fdoell
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Re: Höhere Kostenberechnung nachreichen?
Hallo Rainer,
Varianten werden üblicherweise in der Vorplanung untersucht, wobei dann die Wunsch-Variante (oder die Kombination verschiedener Teile aus den untersuchten Varianten) nach Festlegung durch den Bauherrn konstruktiv weiter als Entwurf ausgearbeitet werden.
In der HOAI 1996/2002 gab es den § 20, der bei mehreren Vor- oder Entwurfsplanungen eine Regelung enthielt, wenn für diese Planungen grundsätzlich verschiedene Anforderungen vorlagen. Die Rechtsprechung geht z.B. dann von grundsätzlich verschiedenen Anforderungen aus, wenn die Konstruktion eines Gebäudes so geändert wird, dass die Statik neu gerechnet werden muss. Wenn dies der Fall war, gab es für die umfassendste (teuerste) Lösung das volle Honorar und für jede andere das halbe Honorar der mehrfach erbrachten Leistungsphase.
In der HOAI 2009 gibt es in § 10 auch eine Regelung für diesen Fall; diese sieht allerdings keine starre 50%-Regelung vor, sondern die Prozentsätze für die weiteren Planungen sind vertraglich zu vereinbaren; je nach Aufwand kann das also mehr oder weniger als 50% sein. Hier lohnen sich übrigens mal Tabellen, welche eine Atomisierung der Grundleistungen vorstellen; da können Sie für jede Teilleistung einen Prozentsatz im Von-Bis-Bereich dieser Unterteilungen ansetzen und dann angeben, ob Sie diesen bei der x. Vor- bzw. Entwurfsplanung erbringen mussten oder nicht. Aus der Summe der notwendigen Teilleistungen ergibt sich dann der Anteil am Grundhonorar, der hierfür zu zahlen ist. Bislang haben Auftraggeber bei mir dieses Vorgehen gut nachvollziehen können und akzptiert.
Zur Frage, ob Sie das Honorar noch nachträglich so abrechnen können: ja, wenn
1. es sich tatsächlich um eine wiederholte Planung nach grundsätzlich anderen Anforderungen handelt (das müssen Sie belegen und ggf. beweisen)
2. Sie noch keine Schlussrechnung gestellt haben, weil Sie sich i.d.R. mit einer Schlußrechnung an die Aussage binden, wieviel Geld Sie denn haben wollen (ggf. Anwalt befragen).
3. bei Abrechnung nach HOAI 2009 eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt; dies muss nicht unbedingt vor der Rechnungsstellung erfolgen, aber der Auftraggeber muss letztlich zustimmen, d.h. Sie müssen sich mit ihm einigen.
Vergleichen Sie doch mal das mögliche Honorar mit dem geschätzten Aufwand und stellen sich die Frage, ob Sie ggf. mit anderer Arbeit mehr und besser Geld verdienen können. Falls sich das ganze jedoch lohnt, sollten Sie mit Ihrem Auftraggeber am besten darüber sprechen, bevor Sie die Rechnung stellen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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