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christoph.groth@gmx.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.08.2010
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Abrechnung Nebenkosten bei geteilter Leistungsphase
Hallo,
ich habe eine Frage – wir bauen zurzeit ein Gemeindezentrum und haben für die LPH 5 – 8 zwei Architekten beauftragt – einen für 5, 6 und Teile aus 7 und den zweiten für Teile aus 7 und 8.
Es geht hier um die Vergabe an die Auftragnehmer, bzw. die Erstellung der Vertragsunterlagen. Diese sind ja in LPH 7 beinhaltet. Zurzeit werden wir uns bezgl. Der Kostenübernahme für die Vertragserstellung und Zeichnungen nicht einig – beide Architekten haben für Nebenkosten entsprechende Sätze in ihren Verträgen, aber keiner will die Erstellung der Vertragsunterlagen bezahlen.
Gibt es eine allgemein gültige Auslegung der HOAI, in welchem Bereich der Steinfortschen Tabelle diese Leistung fällt? Ist es im Bereich „Mitwirkung bei der Auftragserteilung“ zu sehen, oder bezieht sich es auf die komplette LPH 7?
Wer kann hier mit einen Rat weiterhelfen oder Quellen nennen, auf die ich mich beziehen, bzw. berufen kann?
Danke für Rückmeldung.
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02.08.2010 at 06:33 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Abrechnung Nebenkosten bei geteilter Leistungsphase
Es ist immer wieder erstaunlich, dass Auftraggeber mitten in der Arbeit die Mannschaft austauschen, aber nun ja, das Leben spielt halt manchmal so...
Die Erstellung von Vertragsunterlagen ist in den Grundleistungen der Lph. 7 ncht enthalten. Was enthalten ist, ist die Zusammenstellung der Verdingungsunterlagen, die man wie folgt unterteilen kann:
- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - z.B. die VOB/B
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) - gibt es bei Auftraggebern, die häufig Bauaufträge vergeben
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB) - die für das konkrete Projekt geltenden Randedingungen, z.B. Beschaffung von Baustrom und -Wasser, Vertragstermine usw.
- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) - z.B. die VOB/C
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - gibt es bei Auftraggebern, die häufig gleichartige Bauleistungen durchführen (z.B. ZTV-Stra-Mü, ZTV für den Straßenbau in München)
- Besondere Technische Vertragsbedingungen - die Leistungsbeschreibung mit Baubeschreibung, Angebotszeichnungen, Bestandsdokumentationen usw., die für das konkrete Projekt zusammengestellt werden
- Dazu kommen je nach Informationsbedürfnis des Auftraggebers weitere Unterlagen, die nicht Vertragsbestandteil werden, aber für die Prüfung und Wertung der Angebote von Bedeutung sind, z.B. Nachunternehmererklärungen, Kalkulationsangaben usw.
Das Zusammenstellen bedeutet also, Pakete für die Vervielfältigung der Unterlagen herstellen, die den Bietern zur Verfügung gestellt werden, wobei vielfach auf die AVB nur verwiesen wird, ZVB bei Bedarf als Kopiervorlage vom Bauherrn gestellt werden, BVB in Formblättern auszufüllen sind (gehört zur Lph. 6), ATV nur erwähnt werden, ZTV ggf. erwähnt werden (einschließlich Bezugsquelle) und die Besonderen Technischen Vertzragsbedingngen als Kopiervorlage, GAEB-Datei oder PDF-Pläne usw. bereitgestellt werden.
Die Vervielfältigung dieser Unterlagen für alle Bieter zahlt grundsätzlich der Auftraggeber als Nebenkosten. Wenn ein Bieter das mit seinem Nebenkostenprozentsatz angeboten hat, liefert er sie in vereinbarter Anzahl; Mehrfertigungen veranlasst und bezahlt der AG. Häufig wird auch vereinbart, dass nur eine Kopiervorlage an den AG gesandt wuird und der diese Unterlagen dann in benötigter Anzahl vervielfältigen lässt sowie die Angebotsunterlagen versendet. Das senkt das Kalkulationsrisiko auf AN-Seite und bietet eine faire Vergütung für die Vervielfältigungen.
Wenn Sie nun in Lph. 7 zwei Planer beauftragt haben, ist die Frage, wer was macht. Eine mögliche sinnvolle Teilung wäre, dass der 1. die Unterlagen zusammenstellt und die Angebote einholt und der 2. dann die eingehenden Angebote prüft und wertet usw. Wenn der 1. die Nebenkosten für die Vervielfältigung in seinem NK-Satz einkalkuliert hat und jetzt eine Kündigung erhalten hat, müssen Sie sich halt mit ihm einigen, wieviel Geld er für die Vervielfältigungen erhält, vielleicht als Vorschlag das anteilige Honorar aber die ganzen Nebenkosten der Lph. 7.
Die notwendigen Nebenkosten nach der Angebotsprüfung und Wertung belaufen sich hauptsächlich auf Reisekosten bei Bietergesprächen und Porto für den Versand des Vergabevorschlags bzw. den Rückversand der Angebotsunterlagen. Sie dürften gegenüber den Vervielfältigungen deutlich geringer ausfallen und eher weniger das Problem darstellen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.08.2010 at 08:37 Uhr |
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christoph.groth@gmx.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.08.2010
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Re: Abrechnung Nebenkosten bei geteilter Leistungsphase
danke für die Antwort - es handelt sich aber nicht um die Kündigung eines Partners und die Neubeauftragung eines Anderen - es ist von Anfang an so geplant und abgesprochen gewesen, dass hier eine Aufteilung erfolgt.
Verstehe ich es richtig, dass die Verdingungsunterlagen gleich der Vertragsunterlagen sind (also Bauvertrag, Pläne, Anlagen,...?). Wir haben mit beiden Architekten pauschale Sätze für NK vereinbart, nur keiner von Beiden will jetzt die Vertragsunterlagen erstellen.
Partner 1 hat alle Leistungspunkte, bis auf "Verhandlung mit Bietern" und "Mitwirken bei der Vergabe" - diese beiden Punkte leigen bei Partner 2
Wir als AG sehen aber nicht ein, dass wir Pauschalen an die Architekten zahlen sollen, aber gleichzeitig jetzt auch noch die Kosten für die Unterlagen selbst zahlen.
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02.08.2010 at 09:05 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Abrechnung Nebenkosten bei geteilter Leistungsphase
Hallo Christoph,
in der neuen VOB/A 2009 wurde der Begriff "Verdingungsunterlagen" durch den Begriff "Vergabeunterlagen" ersetzt.
Der erste Absatz des § 8 lautet jetzt:
"Die Vergabeunterlagen bestehen aus
1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen (§ 8 Abs.2) und
2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 und 8 Absätze 3 bis 6)"
Der § 7 VOB/A beschreibt die Leistungsbeschreibungen und die Pläne und bei § 8 Abs. 3-6 handelt es sich die Unterlagen, die der Kollege Doell schon ausführlich beschrieben hat.
Da die Grundleistung 7a) lautet:
" Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche",
würde ich die Nebenkosten in diesem Zusammenhang bei Partner 1 sehen.
Aber es sei mir eine Frage gestattet:
Wer um Himmels Willen hat sich aus welchen Beweggrund diese Konstellation ausgedacht?
Oder wollte man damit sicherstellen, dass auf jeden Fall die Nachtragsbearbeitung vollständig von Planer 2 zu erbringen ist?
Viele Grüße
bento
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02.08.2010 at 21:57 Uhr |
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