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Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
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Bauherr liefert "Ersatzbauherren" - Wie Honorar berechnen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Bauherrenpaar erteilte uns mit Generalplanervertrag den Auftrag, ein Einfamilienhaus zu planen. Beauftragt worden sind die Leistungsphasen 1-8 bei Architekt und Tragwerksplaner.
Nachdem das Bauherrenpaar nach Leistungsphase 7 feststellte, dass es nun doch keinen Kredit bekommt, schlugen wir unsererseits einen Aufhebungsvertrag vor, in dem alle Dinge wie Schadensersatz und Honorierung der bisher erbrahcten Leistungen nach HOAI berechnet wurden. Alles in allem ein faires Angebot, da der Bagger quasi schon fast auf der Baustelle stand und wir auf Schadensersatz (sprich Abrechnung nicht erbrachter Leistungen) verzichteten.
Das Bauherrenpaar hatte zudem das Problem, dass es das Grundstück schon notariell beurkundet gekauft hatte, es nun aber nicht bezahlen konnte, weil kein Kredit gewährt wurde.
Das Bauherrenpaar hat sich nun um einen Käufer des Grundstückes bemüht, der das Grundstück übernimmt. Das neue Bauherrenpaar möchte nun eventuell mit uns bauen und das Konzept des geplanten Gebäudes übernehmen. Allerdings kommt es zu massiven Überarbeitungen, da zB nun 2 Schlafzimmer mehr benötigt werden und ein gewerblich genutzter Teil ganz wegfällt.
Tragwerksplaner und ich (Architekt) müssten komplett neu entwerfen und einreichen. Ebenso müssten wir neu ausschreiben, da wir den Handwerkern nun absagen mussten.
Die ursprünglichen Bauherren verlangen nun, dass wir einige Leistungen von ihrer Rechnung abziehen, da sie ja Ersatzbauherren geliefert haben und diese ja Teile deren Planung übernehmen wollen würden.
Meine Frage ist nun, wie Sie abrechnen würden. Es handelt sich nicht um eine komplette Wiederholung, da wie besagt ein ganz anderes Raumkonzept erarbeitet werden muss.
Und müssen wir den "neuen" Bauherren überhaupt akzeptieren
Über Denkanstöße würde ich mich freuen.
[Edited by Isis on 09.03.2011 at 09:15 Uhr]
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09.03.2011 at 09:13 Uhr |
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Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
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Re: Bauherr liefert "Ersatzbauherren" - Wie Honorar berechnen
Achso, sollte ich nun den Generalplanervertrag selber kündigen und nach HOAI abrechnen?
Der ursprüngliche Bauherr hat den Aufhebungsvertrag noch nicht unterzeichnet und versucht, mit Argumenten wie oben beschrieben, immer noch seine Zahlungspflichten zu drücken...
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09.03.2011 at 10:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Bauherr liefert "Ersatzbauherren" - Wie Honorar berechnen
Beide Auftraggeber und Aufträge sind voneinander zu unterscheiden.
AG1 muss Ihnen kündigen, wenn er den Auftrag aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, beenden möchte. Nach BGB § 649 ff. steht Ihnen das volle Honorar für die beauftragten Leistungen zu abzüglich der ersparten Aufwendungen. Kommt ein unmittelbarer Folgeauftrag mit einem anderen AG zu demselben Objekt zustande, verfällt dieser Anspruch und Sie bekommen nur die erbrachten Leistungen vergütet.
Erteilt Ihnen der neue Besitzer als AG2 einen Planungsauftrag, so wird sich dieser bei neuem Raumprogramm mit Teilen als Lph. 2-7 erneut befassen. Da es hier möglicherweise Ersparnisse gegenüber den vollen Grundleistungen der einzelnen Lph. gibt - wegen des bereits bearbeiteten Objekts an gleicher Stelle - ist es nach § 8 Abs. 2 HOAI korrekt, nur Prozentpunkte für die nochmals erforderlichen Teilleistungen zu berechnen. Das sollten Sie bei Angebotserstellung mit einer Tabelle darstellen, in der die einzelnen Teilleistungen der Lph. von Ihnen bewertet werden.
Wenn dann AG1 von AG2 sich den Vorteil bereits teilweise erbrachter Leistungen anrechnen lässt, soll er dies privatrechtlich im Zuge des Verkaufs regeln. Sie haben für AG1 Leistungen erbracht, die Sie ihm gegenüber erst mal abrechnen können.
Tipp: stellen Sie eine Rechnung für die erbrachten Leistungen auf. Stellen Sie eine zweite Rechnung für den entgangenen Gewinn auf (ohne MwSt., dies ist eine Entschädigungsleistung und kein Honorar). Benennen Sie die Frist, innerhalb derer ein mindestens vom Honorar den gekündigten Leistungen entsprechender Vertrag mit einem AG2 rechtskräftig unterzeichnet sein muss, damit diese zweite Rechnung hinfällig wird (z.B. 4 oder 6 Wochen). Dann liegt es im Interesse von AG1, AG2 zum Vertragsabschluss mit Ihnen zu bewegen, wenn er dann evtl. etwas von den ersparten Prozentpunkten von AG2 bekommt.
Annehmen müssen Sie den Auftrag von AG 2 nicht. Allerdings sagt die Rechtsprechung, dass bzgl. des entgangenen Gewinns Sie sich auch anrechnen lassen müssen, was Sie mutwillig an Auftragsannahme unterlassen. Das wäre also dann in Konsequenz der Verzicht auf Ihre Re 2.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.03.2011 at 14:23 Uhr |
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Isis
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 06.02.2011
IP: Logged
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Re: Bauherr liefert "Ersatzbauherren" - Wie Honorar berechnen
Sehr geehrter Herr Doell,
danke für Ihre Ausführungen. Genau so werde ich das tun.
Nur was mache ich, wenn die Bauherren 1 den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben und mir auch nicht schriftlich kündigen? Das ganze zieht sich nun schon einige Wochen.
Gilt eine Kündigung auch mündlich?
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10.03.2011 at 10:00 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Bauherr liefert "Ersatzbauherren" - Wie Honorar berechnen
Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob SIe (ersatzweise) diese Kündigung schrifltich vornehmen oder bestätigen können, wenn Sie einen gerichtsfesten Beweis in der Hand haben, dass der AG1 das Projekt nicht fortführen will und das Auftragsverhältnis mit Ihnen beenden möchte.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.03.2011 at 10:19 Uhr |
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