Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag §35
Beitrag von Nachricht
bauing-berlin
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 15.03.2011
IP: Logged
icon Umbauzuschlag §35

Guten Tag,

die HOAI 2009 sagt im §35: "Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierung kann für Objekte ein Zuschlag .... vereinbart werden." Sofern keiner schriftlich vereinbart wird, sind 20% mindesten gültig.
Sind diese 20% Mindestzuschlag also unterschreitbar, indem man 0% oder 10% schriftlich anbietet und vertraglich festschreibt ? Gibt es hier vielleicht sogar eine Rechtsprechung ?

Vielen Dank vorab aus Berlin.
bauing-berlin

15.03.2011 at 11:33 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag §35

In der amtlichen Begründung zu § 35 ist dazu einiges ausgeführt. Die vorherige Mindestzuschlagsfiktion (d.h. 20% Zuschlag ab Hz III wenn nicht anderes vereinbart wurde) des § 24 (1) HOAI 1996/2002 war an einen "durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad" geknüpft. Künftig (d.h. ab Einführung der HOAI 2009) sollen aber auch kleinere Eingriffe mit der Neuregelung (Zusammenfassung verschiedener Vorschriften der vorigen HOAI-Fassung) erfasst werden, so dass nun die Mindestzuschlagsfiktion bereits ab Hz II gilt.

Die Aussage in der amtlichen Brgündung. dass die Marge, in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent statt bisher 20 bis 33 Prozent erweitert wurde, steht so - bzgl. der Mindestmarge - nicht explizit im Verordnungstext.

Wichtiger scheint mir der letzte Satz der amtlichen Begründung zu sein: "Im Ergebnis geht es darum, zwischen den Vertragsparteien einen ausgewogenen und vertraglichen Interessensausgleich zu finden, der den Schwierigkeiten des jeweiligen Einzelfalls gerecht wird."

Dies in Verbindung mit dem Wortlaut des Verordnungstextes macht es m.E. möglich, auch geringere Zuschlagssätze zu vereinbaren, wenn sie dem vorgenannten Ziel AUS SICHT BEIDER VERTRAGSPARTEIEN dienen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.03.2011 at 12:33 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
bauing-berlin
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 15.03.2011
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag §35

Vielen Dank Herr Doell, für die schnelle und ausführliche Antwort.
Auch wenn ich mir gewünscht hätte, der Gesetzgeber hätte eine klare Grenze in Form eines echten Mindestwertes gezogen. So ist nun doch wieder all denen das Leben erleichtert worden, die stets versuchen die Honorarordnung zu untergraben.

15.03.2011 at 12:45 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
schubidu
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 08.08.2008
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag §35

da war vor kurzem mal ein interessanter artikel im ingenieurblatt.
http://dib.schiele-schoen.de/zeitschrift/allgemein/archiv/preview.asp?f=dib21002048.pdf&s=14974

oder unter
http://dib.schiele-schoen.de/zeitschrift/dib/archiv/komfortsuche.asp
"umbauzuschlag" in der suche eingeben.

21.04.2011 at 10:34 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag §35

Nun, der zitierte Autor stellt dabei eine Behauptung auf, die sich so aus der HOAI nicht ableiten lässt. Er sagt: "Der Mindestzuschlag von 20% stellt (deshalb) die untere Grenze dessen dar, was noch ohne Störung des Äquivalenzprinzips ab der Honorarzone II zwischen den Parteien vereinbart werden kann."

Zur Vereinbarung eines Zuschlags ist in § 33 nur ein Höchstsatz, kein Mindestsatz verordnet worden. Damit kann in jeder Honorarzone ein Zuschlagssatz zwischen 0% und 80% vereinbart werden.

Nur für den Fall, dass bei Umbauten und Modernisierung (aus welchem Grund auch immer, z.B. wenn überhaupt keine schriftliche Vereinbarung existiert) und gleichzeitigem Vorliegen einer höheren Honorarzone als Hz I überhaupt keine Regelung getroffen wurde, greift die Verordnung mit einer Ersatzregelung ein und legt für diesen Fall einen Zuschlag von 20% fest. Dies ist weder eine Vereinbarung (sondern gerade das Gegenteil einer solchen, d.h. eine verordnete Honorarregelung anstelle einer vereinbarten) noch ein Mindestwert (sondern ein fixer).

Tatsache ist, dass z.B. bei Hz I gerade kein verordneter Zuschlag gilt, wenn keiner vereinbart wurde, d.h. hier gibt es dann keinen Zuschlag (was die These vom Mindestzuschlag auch nicht gerade untermauert).

Tatsache ist weiterhin, dass es Fälle geben kann, bei denen ein Zuschlagssatz von 20% objektiv zu hoch wäre, so dass durchaus ein geringerer Satz vereinbart werden kann, um zu einer angemessenen Honorierung zu gelangen. Niemand wird daher zu einem "Mindestzuschlagssatz" von 20% gezwungen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er geschrieben "... kann ein Zuschlagssatz zwischen 20 und 80% vereinbart werden" - ohne Verweis auf Honorarzonen.

Dass bei der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer letztere oft am kürzeren Strick ziehen und deshalb zur Stärkung ihrer Position gerne Argumente für einen Mindestzuschlag hören und sehen möchten, steht auf einem anderen Blatt. Die HOAI liefert diese jedoch nicht.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

22.04.2011 at 21:48 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
architect
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.05.2012
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag §35

Da der Bereich mit 20 - 80 % Zuschlag ein sehr großer ist, wäre eine "Checkliste der Feinbewertung" - auch als Argumantationshilfe - von großem Vorteil!

Ist jemanden bekannt, ob es eine solche "Liste/Tabelle" bereits gibt?

Ansonsten wird entsprechende Liste/Tabelle in Kürze erstellt!

08.05.2012 at 10:30 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag §35

Darauf wurde schon einmal in http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1628 verweisen.

Die vollständige Tabelle nach Manfred von Bentheim (ich hoffe, dass das bei dieser Proportionalschrift und der Unmöglichkeit mehrere Leerzeichen hintereinander darzustellen einigermaßen formatiert lesbar wird - bitte die Unterstriche einfach wegdenken!):


Matrix zur Ermittlung des Zuschlags nach § 35 HOAI:

__________________________Umfang der Umgestaltung des bestehenden Objekts bei Umbau und Modernisierung:
__________________________sehr gering_____gering_____durchschnittlich_____hoch_____sehr hoch
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Grad des_____sehr gering______20 %________30 %_________40 %__________45 %______50 %
Eingriffs in____gering__________30 %________40 %_________45 %__________50 %______55 %
Konstruktion__durchschnittlich___40 %________45 %_________50 %__________55 %______60 %
oder_________hoch___________45 %________50 %_________55 %__________60 %______70 %
Bestand______sehr hoch_______50 %________55 %_________60 %__________70 %______80 %

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.05.2012 at 21:37 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag §35
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no