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oiram
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.02.2011
IP: Logged
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Mehrere Objekte
Ich habe folgende Problematik:
Ein Realschulgebäude soll saniert werden (Dach, neues außenliegendes Treppenhaus, Elt, Veränderungen an Klassenräumen). Daneben soll ein Neubau (Erweiterungsbau) entstehen. Beide Gebäude werden durch einen Verbindungsgang verbunden. Hinzu kommen Freianlagen (grünes Klassenzimmer, Pausenhof). Realisierung 2011/2012. Aus meiner Sicht greift § 11 Abs. 1 Satz 2, also ein Architektenvertrag über Gesamtsumme (anrechenbare Kosten rund 3,8 Mio. €). Auf das Bestandsgebäude entfallen 1,3 Mio. € und die Freianlagen 0,35 Mio. € anrechenbare Kosten. Für die Haustechnik und die Tragwerksplanung werden separate HOAI-Verträge geschlossen.
1. Fällt ein Zuschlag (§ 35) an und wenn ja auf die gesamte Summe oder nur auf die Teilsumme des Bestandsgebäudes?
2. Wenn die Phasen 8 und 9 separat vergeben werden, kann § 9 Abs. 2 Nr. 2c angewendet werden. Wie ist hier mit den Zuschlägen zu verfahren?
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24.02.2011 at 13:28 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Mehrere Objekte
Guten Tag,
bei der Definition des § 11 Abs. 1 Satz 2 sind hier wohl die "weitgehend vergleichbare Objektbedingungen" und die "gleiche Honorarzone" entscheidend. Auch wenn es zwei Schulgebäude des selben Nutzers sind, ist doch genau zu schauen, ob die Objektbedingungen z.B. nach § 34 Abs. 2 tatsächlich weitgehend gleich sind und auch die Honorarzone nach dieser Bewertung ein und dieselbe ist. So dürfte die Anforderung an die Einbindung in die Umgebung und die technische Ausrüstung für die Dachsanierung und die TA für das neue Außentreppenhaus praktisch mit Null Punkten zu bewerten sein, während das beim Neubau natürlich ganz anders aussieht. Machen Sie doch mal den genauen Vergleich der einzelnen Planungsbereiche und schauen, wo denn tatsächlich dieselbe Honorarzone herauskommt.
Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Objektbedingungen am Altbau oder sogar die für Alt- und Neubau tatsächlich weitgehend gleich und die Honorarzone für alles gleich ist, so ist das neue Treppenhaus als Erweiterung, die Klassenzimmermaßnahmen (je nachdem was es genau ist) als Umbau oder Modernisierung und die Dachsanierung wohl als Modernisierung oder Umbau anzusehen. Die Änderung der Elektrotechnik ("Elt") ist evtl. nur ein Thema für die Planung der Technischen Ausrüstung. Zuschläge für Umbauten und Modernisierungen nach § 35 dürfte es dann aber nur für die anteiligen Planungsbereiche geben, wobei zu empfehlen ist, deren Kosten vorab zu schätzen und die Zuschläge insgesamt mit dem Vertrag als festen Prozentsatz auszuweisen - es sei denn, Sie machen Kostenberechnungen separat für jeden Baubereich, dann kann man auch die Zuschläge pro Baubereich definieren und später anteilig draufschlagen.
Die Honorierung der Lph. 8 als Einzelleistung bezieht sich auf ein Honorar für Neu- oder Erweiterungsbauten; hier kann der Umbau- oder Modernisierungszuschlag wie vor anteilig für die betreffenden Bauteile ermittelt werden.
Für Lph. 9 sieht die HOAI allerdings keine Vergütung als Prozentsatz der anrechenbaren Kosten vor; hier ist die Ermittlung nach §§ 33 und 34 vorzunehmen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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24.02.2011 at 22:37 Uhr |
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