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Christian
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 02.05.2003
IP: Logged
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Fälligkeit der Rechnung
Wenn die Leistungsstufen 1-4 beauftragt wurden ist doch die genemigungsfähige Planung als Gewerk zu sehen. Aber wann ist dann das Honnorar fällig? Bei Fertigstellung der Eingabelanung oder bei Erteilung der Baugenemigung. Gibt es dafür Vorschriften oder ein allgemein übliches vorgehen
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10.03.2003 at 17:28 Uhr |
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
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Re: Fälligkeit der Rechnung
Die Baugenehmigung als solche ist nur der werkvertraglich geschuldete Erfolg, der eintreten muß.
Die Schlußrechnung kann bei einem auf die Leistungsphasen 1 bis 4 beschränkten Auftrag meines Erachtens bereits gestellt werden, sobald alle Leistungen tatsächlich erbracht wurden, die für die Erreichung der Baugenehmigung erforderlich sind, wenn also die Leistungsphasen 1 bis 4 vollständig abgearbeitet wurden.
Feste Grundsätze gibt es hier keine. Sind aber beispielsweise die Bauantragsunterlagen unvollständig und muß hier noch nachgearbeitet werden, sind die Leistungen auch noch nicht abgeschlossen.
Ich hoffe, das hilft zunächst weiter ...
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10.03.2003 at 18:40 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member

Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: Fälligkeit der Rechnung
Im Grunde ist Herrn Hilka zuzustimmen; aber ich möchte den Leistungsumfang etwas präzisieren: Der werkvertraglich geschuldete Erfolg muß eintreten. Oftmals reicht es dafür nicht, die Unterlagen der Behörde einzureichen. Es kann auch sein, daß der Archi die Unterlagen in einem Gespräch erläutern muß.
Die Honorarforderung kann erst fällig werden, wenn der Erfolg herbeigeführt ist. Hier wird man davon ausgehen dürfen, daß die Baugenehmigung tatsächlich erteilt ist, bevor eine Schlußrechnung fällig werden kann.
Aber es hindert Sie niemand daran, bei Einreichen der Unterlagen eine Abschlagrechnung über beispielsweise 95 % der Honorarsumme einzureichen.
So long...
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Miky
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11.03.2003 at 11:04 Uhr |
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