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Obelix13
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 11.04.2011
IP: Logged
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Kostenberechnung
Hallo,
wir haben folgendes Problem mit unserem Architekten:
Wir haben mündlich vereinbart, dass die Leistungsphasen 3 und 4, d.h. Entwurfs- und Genehmigungsplanung erbracht werden sollen.
Wir haben dem Architekten jegliches Material zur Verfügung gestellt (unsere Entwürfe, den Bebauungsplan, etc.) und ihm erläutert, was wir gerne hätten.
Er hat dann einen handgezeichneten Entwurf erstellt, der uns schon recht gut gefallen hat. Wir hatten noch einige Änderungswünsche, die er auch noch eingearbeitet hat.
Ein Freund von mir ist Zimmermann. Er hat mir gesagt, dass aus technischen Gründen ein Dachüberstand ringsum besser für uns wäre. Außerdem waren uns die Fenster im Entwurf zu klein, da wir nicht nur auf Symmetrie von außen achten.
Wir haben unserem Architekten dann mitgeteilt, dass wir gerne ringsum einen Dachüberstand hätten und haben ihm angegeben, wie wir uns die Fenster vorstellen.
Zwei Tage später kam eine Mail vom Architekten mit der Bitte um Aufhebung des Vertrages. Dies haben wir per Mail bestätigt, da wir gemerkt haben, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zielführend ist, da er andere Vorstellungen hat als wir und wir wohl nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen.
Das er eine Rechnung stellt, war uns klar. Nur waren wir von der Höhe der Rechnung überrascht. Er verlangte 1700€.
Ein Telefonat mit ihm führte leider nicht zu einer Einigung, also haben wir dann einen Brief geschrieben und ihm erläutert, dass wir bereit sind einen Anteil von 926,48€ zu zahlen und haben diesen Betrag auch fristgerecht überwiesen. Daraufhin kam ein Einschreiben von ihm mir der Forderung des Restbetrags und der Androhung des Anwalts.
Dies haben wir nicht beantwortet. Nun haben wir einen Brief seines Anwaltes vorliegen, der den Restbetrag zzgl 120€ Anwaltskosten fordert.
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Wie lässt sich über das HOAI errechnen, was wir wirklich zu zahlen hätten?
es wurden folgende Leistungen erbracht:
- 2 Gespräche und mehrere Telefonate mit dem Architekten
- 1 Vorentwurf, 2 weitere Versionen dieses Vorentwurfs mit unseren Änderungswünschen
- Baukostenkalkulation (271000€), Berechnung umbauter Raum und Grundflächenberechnung
Die Baukosten hat nun unser neuer Architekt mit 245000€ beziffert. Welche Kosten sind als Berechnungsgrundlage anzusetzen?
Zwischenzeitlich haben wir auch noch erfahren, dass die Außenansicht auf einem Archtitektenmagazin vom Januar basiert.
Welche Möglichkeiten haben wir nun?
Mehr bezahlen wollen wir eigentlich nicht, da der Entwurf für uns nicht wirklich weiterverwendbar ist.
Die Raumaufteilung für Innen kam von uns. Der Entwurf für außen wurde nicht nach unseren Wünschen geändert, ist also für uns wertlos.
Müssen wir die Anwaltskosten bezahlen, falls wir uns entscheiden, den Restbetrag zu zahlen?
Wie stehen die Chancen bei einen Rechtsstreit?
Vielen Dank für Antworten und Kommentare bereits im Voraus.
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11.04.2011 at 07:05 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenberechnung
Um die Sache hier zu vereinfachen und nicht alle denkbaren Möglichkeiten einer Honorarberechnung aufzuführen, wäre es vorteilhaft, Sie würden folgende Informationen zur Honorarberechnung des Planers und zu den von Ihnen genannten Planungsaspekten bekanntgeben:
- welche anrechenbaren Kosten hat er angesetzt?
- welche erbrachten Teilleistungen aus welchen Leistungsphasen hat er angesetzt und wie hat er diese in Vomhundersätzen des Honorars bewertet?
- welche Honorarzone und welcher Honorarsatz ist angesetzt?
- wie wurden Nebenkosten berechnet?
kurz: wie hat er sein Honorar hergeleitet?
Und im Gegenzug: wie sind Sie auf das von Ihnen zugestandene Honorar gekommen?
Zum Verständnis wäre es auch noch hilfreich zu wissen, was Sie mit "Baukosten" jeweils meinen - sind das anrechenbare Kosten oder Herstellkosten netto (welche Kostengruppen) oder Herstellkosten brutto oder Herstellkosten einschließlich Baunebenkosten (Planerhonorare usw.)? Wenn Sie die Begriffe nicht kennen, können Sie auch darlegen, welche Kosten nach der Aufstellung der Planer sich hinter den Zahlen verbergen.
