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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Kostenplan
Beitrag von Nachricht
Janks
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.04.2011
IP: Logged
icon Kostenplan

Kuze Frage zu den anrechenbaren Kosten im Kostenplan.

Wir haben eine Architektin "übernommen" ( Familienmitglied wollte eine komplette Haussanierung durchführen, was wir nun machen). Wir haben Sie für Leistungsphase 1-4 beauftragt.

Für die gesamte Sanierung liegen lt. Architektin 214K€ zugrunde.

Dieser Plan steckt voller Fehler, inwiefern sollte soetwas binden sein, was darf in diesen Plan eingerechnet werden, Sie sollte nur unseren Rohbau planen?Ich werde aus dem HOAI Text nicht so schlau.

Sowohl der Rohbau weicht um ca.30K€ von den Angeboten verschiedener Bauunternehmer ab, Heizung um 15K€.
Wir werden eine Wärmepumpe einbauen, sind aber 4500€ für Kaminsanierung vermekt, der ja nicht benötigt wird.

Bei 5 Zimmern haben wir 19 Türen(+ 2Haustüren)

26 Fenster á 1000€ ( beim besten Willen komme ich nur auf 17 Stück)

Bodenbeläge(auf 275m²+ Terasse berechnet m² a 100-115€( Wir haben 205+30 Terasse)

Im großen und ganzen liegt der Kostenplan jetzt schon weit über dem was uns an Angeboten vorliegt (Festpreise der verschiedenen Handwerker).

Da sich ja Ihr Honorar und die von uns zu tragenden Kosten anhand dieses Plans ermitteln, sind meine Fragen folgende:

Kann die Archtiektin Kosten in den Plan mit aufnehmen für Dinge, für die Sie nicht zuständig ist/die Sie nicht mit uns besprochen hat?

Wie wird, insofern dies rechtens ist Eigenleistung verrechnet?

Kann ich aus diesem Kostenplan kürzen?

Wir sind extrem unzufrieden mit der Dame, da möchte Ich nicht noch mehr unnützes Geld ausgeben. Wir haben inzwischen schon ca 3500€ bezahlt, wobei Phase 4 noch nicht abgerechnet ist.

Der Bau ist in der ersten Zügen und Ich verzweifel jetzt schon.

Vielen Dank im Voraus für evtl. Antworten.

[Edited by Janks on 04.04.2011 at 15:38 Uhr]

04.04.2011 at 13:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kostenplan

Guten Tag,

wenn die Architektin Lph. 1-4 nach HOAI planen soll (d.h. wenn die HOAI-Leistungen werkvertraglich zu erbringen sind), gehört dazu eine Kostenberechnung nach DIN 276 Teil 1. Darin sind Mengenansätze zu treffen, die natürlich mit den dazugehörigen Plänen übereinstimmen müssen. Wenn es da Diskrepanzen gibt, sollten Sie die Planerin zunächst einmal auffordern, dies zu berichtigen bzw. zu erläutern. Die Kostenberechnung ist mit korrekten Massen aufzustellen. Bzgl. der angesetzten Einheitspreise dient die KB dann nicht nur der Honorarermittlung, sondern auch der Finanzierung des Bauvorhabens. Da ist es von der Kostenberechnung über die Unternehmerangebote bis zur Abrechnungssumme noch ein weiter Weg, deshalb wird man hier i.d.R. nicht den jeweils allergünstigsten Bieter je Gewerk, der vielleicht kommt, ansetzen - im Interesse des Bauherren!

Anzusetzen sind die Kosten für das, was geplant wurde, d.h. das was vorgesehen ist an Bauarbeiten durchzuführen. Den Planungsumfang gibt es hoffentlich schriftlich vereinbart (evtl. mit der Person, welche die Architektin ursprünglich beauftragt hatte), das wäre also zunächst einmal zu prüfen. Andererseits - was wäre Ihnen damit denn geholfen, wenn Sie nur die Kosten für die Rohbaumaßnahmen wüssten?

EIgenleistungen des Bauherren werden nach § 10 (3) HOAI 1996/2002 bzw. nach § 4 (2) HOAI 2009 für die Honorarberechnung angesetzt wie von ausführenden Firmen - für den Planungsaufand ist es gleich, wer die Leistungen ausführt, die Honorartafeln beruhen aber auf Unternehmerkosten.

Eine andere Sache ist die Differenz zwischen Ausschreibungsergebnissen und Kostenberechnung - oder liegt evtl. erst eine Kostenschätzung vor? Nach der Rechtsprechung darf eine Kostenschätzung +- 30% von der Kostenfeststellung abweichen (Planerziel: +-20%), eine Kostenberechnung +-20% (Planerziel: +-10%) und ein Kostenanschlag +-10% (Planerziel: +-5%).

Dazu kommen Ersparnisse auf Unternehmerseite bei Pauschalangeboten - das ganze Thema Aufmaßund Massenermittlung wird dabei überflüssig, was sich in etlichen Prozentpunkten Minderkosten bemerkbar macht. Beachten Sie, dass pauschal auch wirklich pauschal heißt, d.h. dass Kostenmehrungen bis zu 30% nach der Rechtsrpechung nicht auf den Auftraggeber umgelegt werden dürfen! Wissen das die pauschal anbietenden Unternehmer? Wird dann die Summe zur Abdeckung evtl. Risiken nochmals angehoben bevor der Auftrag erteilt wird?

Also, sprechen Sie mit der Planerin! Ein Planungsvertrag ist ein Kooperationsvertrag, d.h. es gibt Rechte und Pflichten für Auftraggeber und Auftragnehmer!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.04.2011 at 14:25 Uhr
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Janks
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.04.2011
IP: Logged
icon Re: Kostenplan

Hallo,

vielen Dank für die Antworten, das hilft uns schon mal sehr weiter.

Sie haben absolut recht das es eine Kooperation sein sollte, aber anscheinend sehen nur wir das so...jedesmal wenn wir uns mit Ihr treffen sind die gewünschten Änderung wieder Rückgängig gemacht, weil es anders "halt schöner ist". Die Mengendiskrepanzen, wurde auf Flüchtigkeitsfehler geschoben, aber nie geändert oder korrigiert.

Einen Vertrag gibt es (leider) erst seit wir in das Vorhaben eingestiegen sind(Vorgänger hat alle Leistungsphasen angefragt)

Im großen und ganzen soll das auch nicht falsch verstanden werden, ohne Architektin wäre der Bau (Hanghaus, noch ohne Zufahrt) nicht zu realisieren.

Sicherlich ist mit den alleinigen Rohbaukosten nicht geholfen, allerdings kostet nicht genutzer Kredit auch Geld.

Danke auch für den Hinweis bezüglich der Festpreise,

Das war es erstmal von mir, nochmal vielen Dank für die Hinweise.

05.04.2011 at 22:37 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Kostenplan
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