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Sven
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 28.04.2003
IP: Logged
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§ 22 und Honoraranspruch des Architekten
Hallo zusammen,
ich streite mich derzeit mit der Firma S... bzw. der beauftragten Baufirma ueber das Architektenhonorar. Folgender Sachverhalt:
- wir haben ein laut Internet "fertig geplantes" Typenhaus mit einer kleinen Aenderung (Nichttragende Wand eingezogen) im Wert von Brutto 160 TEuro beauftragt.
- wir haben eine Klausel im Vertrag (VOB) aufnehmen lassen, wonach wir nur die erbrachten Architektenleistungen zu zahlen haben, wenn die Finanzierung nicht zustande kommt und wir kündigen müessen
- wir haben eine Anzahlung von 5 % des Gesamtpreises geleistet
Nun mussten wir tatsächlich auf Grund von nichtfinanzierbaren Anforderungen des Bauamts den Vertrag kündigen.
Der Bauträger war danach der Meinung, dass die geleisteten Architektenleistungen sich auf 7 % der Gesamtsumme beliefen, er sich aber mit den bereits gezahlten 5% (ca. 8000 Euro) zufrieden geben würde.
Dem habe ich mit Berufung auf die HOAI nicht zugestimmt und eine entsprechende Abrechnung verlangt.
Die hat er mir dann auch geschickt, lustigerweise auch noch mit der Abrechnung der Tragwerksplanung. Damit wollte er dann 1000 Euro zurückzahlen.
Dem habe ich dann widersprochen, da meiner Meinung nach $ 22 und 68 anzuwenden ist. (siehe auch www.schuckhardt.de, Haus 170 war beauftragt).
Kann ich davon ausgehen, dass meine Meinung auch rechtlich bestand haben kann (der Bautraeger müsste mindestens 4500 Euro zurückzahlen)?
Gibt es änliche Fälle? Was könnte ich noch tun um die erbrachten Architektenleistungen auf ein realistisches Mass zu bekommen?
Vielen Dank!
Sven
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28.04.2003 at 13:07 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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Re: § 22 und Honoraranspruch des Architekten
Hallo Sven,
grundsätzlich sind Planerleistungen natürlich nach der HOAI zu vergüten. Allerdings gehen die hohen Gerichte davon aus, dass Planerleistungen, die als "Nebenleistung" zu der eigentlichen Bauaufgabe erbracht werden, nicht nach HOAI zu vergüten sind.
In Ihrem Fall wird als eigentliche Aufgabe die Herstellung/Lieferung eines Fertighauses beauftragt. Die Planerleistungen für eine (geringfügige) Änderung sind dageegn relativ unbedeutend und gehen möglicherweise im Gesamtvertrag unter.
Die im "VOB-Vertrag" getroffene Vereinbarung, nach der die Planerleistungen pauschaliert werden, sind wahrscheinlich gültig. Allerdings muss die Firma nachweisen, welche Leistungen sie tatsächlich erbracht hat. Ob also die bisher genannte Summe zutreffend ist, müsste noch geprüft werden. Auf die HOAI werden Sie sich dabei aber nur äußerst hilfsweise - wenn überhaupt - stützen können.
Um die Sache genauer zu beurteilen wären hier weitere Informationen erforderlich.
So long
Miky
____________________________
Miky
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29.04.2003 at 07:50 Uhr |
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szmb
Level: Gast
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: § 22 und Honoraranspruch des Architekten
Hallo,
vielen Dank fuer die Antwort.
Nach diversen Briefwechseln hat die Baufirma schriftlich zugestimmt, nach HOAI abzurechnen und als "Nachweis" fuer die erbrachten Leistungen einen Ausdruck der HOAI Berechnung mit irgendeinem Programm beigelegt. Mal abgesehen davon, dass ich das nicht als Nachweis anerkennen wuerde, haben sie da schon zugestimmt, nach HOAI abzurechnen und wollten ca. 1100 Euro zurueckzahlen. Da mir das etwas wenig erscheint, habe ich dann § 22 und 68 ins Felde gefuehrt und sie vor die Wahl gestellt, den Betrag um 50% oder 60% (je nach Anzahl der Wiederholung) zu mindern.
Hilft mir das irgendwie weiter? d.h. koennen sie sich nach dem Zugestaendnis die HOAI anzuwenden noch herauswinden?
Danke!
Sven
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29.04.2003 at 09:09 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: § 22 und Honoraranspruch des Architekten
Hallo noch mal,
selbst wenn die HOAI also nicht kraft Gesetzes gilt, können Sie deren Anwendung im Vertrag trotzdem vereinbaren.
Hier stellt sich die Frage, ob die FH-Firma nachträglich mit Ihnen vereinbart hat, dass die HOAI gelten soll, also auch nach HOAI abzurechnen ist. Dies müssten Sie im ZWeifel beweisen.
Schreiben Sie der Firma einen Brief: "Da wir nun einvernehmlich vereinbart haben, dass die Honorarberechnungn nach den Bestimmungen der HOAI erfolgen soll, bitte ich Sie um Ausstellung einer Honorarschlußrechnung nach den Bestimmungen des § 10 HOAI...".
Wenn die Gegenseite darauf entsprechend reagiert, hat das Ganze zumindest den Anschein, dass die HOAI vereinbart ist. Besser wäre natürlich eine schriftliche Vereinbarung, die beide Seiten unterschreiben...
So long
Miky
quote: szmb wrote:
Hallo,
vielen Dank fuer die Antwort.
Nach diversen Briefwechseln hat die Baufirma schriftlich zugestimmt, nach HOAI abzurechnen und als "Nachweis" fuer die erbrachten Leistungen einen Ausdruck der HOAI Berechnung mit irgendeinem Programm beigelegt. Mal abgesehen davon, dass ich das nicht als Nachweis anerkennen wuerde, haben sie da schon zugestimmt, nach HOAI abzurechnen und wollten ca. 1100 Euro zurueckzahlen. Da mir das etwas wenig erscheint, habe ich dann § 22 und 68 ins Felde gefuehrt und sie vor die Wahl gestellt, den Betrag um 50% oder 60% (je nach Anzahl der Wiederholung) zu mindern.
Hilft mir das irgendwie weiter? d.h. koennen sie sich nach dem Zugestaendnis die HOAI anzuwenden noch herauswinden?
Danke!
Sven
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Miky
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29.04.2003 at 13:51 Uhr |
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