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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Werkplanung
Beitrag von Nachricht
WM Ingenieure
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 12.08.2010
IP: Logged
icon Honorar Werkplanung

Guten Morgen!

Ich bin dabei zur Vorbereitung eines Streitfalles mein Honorar zu ermitteln. Insbesondere für die Leistung der Werkplanung. Ursprünglich waren die Gebäude in Ortbeton geplant.
Durch Wechsel in der Bauleitung des Architekten ist im Zuge einer Baubesprechung wohl aufgefallen, das die Werkplanung (besondere Leistung) bei den Fertigteilen nicht mit ausgeschrieben wurde. Kurzerhand wurde bestimmt, das wir diese erbringen sollen. Der Bauherr war dabei anwesend.
Wir haben das damals einigermassen erstaunt hingenommen und unsere Arbeit erstellt, wie gewünscht. Wie ich leider heute weiß, ohne schriftliche Vereinbarung und Ankündigung das eine Bezahlung nötig ist.
Wie ich mich belesen konnte, habe ich festgestellt, das nun der Bauherr nicht zahlen muss. Ich hätte mich melden müssen....Kosten angeben!

Hat jemand einen ähnlichen Fall gehabt?

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Frohes Schaffen weiterhin

WM Ingenieure

12.08.2010 at 09:03 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar Werkplanung

Guten Tag,

vorab vielleicht einige Fragen zum Verständnis Ihres Projekts:

1. Wenn Gebäude in Ortbeton geplant sind, wo gibt es dann Fertigteile? Oder war eine Mischbauweise angedacht?

2. Gab es denn für die Fertigteile keine Ausführungspläne und demzufolge keine Ausschreibung oder nur keine Ausschreibung?

3. Wieso sollte denn die Werkplanung ( = Lph. 5 = Ausführungsplanung ?) überhaupt ausgeschrieben werden und wurde nicht vom Planer erarbeitet?

4. Oder meinten Sie die Werkstattplanung, eine Leistung, die grundsätzlich vom Hersteller der Fertigteile zu erbringen wäre, beim Vorliegen von Schal- und Bewehrungsplänen aber evtl. nicht unbedingt eforderlich wären (vielleicht aber schon, falls die Elemente so gegossen werden, dass bestimmte Schalvorgaben für die Fertigung beachtet werden müssen)? Die wären aber nach DIN 18331 Punkt 4.1.5 Nebenleistung des Unternehmers.

5. Woraus leiten Sie ab, dass die Ausführungsplanung eines Fertigteils eine besondere Leistung sei? Sie gehört zu den Grundleistungen in Lph. 5.

6. Haben Sie evtl. (auch) Leistungen der Tragwerksplanung für diese Fertigteile im Rahmen dieses Zusatzauftrages erbracht oder wer machte diese?

7. Erfolgte der Zusatzauftrag vor oder nach dem 17.8.2009 (d.h. welche HOAI-Fassung gilt für diese lt. Ihrem ursprünglichen Vertrag gar nicht zu erbringende Leistung)?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.08.2010 at 10:30 Uhr
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WM Ingenieure
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 12.08.2010
IP: Logged
icon Re: Honorar Werkplanung

Hallo, das ging ja schnell mit einer Antwort.

Zur Klarstellung : Wir hatten die Ausführungsplanung in Auftrag, nicht die Werkstattzeichnungen für die Stb,.Fertigteile

zu 1) Die in Ortbeton (Vertragsgrundlage) geplanten Gebäude wurden von uns später umbemessen auf Fertigteile, in einem statischen Nachtrag.

zu 2) m.E. hat da der Architekt wohl vergessen diese auszuschreiben, dies ist aber nicht so o.W. von mir nachweisbar. Aber auch wohl nicht relevant.

zu 3) Hier ist es üblich, das die Werkstattzeichnungen von den FT-Werken erbracht werden. Jedenfalls haben wir in 26 Jahren noch keine FT-Pläne zeichnen sollen.

zu 4) Exakt das meine ich

zu 5) So sehe ich das auch, ich glaube ich habe den falschen Ausdruck benutzt. Ich meine Werkstattzeichnungen.

zu 6) haben wir erbracht, siehe 1)

zu 7) die ganze Sache lief ab Nov 08, es gilt wohl die alte HOAI. ABER : Die Frage ist ja, hat mich einer beauftragt? Es gibt nichts schriftliches ausser dem Baustellenprotokoll und einer Anrufnotiz.

Kompliziert.....gell?

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Frohes Schaffen weiterhin

WM Ingenieure

12.08.2010 at 10:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar Werkplanung

Also, ich sehe da 2 Möglichkeiten:

1. Sie sollten Werkstattzeichnungen machen. Da dies Aufgabe des Herstellers ist, hätte dieser Sie beauftragen müssen. Warum sollte aber der AG ein Interesse daran haben, wenn es keine Ersatzvornahme ist, d.h. der Hersteller kommt mit dieser Leistung nicht nach und gefährdet Termine. In diesem Fall gilt die HOAI nicht, weil Werkstattzeichnungen darin nicht verordnet sind, es gilt jedoch die übliche Vergütung.

2. Sie haben Ausführungszeichnungen für die Fertigteile erstellt, nachdem der Bauherr eine Planungsänderung von Ortbeton auf Fertigteile veranlasst hat. Dann steht Ihnen mindestens Lph. 5 für die Fertigteile zu, evtl. auch Lph. 3 zu 50 Prozent (vgl. Par. 20) und evtl. auch nochmals Lph. 4, dazu kommt die Tragwerksplanung in den erbrachten Lph.

Ich sehe da gute Karten für Sie.














[Edited by fdoell on 12.08.2010 at 20:57 Uhr]

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.08.2010 at 20:56 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Werkplanung
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