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nocig
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 08.10.2010
IP: Logged
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anrechenbare Kosten Spundwandeinbringung
Können Liefer- und Herstellkosten für eine Spundwandeinbringung den anrechenbaren Kosten sowohl beim Leistungsbild Ingenieurbauwerke/Objektplanung als auch dem Leistungbild Tragwerksplanung zugeschlagen werden?
[Edited by nocig on 08.10.2010 at 14:53 Uhr]
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08.10.2010 at 14:52 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten Spundwandeinbringung
Kommt darauf an.
Grundsätzlich gilt natürlich, dass die Kosten einer Baukonstruktion sowohl bei der Objektplanung als auch bei der Tragwerksplanung anrechenbar sind, wenn solche Leistungen dafür erforderlich sind. Es handelt sich ja dabei um völlig verschiedene Leistungsbilder.
Spundwände sind der KG 312 nach DIN 276 Teil 1 und Teil 4 zuzuordnen, wenn sie der Baugrubenumschließung dienen. Wenn das eine Baugrube für ein Gebäude ist, gehören diese Kosten zu den Baukonstruktionskosten eines Gebäudes, wenn sie zu einem Ingenieurbauwerk gehören, dann sind es anrechenbare Kosten des Ingenieurbauwerks.
Bei Stützbauwerken und Uferspundwänden handelt es sich dagegen explizit um Ingenieurbauwerke (vgl. Objektlisten in Anlage 3 HOAI, Nr. 3.4.1 bis 3.4.3). Sie können nach DIN 276 Teil 4 z.B. auch der KG 364 Wasserwegekonstruktionen zugeordnet sein.
Werden für die Spundwände tragwerksplanerische Leistungen notwendig, so ist deren Vergütung bei Gebäuden im Regelfall nach § 48 (1) über die dort genannte Abminderungsregel bei den Baukonstruktionskosten zu 55% zu berücksichtigen. Handelt es sich dagegen um ein Ingenieurbauwerk oder Teil desselben oder wird ein Gebäude honorartechnisch nach § 48 (2) bzgl. der Tragwerksplanung wie ein Ingenieurbauwerk behandelt, so sind die Kosten nach § 48 (3) Nr. 14 voll anrechenbar.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.10.2010 at 19:35 Uhr |
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