Zu dem Anwaltshonorar: mit welchem Rechnungsdatum ging Ihnen die Schlußrechnung an welchem Datum zu, wann haben Sie überweisen, wann haben Sie mit ihm gesprochen, wie ist die nochmalige Forderung betitelt, von wann datiert das Anwaltsschreiben? Aus den Datumsangaben sollte sich erschließen, wann die Rechnung fällig war. Wissen Sie, warum der Planer nicht einfach ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang gesetzt hat (das evtl. deutlich kostengünstiger gewesen wäre)?
Zu den Außenansichten: können Sie beweisen, dass die Ansicht kopiert wurde? Haben Sie den Planer damit konfrontiert? Wie hat er reagiert?
Zum Auftragsumfang: hat der Planer denn akzeptiert, dass eine Vorplanung bereits vorlag, so dass er ab Lph. 3 tätig sein sollte? Wenn ja, gab es die denn tatsächlich (einschl. Kostenschätzung, Außenansichten usw.)?
Vielleicht kommen Ihnen die Fragen viel vor, vor allem angesichts des Geldbetrages, um den es geht. Es gibt jedoch viele Rechtsvorschriften, die bei der Honorarberechnung letztlich eine Rolle spielen. Da die Beantworter der Fragen in diesem Forum alle ehrenamtllich arbeiten, sollten Sie es diesen deshalb so einfach wie möglich machen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.04.2011 at 08:30 Uhr |
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Obelix13
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 11.04.2011
IP: Logged
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Re: Re: Kostenberechnung
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Im folgenden finden Sie die Informationen sofern uns diese vorliegen. Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
Anrechenbare Kosten (Reine Baukosten) hat er mit 271000€ angesetzt.
Vorgeschlagen hat er uns einen Preis von 2750€ für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, wobei sein Honorar 1750€ betragen sollte und 1000€ für seine Bauzeichnerin bestimmt waren, wir er uns im ersten Gespräch erläuterte. Wie er diesen Preis hergeleitet hat, können wir nicht beurteilen.
Wir haben das zugestandene Honorar wie folgt berechnet:
Leistungsphase 3 - 11%
Leistungsphase 4 - 6%
Das heißt 1750€ entspricht 17%.
Leistungsphase 4 wurde noch nicht begonnen und Leistungsphase 3 war nicht abgeschlossen, also haben wir dafür 9% veranschlagt.
Also (1750€ * 9%) / (11%+6%) = 926,48€
Der Ablauf war wie folgt:
18.02. Mail wegen Vertragsauflösung durch ihn.
19.02. Vertragsauflösung von uns per Mail akzeptiert.
23.02. Honorarrechnung 1700€ ohne jegliche Angaben mit Frist bis 07.03.
27.02. Telefonat --> leider keine Einigung möglich
03.03. Unser Brief an Ihn und auch die Überweisung der 926,48€
11.03. Antwort auf unseren Brief mit Forderung 529,40€ mit Frist bis 21.03. und Androhung Anwalt. Seine Berechnung: (2750€ * 9%) / (11%+6%) = 1455,88€ --> 1455,88 - 926,48 = 529,40
--> keine Reaktion durch uns
08.04. Brief von Anwalt mit Forderung 773,52€ + 120,67€ Anwahltsgebühren mit Frist bis 19.04.
Sein Brief vom 11.03. hatte keinen Titel, kam aber per Einschreiben mit Rückschein.
Warum er kein gerichtliches Mahnverfahren in Gang gesetzt hat kann ich leider nicht beantworten. Vielleicht, weil er Einfamilienhäuser nur nebenbei plant.
Das Thema mit der Außenansicht habe ich geprüft. Es ist leider nur ähnlich --> kein beweis möglich.
Auftragsumfang: Er hat akzeptiert nur LP 3 + 4 durchzuführen. Entwürfe für Innen gab es von uns. Wie es Außen aussehen soll, hatten wir bereits in einer Bauvoranfrage selbst definiert.
Diese Unterlagen haben wir Ihm zur Verfügung gestellt.
Vielen Dank für Ihre nächste Antwort bereits im Voraus.
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11.04.2011 at 19:24 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenberechnung
OK. Damit wird die Sache deutlich klarer.
Zunächst einmal zur Honorarrechnung vom 23.2. ohne nähere Herleitung: die Rechnung ist nicht HOAI-konform aufgestellt und bei Abrechnung nach HOAI nicht prüffähig. Sie müssten dies innerhalb von 2 Monaten ab Zugang schriftlich rügen, verbunden mit einem Hinweis, in welchem Bereich sie nicht prüffähig ist. In Ihrem Fall ist das, dass das Honorar nicht wie in der HOAI beschrieben hergeleitet wurde.
