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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : §9 Einzelleistungen
Beitrag von Nachricht
faucon
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 13.08.2010
IP: Logged
icon §9 Einzelleistungen

Hallo,
ich bin dabei mein ersten Angebot für die Bauleitung abzugeben, also LP8. Heißt also anrechenbare geschätzte Kosten von 75000 EUR. Das ganze berechnet mit dem HOAI Rechner berechnet fertig. Aber da ich ja nur eine Leistungsphase anbiete greift der §9. Danach bekomme ich nur 2,5% der Kosten. Ist das Richtig denn eigentlich dient der Paragraph doch dazu das Honorar zu erhöhen.

Schon mal vielen Dank für eure Hilfe.

mfg

Christian

13.08.2010 at 10:37 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: §9 Einzelleistungen

Das wesentliche Wörtchen in § 9 (2) ist "können"! Sie müssen also nicht nach § 9 abrechnen! Rechnen tun sich die prozentualen Bauüberwachungsleistungen bei größeren Bauvorhaben, bei denen aufgrund der Degression der Honorartabelle in § 34 das Honorar für Lph. 8 mit 31% des Grundhonorars niedriger ist als die 2,5% der anrechenbaren Kosten in Hz III.

Ein Beispiel: Grundhonorar bei Hz III min für aK 75.000 € ist nach Tabelle in § 34: 9.400 €. Hiervon 31% nach § 33 für Lph. 8 ergibt 2.914 € Honorar. 2,5% von 75.000 € sind dagegen nur 1.875 €. Nehmen Sie jedoch das Gegenbeispiel aK 10 Mio €. Dann beträgt das Honorar nach § 34 / § 33: 752.869 * 31% = 233.389 € und nach § : 10 Mio * 2,5% = 250.000 €. Mit dieser leichten Erhöhung ist der Aufwand für die Einarbeitung in die Planung abgegolten, die der Planer der durchgehenden Leistungsphasen (incl. denen vor Lph. 8) durch die Projektbearbeituung schon hat.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.08.2010 at 08:39 Uhr
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