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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten bei zu berücksichtigende Aufstockbarkeit
Beitrag von Nachricht
Kieneke
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 04.08.2005
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten bei zu berücksichtigende Aufstockbarkeit

Werte Kolleginnen / Kollegen,

beim Neubau eines Gebäudes soll eine mögliche Aufstockbarkeit desselben in Teilbereichen berücksichtigt werden. Die Aufstockung wird somit schon Bestandteil der Tragwerksplanung (Lastweiterleitung für Gründung; Aussteifung). Da die Aufstockung erst später ausgeführt wird, ist sie jetzt noch nicht Bestandteil der Kostenermittlung.

Hier nun meine Frage:
Wie gestaltet man die anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der möglichen Aufstockung?

Meines Erachtens müssten die Kosten für LP 1-4 die Kosten des Neubaus einschl. der Aufstockung berücksichtigungen, da sie ja auch Bestandteil der Planung ist und nur die LP 5 und 6 nur die Kosten des Neubaus berücksichtigen.

Für Hinweise ggf auch mit Angabe einer Funstelle (Kommentar zur HOAI) oder so wäre ich dankbar.

17.02.2011 at 13:31 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei zu berücksichtigende Aufstockbarkeit

Grundsätzlich gibt der Vertragsgegenstand die anrechenbaren Kosten her, so dass also zu bestimmen ist, für welche Bauteile Planung und Berechnungen vorzunehmen sind. Die Frage dürfte sein, ob denn außer Lastannahmen und deren Weiterleitung auch konstruktive Planungen für die Aufstockung oder die Anschlüsse vorgesehen werden sollen.

Oder um es mal beispielhaft auszudrücken (ich bin kein Statiker): ein weiteres Stockwerk kann man als ruhende Last definieren (falls die Verteilungsannahme auf die untenliegende Konstruktion einen mehrstündigen Aufwand erfordert, könnte man das auf Zeithonorarbasis abrechnen), die bei der Bemessung der jetzt errichteten Konstruktion zu berücksichtigen ist. Viel genauer wird es kaum gehen, wenn jetzt noch keine Objektplanung der Aufstockung vorliegt. Um die möglichen Eventualitäten der späteren Objektplanung abzudecken, muss man halt jweils ungünstige Annahmen treffen, z.B. Flächenlasten über nur zwei Auflagerseiten ansetzen (mal so, mal so), obwohl bei allseitiger Auflagerung der Decke dann die tatsächlichen Lasten je Wand geringer werden usw. Die damit erreichte Flexibilität hinsichtlich späterer Aufstockungsplanungen wird dann jetzt mit einer etwas ungünstigeren Bemessung erkauft.

Etwas anderes wäre es, wenn die Aufstockung bereits als Entwurf durchgeplant ist, ggf. auch bereits genehmigt wird und die Statik genau für diese Konstruktion angesetzt werden soll (was natürlich wirtschaftlicher zu bemessen ist als die og. ungünstigen Annahmen). Dann wären die Aufgeschosse in den anrechenbaren Kosten derjenigen Leistungsphasen, für die sie beplant und nachgewiesen werden, ganz normal zu berücksichtigen und zusätzlich die konstruktive spätere Anbindung der Aufgeschosse in der Objektplanung und in der Tragwerksplanung zu berücksichtigen, d.h. hier wäre dann etwas mehr Detailplanungs- bzw. Nachweisaufwand vonnöten als wenn das ganze Gebäude gleich errichtet würde. Wenn das eine nennenswerte Schwierigkeit ist, muss man das ggf. über einen etwas höheren Honorarsatz honorieren.

Sie sehen also auch hier: erst über Leistung reden und dann über Honorar! Die Beratung fängt beim Angebot an!

[Edited by fdoell on 17.02.2011 at 23:00 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.02.2011 at 22:58 Uhr
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