Nun zu einer eigenen Abschätzung des Honorars:
Die Baukosten wurden mit 271.000 € netto berechnet. Diese Kosten sind nicht unmittelbar die anrechenbaren Kosten. Nach § 32 (2) werden die Kosten der Technischen Ausrüstung (Kostengruppe 400) nur bis 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten (d.h. der Kosten der Baukonstruktion, Kostengruppe 300) vollständig angesetzt, darüber nur hälftig.
Z.B.: wenn die Baukonstruktionskosten 171.000 € ausmachen und die der Technischen Ausrüstung 100.000, wird wie folgt gerechnet:
Kosten der Baukonstruktion 171.000 €
Kosten der Technischen Ausrüstung bis zu 25% der sonstigen aK = 25% von 171.000 = 42.750 € vollständig angesetzt
Die übrigen Klosten der Technischen Ausrüstung = 100.000 - 42.750 = 57.250 € werden nur zur Hälfte angesetzt, also 57.250 * 0,5 = 28.625 €
Anrechenbare Kosten somit 171.000 + 42.750 + 28.625 = 242.375 €
Die genauen Zahlen müssen Sie aus der Kostenberechnung entnehmen.
Nach Schwierigkeitsgrad ist gem. HOAI ein Wohnhaus durchschnittlicher Ausstattung gem. Anlage 3.1.3 in Honorarzone III einzuordnen. Da bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird nach § 7 (6) der Mindestsatz zugrunde gelegt.
Nehmen wir der Einfachheit halber an, dass die anrechenbaren Kosten 250.000 € betragen, so beträgt das Grundhonorar für alle Leistungsphasen zusammen bei Hz III Mindestsatz nach § 34 (1) 29.018 €.
Bei der Bewertung der erbrachten Teilleistungen haben Sie 9 von 11 Prozentpunkten aus Lph. 3 anerkannt. Ob eine andere Zahl "richtiger" wäre, sei dahin gestellt, ist jedoch evtl. bzgl. des zu zahlenden Honorars relevant..
Damit ergibt sich das Honorar für die erbrachten Leistungen zu 29.018 * 9% = 2.611,62 €.
Wenn der Planer keine Nebenkosten angesetzt hat, bleiben diese außen vor. Ansonsten müsste er diese im einzelnen belegen (vgl. § 14).
Ist der Planer vorsteuerabzugsberechtigt, was durch Angabe einer Steuernummer (Ust.-Nr. mit Angabe des Finanzamtes oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) nachgewiesen wird, so wird auf das Honorar z.Zt. 19% MwSt. erhoben.
Dies wäre eine Honorarberechnung nach HOAI. Wenn Sie dagegen einen Pauschalfestpreis vereinbart haben, die HOAI nicht kennen und deshalb von keiner Mindestsatzunterschreitung bei Vertragsabschluss wussten sowie sich auf die Zahlung der 2.750 € eingestellt haben (war das ohne oder incl. MwSt.?), d.h. wenn Sie alle von der Rechtsprechung geforderten Randbedingungen für eine Honorarberechnung unterhalb der Tabellenmindesthonorare erfüllen, kann man auch von den vereinbarten 2.750 € ausgehen. In diesem Fall müssten Sie jedoch dieses Gesamthonorar als Ausgangsbasis der Berechnung ansetzen, nicht nur den Anteil, den der Planer "für sich" haben wollte. Nach Ihrem Rechenmodell ergäben sich daraus 2.750 € * 9/17 = 1.455,88 €., d.h. zu Ihren gezahlten 926,48 € noch weitere 529,40 €. Genau das hat der Planer bzw. sein Anwalt wohl auch getan.
Wenn Sie sich also auf das günstige vereinbarte Pauschalhonorar eingelassen haben und dabei bleiben wollen, können Sie sich andererseits schlecht auf die Nichtprüfbarkeit der Honorarrechnung berufen - Sie haben ja gesehen, dass nach HOAI einiges mehr zu zahlen wäre. Wenn die Rechnung vom 23.2. jedoch aufgrund der Pauschalvereinbarung prüffähig war, war sie 30 Tage nach Datum der Fälligkeit = angeforderte Zahlung (7.3.), d.h. am 7.4. mahnfähig. Die Mahnkosten vom 8.4. sind somit in angefallender Höhe zu begleichen.
Fazit: ich empfehle die Begleichung der offenen Forderung und der Anwaltsgebühren, das kommt Sie deutlich günstiger als eine Honorarberechnung nach HOAI. Voraussetzung ist natürlich, dass die Planung tatsächlich 9 Prozentpunkte wert ist. Ein Streit darüber könnte sich jedoch lohnen, wenn die Planung für Sie überhaupt nicht verwertbar ist.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.04.2011 at 11:31 Uhr |
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