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Athena
Level: Member
Beiträge: 21
Registriert seit: 25.09.2009
IP: Logged
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Abgrenzung zum WEG-Verwalter
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
vielleicht kennt sich jemand mit meinem Problem aus:
Unsere WEG hat vor ca. fünf Jahren einen Hausverwalter bestellt. Bei der Durchsicht seiner Repporte habe ich nun festgestellt, dass diverse Stunden im Bereich "Mängelbeseitigung" angefallen sind.
Da wir uns aber noch in der Gewährleistungsfrist befinden, stellt sich mir nun die Frage, ob nicht die Planer, die mit der LP 9 beauftragt wurden, diese Stunden bezahlen müssen? Denen soll nämlich in Kürze die volle LP9 ausgezahlt werden, obwohl sie ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
Vielen Dank im voraus,
Athena
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24.03.2011 at 10:41 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abgrenzung zum WEG-Verwalter
Sie sollten mal mit dem Hausverwalter besprechen, um was für eine Art von Mängelbeseitigung es sich dabei überhaupt gehandelt hat. Sind das Baumängel von ausführenden Firmen, um die er sich als Bauherrenvertreter gekümmert hat (zusammen mit den Planern)? Oder hat er Ausführungsmängel selbst repariert, weil der Aufwand, dies bei den Firmen zu veranlassen, größer gewesen wäre?
Selbst wenn er sich anstelle eines Planers um die Mängel ausführender Firmen gekümmert hätte, heißt das noch nicht, dass der Planer deswegen weniger Geld bekommt. Er muss schließlich über aufgetretene Mängel informiert werden und aufgefordert werden, sich um deren Beseitigung zu kümmern. Wurde das hier so gemacht? Nur wenn eine sog. Ersatzvornahme vorliegt, kann man die Aufwendungen des Hausverwalters vom Honorar des Planers abziehen, dazu braucht es aber einige juristische Voraussetzungen.
Auf jeden Fall sollten Sie noch mal die Leistungen in Lph. 9 durchlesen und sich ggf. in Kommentaren schlau machen, was das denn alles bedeutet - und diese Leistungen auch (z.B. 2 Monate) vor Ablauf der Mängelhaftungsfrist (früher: Gewährleistungsfrist) der ausführenden Unternehmen vom Planer im Rahmen einer Ortsbegehung mit ausführlicher Funktionskontrolle checken lassen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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24.03.2011 at 12:08 Uhr |
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