|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
IBT-Taglang
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 18.11.2010
IP: Logged
|
HOAI 2002/ HOAI 2009 -Zeithonorar-
Werte Kollegen,
nachdem der §6 der HOAI 2002 -Zeithonorar-, durch Neufassung der HOAI 2009 entfallen ist, stellt sich mir die Frage, ob ein Zeithonorar rechtlich überhaupt vereinbart werden kann/darf, bzw. auf welcher Grundlage basiert ein Zeithonorar heutzutage? Außer auf einer rechtsverbindlichen Vereinbarung mit dem AG.
Vielen Dank für Ihre Sichtweisen.
Grüße aus Überlingen
Andreas Taglang
|
18.11.2010 at 14:02 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: HOAI 2002/ HOAI 2009 -Zeithonorar-
Zeithonorar kann und darf vereinbart werden. Wenn es um eine Planung geht, deren Honorar mit Tabellenmindest- und Höchstsätzen eingegrenzt ist, muss das so ermittelte Honorar innerhalb dieser Spannen in der zutreffenden Honorarzone liegen, um HOAI-konform zu sein.
Für alle anderen Fälle gilt - wenn nichts besonderes vereinbart ist, das übliche Honorar. Da streiten sich dann die Geister und die Gerichte sind beschäftigt. Viele Auftraggeber halten Honorare wie in § 6 HOAI 1996/2002 immer noch für angemessen, andere solche, die 10% höher liegen. Wieder andere haben ganz eigene Vorstellungen von Stundensätzen und sind nur bereit, diese zu zahlen.
Zur Kalkulation von Stundensätzen gibt es viele Quellen, z.B. die Arbeitshilfe der Bayerischen Ingenieurekammer Bau unter http://www.bayika.de/de/service/publikationen/pdf/bayika_stundensaetze_ingenieurbuero_A4.pdf.
Es gibt auch Versuche, ohne detaillierte Herleitung aufgrund verschiedener Kritereien bzgl. Unternehmen, Person und Aufgabe Stundensätze zu definieren, z.B. unter www.siegburgtabelle.de.
Zur Basis einer Kalkulation siehe auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=454&page=0#1138.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
18.11.2010 at 15:20 Uhr |
|
|
IBT-Taglang
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 18.11.2010
IP: Logged
|
Re: Re: HOAI 2002/ HOAI 2009 -Zeithonorar-
Hallo Herr Doell,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Das hilft schon einmal etwas weiter. quote: fdoell wrote:
Zeithonorar kann und darf vereinbart werden.
Wobei es scheinbar keine rechtliche Basis gibt, auf die man Bezug nehmen könnte. Außer vielleicht auf das allgemeine Vetragsrecht.
Grüße
Andreas Taglang
[Edited by IBT-Taglang on 18.11.2010 at 16:25 Uhr]
|
18.11.2010 at 16:08 Uhr |
|
|
IBT-Taglang
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 18.11.2010
IP: Logged
|
Re: Re: HOAI 2002/ HOAI 2009 -Zeithonorar-
Hallo Herr Doell,
quote: fdoell wrote:
Wenn es um eine Planung geht, deren Honorar mit Tabellenmindest- und Höchstsätzen eingegrenzt ist, muss das so ermittelte Honorar innerhalb dieser Spannen in der zutreffenden Honorarzone liegen, um HOAI-konform zu sein.
Mir geht es explizit darum:
quote: HOAI 2002:
§ 6 Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. .....
Die Einschätzung meines Zeitbedarfs und somit das Zeithonorar für z.B. die Sanierung und Ertüchtigung eines bestehenden Dachstuhls, könnte erheblich unter dem Honorar liegen, das auf Grundlage der ansetzbaren Kosten ermittelt wurde.
Das Zeithonorar wäre somit nicht mehr HOAI-konform.
Demnach müsste ich vorab ein Honorar ermitteln, welches auf Grundlage der ansetzbaren Kosten basiert und dann sehen ob mein ermitteltes Zeithonorar in der Spanne der Tabellenmindest- und Höchstsätze der entsprechenden Honorarzone liegt.
Grüße
Andreas Taglang
|
18.11.2010 at 18:18 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: HOAI 2002/ HOAI 2009 -Zeithonorar-
Wenn die zu erbringenden Leistungen zu den "Grundleistungen" gehören (Begriff aus der HOAI a.F., d.h. den Leistungen nach HOAI n.F., für die das Honorar verbindlich verordnet ist) und die anrechenbaren Kosten innerhalb der Tabellenwerte liegen, muss das Honorar nach HOAI in der Spanne der Mindest- und Höchstsätze der zutreffenden Honorarzone multipliziert mit den Vomhundertsätzen für die zu erbringenden Teilleistungen liegen, um HOAI-konform zu sein. In diesem Fall wird man wohl meist nicht von vornherein mit Zeithonorar arbeiten, denn das Wesen des Tabellenhonorars ist es ja gerade, den vom Auftraggeber aufzubringenden Betrag vom tatsächlichen Aufwand des Planers abzukoppeln.
Die Frage ist aber: wofür bzw. warum wird denn Zeithonorar angeboten? Das kann sein für
- Leistungen, die nicht zu den "Grundleistungen" gehören
- Beratungs- oder Koordinationsleistungen ohne Planung
- Korrekturen, Ergänzungen, Veränderungen usw. die sich schlecht in Teilleistungen und anrechenbare Kosten fassen lassen
- sonstige Besondere Leistungen
Es gibt auch Einzelfälle, bei denen z.B. sehr hochwertige Wohnhäuser zu planen waren, bei denen die Auswahl der architektonischen Strukturen, Bauweisen, Konstruktionen, Materialien usw. einen immens hohen Beratungsaufwand erzeugten, der - etwas überspitzt ausgedrückt - in eine Grundausbildung der Bauherren als Hausplaner mündete und bei denen man den "Fortbildungsaufwand" kaum zeitlich von einer intensiven Beratung als Teil der Architektenplanung trennen konnte, um sie z.B. als Zeithonorar neben einem Tabellenhonorar abzurechnen. In diesem Fall riet ich z.B. einem Kunden, das Gesamtprojekt nach Zeitaufwand abzurechnen und das damit ermittelte Honorar, das ggf. über den Höchstsatz der Honorarzone hinausging, als Fortbildungsaufwand im vorgenannten Sinne zu deklarieren, damit die gesamte Honorarberechnung noch HOAI-konform ist (damit wird ja erklärt, dass das Planungshonorar nicht höher als der Höchstsatz ist). Das soll jetzt nicht dazu aufrufen, über eine Zeithonorarberechnung generell die Höchstsätze zu überschreiten, aber zum Verständnis möglicher Zeithonorarberechnungen beitragen.
Dass man bei Leistungen, die nicht nach Tabellenhonorar berechnet werden, den Gesamtaufwand vorher schätzt, gehört auch mehr zum Vertragsrecht als zum Honorarrecht: der Auftraggeber soll schließlich wissen, mit welchen Honoraren in etwa zu rechnen ist - vorausgesetzt es sind auch "nur" die dazu benannten Leistungen zu erbringen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
20.11.2010 at 11:51 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|