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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Lichtplanung
Beitrag von Nachricht
Thommy
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icon Honorar Lichtplanung

Ich habe neben den Grundleistungen im Vertrag Technische Ausrüstung auch eine Besondere Leistung Lichtplanung in diesen Vertrag aufzunehmen. Wie kann ich das Honorar für die Lichtplanung berechnen, nach Stunden oder wie eine Leistung der Technischen Ausrüstung gem. § 51 ff HOAI? Falls ich es nach § 51 berechnen muss, müsste ich dann nicht die anrechenbaren Kosten für den Lichtplaner (Beleuchtung) bei den Grundleistungen für AG 4 (Elt) herausrechnen?

MfG Thommy

29.09.2010 at 08:42 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Honorar Lichtplanung

Die Fragen sind

1. Wieso ist die Lichtplanung eine Besondere Leistung? Beleuchtungsanlagen gehören nach den Objektlisten in Anl. 3.6.2 resp. 3.6.3 HOAI zu den Starkstromanlagen. Welche Leistungen sollen denn da über die Leitungen der Lph. 1-9 hinaus erbracht werden?

2. Was macht bzgl. der Leistung ein Lichtplaner und was machen Sie? Arbeiten Sie beide an der Beleuchtungsplanung?

Wenn Sie sich die Aufgabe teilen, müssen Sie unterscheiden zwischen einer möglichen Aufteilung von Leistungsanteilen und von anrechenbaren Kosten. Wenn der Lichtplaner sich beispielsweise mit dem Lichtdesign auseinandersetzt und Sie mit der Stromversorgung dazu, sind bei Ihnen bzgl. der zu erbringenden Leitungen evtl. nicht alle Grundleistungen (ich nenne sie mal so, weil der Begriff in der alten HOAI so schön die Lph. 1-9 beschrieben hat) in den Lph. die der Lichtplaner bearbeitet zu erbringen. Bzgl. der anrechenbaren Kosten sind die vom Lichtplaner oder Bauherrn beschafften Leuchten jedoch voll anzusetzen: nach § 4 (2) HOAI gelten die ortsüblichen Preise als anrechenbare Kosten, wenn der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.09.2010 at 08:58 Uhr
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Thommy
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Beiträge: 2442
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icon Re: Honorar Lichtplanung

Zu Ihren Fragen:

1. Es handelt sich um ein Ausstellungsgebäude, bei dem die Lichtplanung besonders aufwendig ist und unter künstlerischen Aspekten gestaltet werden soll.

2. Der Lichtplaner plant nur die gesamte Beleuchtung (Leuchtmittel, Lichtdecken, Leuchtenhilfskonstruktionen). Der Planer Technische Ausrüstung, den Rest der AG 4 (also z.B. Verkabelung). Die Schnittstelle zum Technikplaner ist die Leuchtenklemme.

29.09.2010 at 12:19 Uhr
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Thommy
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Beiträge: 2442
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icon Re: Honorar Lichtplanung

Noch eine Nachfrage: Muss ich das Honorar anhand der Prozente der LPH oder durch Teilung der anrechenbaren Kosten auf den Lichtplaner und Technikplaner aufteilen?

29.09.2010 at 14:58 Uhr
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Thommy
Level: Gast
Beiträge: 2442
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icon Re: Honorar Lichtplanung

Und gleich noch eine Nachfrage. Das Thema ist leider für mich sehr komplex und ich bin schon etwas ratlos, wie ich an die Honorarberechnung herangehen soll.

Gehe ich recht in der Annahme, dass die Lichtplanung (lichttechnische und lichtarchitektonische Planung) in einem Ausstellungsgebäude keine Grundleistung der technischen Ausrüstung, sondern eher eine besondere Leistung ist?

30.09.2010 at 09:06 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Honorar Lichtplanung

quote:

Es handelt sich um ein Ausstellungsgebäude, bei dem die Lichtplanung besonders aufwendig ist und unter künstlerischen Aspekten gestaltet werden soll.
Das führt dann zu einer höheren Honorarzone bzw. einem höheren Honorarsatz, aber noch nicht zu Besonderen Leistungen.

quote:
Der Lichtplaner plant nur die gesamte Beleuchtung (Leuchtmittel, Lichtdecken, Leuchtenhilfskonstruktionen). Der Planer Technische Ausrüstung, den Rest der AG 4 (also z.B. Verkabelung). Die Schnittstelle zum Technikplaner ist die Leuchtenklemme.
Also wie ich oben angenommen habe.
quote:
Muss ich das Honorar anhand der Prozente der LPH oder durch Teilung der anrechenbaren Kosten auf den Lichtplaner und Technikplaner aufteilen?
Kommt darauf an, was der Lichtplaner leistet. Wenn er sich nur ums Design kümmert, gilt das was oben steht. Wenn er die komplette Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung macht, also als 2. Fachplaner Technische Ausrüstung auftritt und Ihnen die (alle Technischen Ausrüstungen integrierende) Objektplanung alle Daten (elektrisch, CAD-Zeichnungen mit den Anschlusspunkten, Ansichten usw.) für die Verkabelung und Verschaltung detailliert vorgibt, kann man seine Leistung auch als zu integrierende Fachplanerleistung ansehen (vergleichen Sie dazu Anlage 14 HOAI im Detail). Dann würden Sie alle Grundleistungen für die Verkabelung erbingen (kein Abzug also), allerdings wäre Ihr "Objekt" nur die Verkabelung und deren Kosten.

Wenn der AG letzteres will (was Ihnen ja unter dem Strich deutlich weniger Honorar bescheren würde), muss er auch dafür sorgen, dass Sie alle Angaben wie beschrieben erhalten und Ihre Planungstiefe sich tatsächlich nur mit "einem Stromverbraucher in Lage X mit Anschlusswert Y" befasst, wie z.B. auch ein nutzungsspezifisches Aggregat o.ä..

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
30.09.2010 at 09:08 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Lichtplanung
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