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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar bei erweitertem Planungsumfang
Beitrag von Nachricht
jwo
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.07.2009
IP: Logged
icon Honorar bei erweitertem Planungsumfang

Liebe Experten,

bitte um Meinungen zu folgender Thematik:
Planung von Technischer Ausrüstung. Planungsumfang war mit AG vereinbart, Entwurf hierzu erarbeitet und testiert. Daraufhin Ausführungsplanung erstellt. Im Abstimmungsprozess hierzu wurde der Planungsumfang auf Kundenwunsch erweitert. Die erweiterte technische Anlage wurde planerisch bearbeitet, die Ergebnisse direkt in die Ausführungsplanung integriert. Kosten wurden berechnet. Ergänzende Ausschreibungsteile (LV´s) wurden erarbeitet. So weit - so gut.

Nun geht´s ums Bezahlen. Unser Ansatz war Folgender: aK aus Kostenberechnungen des ursprünglichen Planungsumfangs plus Zusatz aus ergänztem Planungsumfang multipliziert mit beauftragten Prozentpunkten (50% von Lph 2, je 100% von Lph 3 bis 6, 50% von Lph 7). Der Kunde möchte die ergänzten Leistungen lediglich ab Lph 5 honorieren. Unser Argument, dass man "aus nichts" nicht direkt eine Ausführungsplanung erstellen kann, war bisher nicht überzeugend genug.

Gibt es Meinungen oder gleichartige Erfahrungen?

Beste Grüße - jwo

23.10.2010 at 07:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar bei erweitertem Planungsumfang

Von der Systematik der HOAI her betrachtet, kann man eine Ausführungsplanung erst erstellen, wenn ein Entwurf vorliegt und dieser benötigt eine Vorplanung. Da haben Sie grundsätzlich recht. Zudem gilt § 7 (5), wonach die Honorarvereinbarung schrifltich anzupassen ist, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des AGs ändert. Darauf haben Sie einen Anspruch.

Nun kommt es bei der Mehrvergütung aber nicht nur auf die geänderten anrechenbaren Kosten an, sondern vor allem auch auf die tatsächlich notwendigen und erbrachten zusätzlichen Leistungen. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob denn hier eine Vorplanung mit 50% des Grundleistungsumfangs und weitere Leistungsphasen mit 100% des Gesamtleistungsumfangs nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erforderlich waren und erbracht wurden. Wurde denn z.B. tatsächlich eine neue Genehmigung mit dem veränderten Leistungsumfang eingeholt (bzw. überhaupt eine, bei Technischer Ausrüstung?) Wurden die Kostenschätzung uind die Kostenberechnung mit den neuen aK neu erstellt? Wurden Erläuterungsberichte neu gefasst und Plansätze einschl. der neuen Anlagenteile komplett neu erstellt? Wenn man sich die so genannte Atomisierung von Grundleistungen (Steinfort-Tabellen usw.) einmal anschaut: welche der Grundleistungen wurden denn tatsächlich aus den Lph. vor Lph. 5 neu bzw. zusätzlich erbracht?

Sie schreiben, dass die geänderte Planung direkt in die Ausführungsplanung integriert wurde. Das würde bedeuten, dass eben die Vor- und Entwurfs- sowie Genehmigungsplanung tatsächlich nicht überarbeitet wurden. Da ist dann sicherlich eine gedanklich-planerische Integrationsleistung erfolgt, aber eine komplette neue Planung vor Lph. 5 evtl. nicht.

Was mich auch nachdenklich stimmt: Sie schreiben, dass ein Abstimmungsprozess der Ausführungsplanung erfolgte und dabei der Kundenwunsch zur Erweiterung der Anlage erst aufkam. Was war denn dazu in der Abstimmung der Vorplanung und der Entwurfsplanung vereinbart? Und was sagt denn die Genehmigungsbehörde, wenn die zur Genehmigung eingereichte Planung nachträglich geändert werden soll?

Vielleicht können Sie die Fragestellung hinsichtlich aK vor und nach der Änderung, Art der ersten Leistung und der Leistung zur Anlagenerweiterung usw. ja noch etwas konkretisieren. Möglicherweise gibt es dann noch weitere Argumente, die man für die eine oder andere Seite anführen kann.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.10.2010 at 08:27 Uhr
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