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ghoffi
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 07.11.2010
IP: Logged
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Technische Ausrüstung §53 - LP 5
Hallo an alle Experten,
habe da mal eine Frage zum Leistungsbild Technische Ausrüstung § 53, LP 5 Ausführungsplanung:
Was bedeutet denn "Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse" ?
Hintergrund meiner Frage:
Viele Berechnungen (z. B. für Heizkörperauslegungen, Pumpenauslegungen, Ventileinstellwerte, etc.) sind Fabrikatsabhängig. Der Planer muss aber im Laufe der Planung (spätestens für die Ausführungsplanung und die Leistungsverzeichnisse) für diese Komponenten ein Planungsfabrikat festlegen.
In der Ausschreibung sind dann natürlich auch gleichwertige Fabrikate (Fabrikatslisten) zugelassen.
Bei öffentlichen Ausschreibungen wird sogar ohne Fabrikatsvorgaben ausgeschrieben.
Muss der Planer nach der Vergabe dann beim Auftragnehmer abfragen welche Fabrikate und Typen für welche Komponenten eingebaut werden sollen und die angefertigten Berechnungen und Zeichnungen auf diesen Stand fortschreiben?
Hoffe mir kann jemand bei der Beantwortung helfen.
Gruß
ghoffi
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07.11.2010 at 17:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Technische Ausrüstung §53 - LP 5
Guten Tag,
die fachtechnischen Berechnungen sollen nach den Leistungsbeschreibungen der HOAI-Phasen in der Lph. 3 Entwurfsplanung durch den jeweiligen Planer erfolgen.
Bei der Fortschreibung der Ausführungsplanung handelt es sich um die zeichnerische Darstellung der zu bauenden Teile im Zusammenspiel mit dem Hochbau und allen anderen technisch-funktionalen Planungen. Wenn also bestimmte Fabrikate von Geräten oder Aggregaten bestimmte äußere Abmessungen oder technische Einbaubedingungen haben, muss das ganze natürlich noch so in das Gebäude passen, dass die optischen und technischen Anforderungen erfüllt sind, evtl. müssen auch andere Gewerke eine Schleife um das Gerät legen oder der Architekt eine schöne Hülle für den Austrittsbereich einer Leitung aus der Wand zu einem Gerät planen usw.
Wenn sich durch bestimmte technische Fabrikate fachtechnische Berechnungen ändern können, würde ich den fachtechnischen Nachweis der Gleichwertigkeit oder der herzuleitenden Randbedingungen für andere Objekte/Gewerke in die Ausschreibung mit aufnehmen (einfach wären z.B. Angaben zu elektrischen Anschlusswerten direkt als Bieterangabe im LV, komplizierter schon technische Optimierungsberechnungen, für die ggf. eine separate Position vorzusehen ist), unter Übergabe der eigenen fachtechnischen Berechnung aus dem Entwurf natürlich (bei manchen technischen Ausbauten kann es sogar erforderlich sein, diese bereits der Ausschreibung beizufügen, so dass die Bieter sich damit auseinandersetzen und ihr Angebot im Detail darauf abstimmen können).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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08.11.2010 at 09:35 Uhr |
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