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Athena
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 25.09.2009
IP: Logged
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Honorarberechnung durch Sachverständigen
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
das Honorar eines Planers/Ingenieurs soll neu berechnet werden, da im Vertrag eine Teilunwirksamkeit festgestellt wurde. Diese Teilunwirksamkeit wirkt sich auf den ganzen Vertrag aus.
Nun soll u. U. ein Honorarsachverständiger beauftragt werden, der das gesamte Honorar neu berechnen soll. Der Planer warnt jedoch vor diesem Schritt, da es aus seiner Sicht dazu führen könnte, dass sich sein Honoraranspruch sogar erhöht.
Nun meine Frage:
Was genau überprüft ein Honorarsachverständiger? Wie geht er vor?
Fängt die Prüfung bei der Entwurfsplanung an (aus der sich der Honoraranspruch errechnet) und hört sie bei der Schlussrechnung auf?
Werden, auf welcher Grundlage auch immer, die Honorarzonen neu festgelegt? Werden die anrechenbaren Kosten ermittelt?
Wird auch geprüft, ob alle in den Leistungsphasen festgelegten Tätigkeiten voll erbracht wurden, wenn sie zu 100% beauftragt wurden?
Werden auch rechtliche Voraussetzungen geprüft? Hintergrund für diese Frage ist die Absprache, die vor Baubeginn zwischen Ingenieur und Baubetreuer geschlossen wurde. Diese Absprache beinhaltet, dass die Höhe des Honorars niedriger wird, der Ingenieur aber im Gegenzug die Wohnung, die er in dem Wohnkomplex kauft, um den gleichen Betrag "günstiger" wird. (Die "Verschiebung" des Geldes ist für die Bauherren kostenneutral, so dass die Planer keine Probleme damit haben.)
Herzlichen Dank, Athena
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09.07.2010 at 10:11 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung durch Sachverständigen
Guten Tag,
die Aufgabe eines Honorarsachveständigen ergibt sich aus der Aufgabenstellung, die ihm vorgegeben wird. Ein Gericht wird i.d.R. einen SV mit genauen Fragen konfrontieren, die sich aus der verhandelten Thematik, den aufgestellten Behauptungen und Beweisanträgen ergeben.
Bei Parteiengutachten (d.h. solchen, die von einer der beiden Seiten in Auftrag gegeben werden) wird - wie bei einem Anwalt - die Position eingenommen, dass die beauftragende Seite "im Recht" ist. Trotzdem berät man natürlich den Auftraggeber hinsichtlich nicht eindeutig belegter oder auch klar anders betrachtbarer Sachverhalte (Prozeßrisiken); dieser muss dann entscheiden, inwieweit er auf seiner Position beharrt oder wo er bereit ist bei einem evtl. Vergeich etwas nachzugeben.
Die Prüfung kann sich über alles mögliche erstrecken, von der HOAI-gemäßen vertraglichen Vereinbarung zu Vertragsinhalten, Honorarkonditionen, Aufgabenverteilungen usw. über die Bewertung der erbrachten Grund- und Besonderen Leistungen, soweit sich diese für den SV erschließen (es gibt auch besondere SV für die Bewertung von Planungsleistungen) über die vertrags- und HOAI-konformen Rechenansätze bis zur Honorarermittlung und mehr.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.07.2010 at 13:16 Uhr |
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