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alex1981
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.12.2010
IP: Logged
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Honorarabrechnung Architekt
hallo,
ich hoffe, daß ich jetzt hier richtig bin und mir weiter geholfen werden kann. Wir haben folgendes Problem:
Wir haben vor ein paar Wochen ein altes Haus gekauft. Es handelt sich um ein Bungalow aus den 70er Jahren. da uns die Wohnfläche von 130qm etwas zu klein ist, wollten wir eine Vergrößerung.
Daraufhin haben wir einen Architeken aufgesucht. Wir haben mit dem Architekten ein Beratungsgespräch geführt.
Wir wollten einen Kostenvoranschlag für zwei konkrete Alternativvorschläge.
Nach vier Wochen bekamen wir den Kostenvoranschlag zusammen mit einem ersten Planentwurf.
Der Architekt hat einen Stundenlohn von 70€ angesetzt. Für den ersten Plan hat er 13h gebraucht.
Da vor Auftragsausführung weder eine schrifliche Auftragsbestätigung erfolgte und auch kein konkretes Angebot seitens des Architekten vorlag, stellt sich die Frage, inwieweit wir finanziellen Forderungen nachkommen müssen und auf welche Summe sich diese dann belaufen.
Besten Dank
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01.12.2010 at 23:23 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung Architekt
Wichtig ist zunächst einmal, dass Sie bei Architektenleistungen und Honorarabrechnungen die richtigen Fachbegriffe verwenden lernen. Lesen Sie doch einmal die §§ 1-16 und 32 -38 der HOAI durch, dann wissen Sie schon ein bißchen mehr.
Einen Kostenvoranschlag gibt es dabei nicht. Wenn eine Vorplanung erstellt wird, gehört dazu eine Kostenschätzung. Zu einer Entwurfsplanung gibt es dann eine ausführliche Kostenberechnung. Zu beiden Begriffen finden Sie in diesem Forum etliche Beiträge (über die Suchfunktion oben). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Kostenschätzung +- 30% und eine Kostenberechnung +-20% von den tatsächlichen Baukosten abweichen darf (Planerziel deshalb: 20% bzw. 10%) - entsprechende Geldreserven für die Finanzierung müssen Sie selbst berücksichtigen.
Ein Planer darf auch Leistungen nach Zeitaufwand berechnen, solange sich das damit ermittelte Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstspannen der zutreffenden Honorarzone errechnet. Ein Stundensatz von 70 € liegt dabei durchaus im Bereich des Üblichen. Da Sie aber nicht selbst prüfen können, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sollten Sie den Planer bitten, die HOAI-Konformität seiner Rechnung zu belegen. Sollte er zum Vergleich das Honorar für eine ganze Grundlagenermittlung und Vorplanung ansetzen, müssen Sie im Gegenzug schauen, ob Sie denn auch alle Leistungen einer Grundlagenermittlung und Vorplanung (schriftlich!) erhalten haben. Die mit dem Honorar einer Grundlagenermittlung und Vorplanung zu bezahlenden Leistungen finden Sie in Anlage 11 der HOAI. Liegt Ihnen nicht alles vor, was dazu gehört, ist auch nicht das ganze Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 zu bezahlen. Zu beachten: Sie müssen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Rechnung die Nichtprüfbarkeit derselben rügen und angeben, was nachzubessern ist (hier: Abrechnung nach HOAI).
Übrigens: ein Stundensatz ist kein Stundenlohn! Stundenlohn ist, was ein Angestellter brutto von einem Arbeitgeber erhält. In enem Stundensatz sind darüber hinaus die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung, Raumkosten, Fahrtkosten, sonstige Verbrauchskosten, Akquisition, Fortbildung, anteilige Büroorganisations- und externe Leistungen wie Steuerberater usw. enthalten. Ganz grob geht man davon aus, dass ein Stundensatz bei einem angestellten Planer etwa 2 mal so viel wie ein Stundenlohn sein muss, um auskömmlich zu sein, bei einem Unternehmer noch höher (er hat viel mehr "unproduktive" Zeiten, die mit den Stundensätzen vergütet werden müssen). Schauen Sie mal unter www.siegburgtabelle.de.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.12.2010 at 09:06 Uhr |
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alex1981
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.12.2010
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung Architekt
Hallo,
erstmal vielen herzlichen Dankf für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe mir die Anlage 11 der HOAI bzw LP1 und LP 2 durchgelesen.
Da wir Laien sind, können wir mit den Einzelpunkten nicht immer etwas anfangen.
Also in der Rechnung des Architekten steht lediglich (ich zitiere):
'Für den Entwurf Ihres Wohnhausumbaus und -erweiterung berechne ich pauschal 950€'
Es gibt in der Rechnung keine Erläuterung bzw eine Auflistung.
Welche Unterlagen können wir denn konkret verlangen bzw. auf welche Unterlagen haben wir Anspruch und wie sehen diese genau aus?
Das einzige Schriftstück des Architekten beläuft sich auf einen Entwurf mit einem Anbau. Einen Alternativentwurf haben wir nicht.Eine Kostenschätzung wurde auch nicht vorgenommen.
Besten Dank
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10.12.2010 at 20:54 Uhr |
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