Because
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Anrechenbare Kosten niedriger bei gleicher Leistung wegen AG-interner Kostenregelung??
Folgender Fall: In einer Kommune ist es von der Kostenaufteilung her so geregelt, daß bei gemeinsamer Ausschreibung von Straße und Kanal die Massen und Kosten des Kanalgrabens, welche sich zwischen Straßenoberkante und Erdplanum befinden, der Straße zugeordnet werden. Nun werden die Planungsleistungen § 42 Lph 6 – 9 und örtl. BÜ für Straße und Kanal von unterschiedlichen Ing.-büros erbracht. In der Folge erhält das Büro, welches den Kanal ausschreibt und bauleitet, wegen der geringeren Baukosten ein nicht unerheblich geringeres Honorar. Welches dem anderen Büro zugeschlagen wird. Argument: Die Lph 6-9 werden von diesem ja auch für den Massenkörper miterbracht. Dies kann ich so nicht nachvollziehen. Der Aufwand für die Ausschreibung ist exakt gleich. Es fallen die gleiche Anzahl an Positionen an, Massenermittlung und Baubeschreibung ist gleich aufwendig, lediglich die Masse selbst ist eine andere. Bei der Bauleitung wird es noch deutlicher: die geringere, abrechenbare Grabentiefe führt ja nicht zu einer Verkürzung der Bauzeit und damit zu Einsparungen bei der Bauleitung, da ja „über“ diesem Graben noch die anderen Massen zu verbauen sind und es sich ja um ein Linienbauwerk handelt. Für mich ist diese Regelung der Massen- und Kostenverschiebung gleichzusetzen mit der Erbringung von bauseitigen Leistungen wie zum Beispiel beigestelltes Rohrmaterial, welches zu den anrechenbaren Kosten hinzu zu addieren ist. Meines Erachtens muss die HOAI doch so ausgelegt sein, daß das Honorar für den Kanalbau, unabhängig von privaten Regelungen, mit anrechenbaren Kosten ab Oberkante des Grabens zu ermitteln und auch nur dann auskömmlich ist.
Vielleicht weiß hier jemand etwas.
Herzliche Grüße
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