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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Minderung der v.H.-Sätze bei Instandsetzung
Beitrag von Nachricht
Balina
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.03.2010
IP: Logged
icon Minderung der v.H.-Sätze bei Instandsetzung

Ich vertrete eien öffentlichen Bauherren

Ist es vergaberechtlich zulässig, bei einer geplanten Instandsetzung die v.H.-Sätze in den LP 1-5 zu mindern, weil ja nicht alle Grundleistungen erbracht/benötigt werden?

Ich denke da an das Stichwort "Mindestpreischarakter" der HOAI

12.04.2011 at 16:12 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Minderung der v.H.-Sätze bei Instandsetzung

Bitte trennen:
zu erbringende Leistungen =Vertragsrecht (Werkvertrag)
geschuldetes Honorar für diese Leistungen=Preisrecht (HOAI)

Zunächst stehen also erst einmal die zu erbringenden Leistungen im Vordergrund, denn danach ermittelt sich das Honorar. Da es eine zulässige "Spannbreite" beim Honorar gibt, richtet sich die Höhe nach der schriftlichen Vereinbarung des Honorarsatzes, des Instandsetzungsszuschlag und letztendlich auch nach der Höhe der Nebenkosten.
Existiert kein schriftlicher Auftrag gilt der Honorarmindestsatz, kein Instandsetzungszuschlag und eine Abrechnung der Nebenkosten nach Aufwand. In deinem Fall wird also der "Mindestpreischarakter" - wenn man die Nebenkosten mal heraus nimmt - von der HOAI selbst und vom Mindestsatz der Honorarzone bestimmt.

Grundlage für die Abrechnung bleibt aber immer der beauftragte Leistungsumfang und den fixieren idealerweise AG und AN schriftlich gemeinsam. In der Praxis befinden sich jedoch häufig AG und AN nicht auf "fachtechnischer Augenhöhe", sodass bei privaten Bauherren oft der Planer die Konditionen in Form eines Angebotes vorgibt.
Bei öffentlichen Auftraggebern bestimmt meistens der AG den Leistungsumfang und das überwiegend durch Beauftragung oder Nichtbeauftraung einzelner Grundleistungen, welche dann direkt mit Honorarprozentanteilen fixiert werden. Dies ist u.a. deshalb möglich, weil der öffentliche AG selbst gewisse Grundleistungen ausführt, z.B. in LP 1,6+7. In manchen Fällen sind auch nicht alle Grundleistungen erforderlich.
So kann es sein, dass deutlich weniger als 100 % des vollen HOAI-Honorars vergütet werden, was aber nicht zu einer Mindestsatzunterschreitung führt.

Viele Grüße
bento



12.04.2011 at 19:57 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Minderung der v.H.-Sätze bei Instandsetzung

Guten Tag,

auch für Instandsetzungen gilt § 8 mit Abs. 1 und 2.

Wenn Sie also z.B. bei Gebäuden die mit dem Honorar der Lph. abgegoltenen Leistungen in Anlage 11 durchschauen und das wegstreichen, was nicht an Leistungen benötigt wird, ist es durchaus möglich, die verbleibenden Leistungen mit einem geringeren Prozentsatz als nach § 33 für die gesamten Leistungen einer Lph. vorgesehen zu bewerten, ohne den Mindestpreischarakter der HOAI anzutasten. Fairerweise sollten aber AG und AN darüber übereinstimmen, welche Leistungen benötigt werden und welche nicht.

Beachten Sie bitte auch den letzten Satz in § 8 (2). Neben der - über die Planungsleistungen hinaus gehenden - Koordination und Einarbeitung kann auch noch ein nicht unerheblicher Aufwand zur Bestandsaufnahme anfallen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.04.2011 at 09:07 Uhr
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