genau, was denn an dieser Verkehrsfläche statisch nachgewiesen werden muss. Üblicherweise geht es bei Verkehrsflächen um Flächenpressungen auf die Unterlage, für die ggf. erdstatische Berechnungen anzufertigen sind, das wäre dann unter Leistungen für Bodenmehanik, Erd- und Grundbau einzuordnen. In dem Moment, in dem ein konstruktives Bauteil hinzukommt, spricht man eigentlich nicht mehr von Verkehrsanlage, sondern von Ingenieurbauwerk. Also, ich bin gespannt: worum geht es denn genau?
Ansonsten haben Sie §§ der alten HOAI zitiert, die nur dann relevant sind, wenn die Beauftragung der entsprechenden Leistungen vor dem 19.8.2009 erfolgte; ansonsten gilt die HOAI 2009, in der das sowieso alles frei kalkulierbar ist.
Fazit: Tragwerksplanungen für Verkehrsanlagen sind nicht in der HOAI verordnet, weil in Verkehrsanlagen keine Tragwerke gem. den Objektlisten der TWP vorkommen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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25.06.2010 at 17:33 Uhr |
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Knoche
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
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Re: Honorierung der Tragwerksplanung bei Verkehrsflächen
Sehr geehrter Herr Döll,
ich danke Ihnen zunächst mal für Ihre Einschätzung!
Es geht um eine Übungsfläche für die Feuerwehr. Direkt nebendran wird eine Feuerwache (Hochbau) gebaut. Die Übungsfläche ist eine Betonplatte, die technisch in Zusammenhang mit der Feuerwache steht (Beleuchtung, Entwässerung). Die bautechnischen Details muss ich mir selbst nochmal erläutern lassen, um herauszufinden, ob es sich bei der Betonfläche/Verkehrsfläche um ein konstruktives Bauteil handelt.
Ihr Hinweis "Leistungen nach Bodenmechanik, Erd- und Grundbau" war sehr hilfreich.
mein Hinweis: Im Ingenieurvertag ist die alte HOAI vereinbart.
Der Planerauftrag beinhaltet die Planung einer Verkehrsfläche/Übungsfläche und gleichzeit einen Auftrag für die Tragwerksplanung genau dieser "Verkehrsfläche".
Der Planer rechnet seine Leistungen nach §56 i.V.m.§51 (2) ab. Gleichzeitig will er für diese Betonfläche nach §65 i.V.m. 62(6) abrechnen.
Da kann aus meiner Sicht etwas nicht stimmen.
Ferner - und das ist der eigentlich interessante Punkt - möchte der Planer das "Herrichten des Geländes" als "Erdarbeiten" gem. §62(6) in die anrechenbaren Kosten voll einfließen lassen.
Meines Erachtens nach können für den statischen Nachweis der Verkehrsfläche nicht die Kosten für den Abtrag des Oberbodens im Sinne des "Geländeherrichtens" in Ansatz gebracht werden, egal, ob ich nach §62 (6) oder nach §91 abrechne.
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt etwas deutlicher machen können.
Freundliche Grüße
T. Knoche, RHO
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30.06.2010 at 17:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorierung der Tragwerksplanung bei Verkehrsflächen
Hallo Herr Knoche,
mir ist immer noch unverständlich, wieso man für eine Verkehrsfläche überhaupt eine Tragwerksplanung benötigt. Den Aufbau gibt's je nach Bauklasse als Regelaufbau in der RStO, den Unterbau muss man ggf. verbessern, so dass er an der Oberfläche den entsprechenden Ev2-Wert bringt (dafür braucht es evtl. ein Bodengutachten und eine Gründungs- bzw. Bodenverbesserungsempfehlung). Was soll eine Statik denn da berechnen? Für die Abrechnung einer Tragwerksplanung würde ich mir deshalb - unabhängig von evtl. Formulierungen in einem Auftrag - auf jeden Fall einmal zeigen lassen, was denn da gerechnet wurde und zusätzlich begründen lassen, wieso denn keine Regelaufbauten für Verkehrsanlagen ausreichend sein sollten.
Selbst wenn mit irgendwelchen Zusatzlasten die Verkehrsfläche ungewöhnlich beansprucht würde und man sie trotzdem nicht als Ingenieurbauwerk, sondern als Verkehrsanlage einstufen würde (was dann ggf. den Tatbestand einer Tragwerksplanung für eine Verkehrsanlage erfüllen würde), wäre das Honorar hierfür nicht direkt in der HOAI verordnet, es sei denn, man würde konstruieren, dass es sich um eine zugehörige bauliche Anlage nach § 62 (4) handelt, für die dort die anrechenbaren Kosten als Regelfall definiert sind. Bei diesen gelten die Kosten der Herrichtung des Grundstücks zu den anrechenbaren Kosten, wenn der Auftragnehmer sie plant, siehe § 10 (5) Nr. 2.
Nur bei Gebäuden aber (und nicht bei zugehörigen baulichen Anlagen) wäre bei einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen oder bei Umbauten - sofern dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde - nach § 62 (5) das Honorar alternativ auch nach Abs. (6) Nr. 1 bis 12 zu ermitteln. Also etwa, wenn die Verkehrsfläche Teil des Objekts Gebäude ist und damit nicht als separates Objekt auftritt. Wenn das dann der Fall wäre (also der konstruierte Spezialfall vom Spezialfall), wären die anrechenbaren Kosten in § 62 (6) und die dabei nicht anrechenbaren Kosten in § 62 (7) genannt. Danach wäre das Herrichten der Geländeoberfläche (KG 210 nach DIN 276-1:2008-12 entsprechend Kgr. 1.4 DIN 276-1:1981-4) nicht anrechenbar.
Wie gesagt, der ganze Fall "Tragwerksplanung für eine Verkehrsanlage" scheint mir ziemlich konstruiert zu sein...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.07.2010 at 21:00 Uhr |
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Knoche
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
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Re: Honorierung der Tragwerksplanung bei Verkehrsflächen
Sehr geehrter Herr Döll,
ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Einschätzungen. Sie haben mich den Sachverhalt noch einmal von einer anderen Seite aus betrachten lassen. Ich verbleibe bis zum nächsten Mal
mit freundlichen Grüßen
T. Knoche
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05.07.2010 at 09:46 Uhr |
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