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saamajna
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 23.12.2010
IP: Logged
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fehlerhafte pläne...
Wie genau müssen die Pläne sein?
Die Arch. hat die alten Pläne (1947) einfach neu zeichnen lassen mit 0,5m Fehler (aus 6m ist das Haus 6,5m breit)!
Und da wir ihr die bauleitung für renovierungsarbeiten nicht erteilen wollten, erklärte sie die arbeit für fertig und schickte uns die rechnung über den festen honorar - mündlich vereinbart... >
Mit begründung es ist ein "konzeptentwicklung"!!?
Mündlich war ausgemacht, dass wir einen plan für die handwerker haben werden...
und jetzt?
was kann/ soll ich machen?
Sie hat die sache schon an ihre anwältin geschickt.
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23.12.2010 at 01:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: fehlerhafte pläne...
Guten Tag,
zur Pflicht, vor Umbauplanungen einen Bestand aufzunehmen, gab es vor kurzem in diesem Forum einen Thread unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1477&page=0#5349.
Eine große Diskrepanz scheint es aber bei Ihnen und Ihrer Architektin zum beauftragten Leistungsumfang zu geben: zwischen einer "Konzeptentwicklung" und "Plänen für Handwerker = Ausführungsplänen" liegen Welten, nämlich die zwischen Leistungsphase 2 und und Leistungsphase 5 nach HOAI, nachzulesen in Anlage 11. Haben Sie denn nichts schriftlich vereinbart oder zumindest Zeugen für Ihre Absprachen?
Wie genau Pläne sein müssen, lässt sich so nicht beantworten, weil die Detailliertheit natürlich vom Verwendungszweck abhängt. Das ist etwa so wie die Frage: "wie genau müssen Karten sein" -> um die Lage eines Landes auf dem Globus darzustellen, genügt eine Weltkugel mit Einfärbung des Landes, um aber eine Straße eines Dorfes in diesem Land zu finden, braucht man wohl einen Ortsplan im entsprechenden Maßstab...
Ein festes Honorar ist nur zulässig, wenn es sich zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz der richtigen Honorarzone für die erbrachten Leistungen bewegt. Um die Rechnung zu prüfen, müssten Sie also eine prüffähige Rechnung nach HOAI anfordern und die vorliegende Rechnung innerhalb von maximal 2 Monaten nach dem Eintreffen bei Ihnen als nicht prüffähig zurückschicken.
Wozu soll denn eine Anwältin tätg werden? Haben Sie die Rechnung nicht bezahlt und sollen jetzt angemahnt werden? Das ginge mit einem Mahnbescheid schneller und billiger!
Wichtig wäre für Sie, wenn Sie sich als Bauherren betätigen wollen, sich über diese Projektarbeit einmal vorab zu informieren. Dazu gibt es in öffentlichen Bibliotheken oftmals kostenlos Basisliteratur, oder Sie suchen in Buchhandlungen oder bei Online-Versandhändlern unter dem Stichwort "Bauherren". Denn Sie haben als Bauherren nicht nur sehr viele Pflichten und Rechte, auch Ihr Geld will wohl angelegt sein und der Umgang mit Planern und ausführenden Unternehmen ist - wie Sie ja schon gemerkt haben - auch nicht immer ohne Risiko.
Wenn Ihnen das nicht weiterhilft, sollten Sie sich vor Ort Hilfe bei einem Honorarsachverständigen oder auf Baurecht spezialisiertem Anwalt holen. Ein Forum von ehrenamtlich Tätigen wie dieses kann deren Arbeit nicht ersetzen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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23.12.2010 at 13:38 Uhr |
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