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Assistant
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Beiträge: 5
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Berechnung zu Passivhausstandard
Der Bauherr erstellt die Berechnungen nach ENEV zum Passivhaus- bzw. Niedrigenergiehausstandard.
Ist das Ermitteln des mittleren Luftvolumenstroms in Bezug zum Betriebsver-halten und Nutzung nach Stunden etc. eine Grundleistung nach HOAI § 53?
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07.04.2011 at 13:58 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Berechnung zu Passivhausstandard
Die Ermittlung eines Voluemnstroms ist wohl als fachtechnische Berechnung aufzufassen. Diese ist Grundleistung in Lph. 3, wenn die so ermittelte Zahl für die Auslegung einer Technische Anlage, z.B. einer Lüftung benötigt wird (oder als Nebenprodukt einer anderen fachtechnischen Berechnung anfällt) und Lufttechnische Anlagen nach § 51 Abs. 2 zu planen sind. Die über den eigenen Planungsbedarf hinausgehende Ermittlung von Kenndaten für Dritte gehört i.d.R. nicht zur Grundleistung.
Wenn Sie es - etwas überspitzt gesagt - einmal darauf ankommen lassen möchten, übergeben Sie dem AG die vollständigen fachtechnischen Berechnungen für Ihre Planung und Schluss. Wenn er daraus Kennzahlen für andere Berechnungen herausziehen kann, ist das ihm überlassen, wenn nicht, muss er sie halt für seine Eigenberechnungen selbst ermitteln.
Wenn Sie mal praktisch denken - wieviel Aufwand ist das für Sie zusätzlich und lohnt es, sich deswegen zu streiten?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.04.2011 at 16:12 Uhr |
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Assistant
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.04.2011
IP: Logged
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Re: Re: Berechnung zu Passivhausstandard
quote: fdoell wrote:
Die Ermittlung eines Voluemnstroms ist wohl als fachtechnische Berechnung aufzufassen. Diese ist Grundleistung in Lph. 3, wenn die so ermittelte Zahl für die Auslegung einer Technische Anlage, z.B. einer Lüftung benötigt wird (oder als Nebenprodukt einer anderen fachtechnischen Berechnung anfällt) und Lufttechnische Anlagen nach § 51 Abs. 2 zu planen sind. Die über den eigenen Planungsbedarf hinausgehende Ermittlung von Kenndaten für Dritte gehört i.d.R. nicht zur Grundleistung.
Wenn Sie es - etwas überspitzt gesagt - einmal darauf ankommen lassen möchten, übergeben Sie dem AG die vollständigen fachtechnischen Berechnungen für Ihre Planung und Schluss. Wenn er daraus Kennzahlen für andere Berechnungen herausziehen kann, ist das ihm überlassen, wenn nicht, muss er sie halt für seine Eigenberechnungen selbst ermitteln.
Wenn Sie mal praktisch denken - wieviel Aufwand ist das für Sie zusätzlich und lohnt es, sich deswegen zu streiten?
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
mfg
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15.04.2011 at 18:43 Uhr |
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