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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Überwachungspflich + schadensträchtige Leistungen
Beitrag von Nachricht
vowi
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.04.2011
IP: Logged
icon Überwachungspflich + schadensträchtige Leistungen

Guten Tag,
in meinem Fall wurden an einem Bauvorhaben 33 Bodenabläufe in gefliesten bodenebenen Duschen eingebaut.
In einer Wohnung ist es zu einem Wasserschaden gekommen, weil der Bodenablauf falsch eingebaut wurde. Bei einer weitergehenden Überprüfung hat sich herausgestellt, dass 6 weitere Bodenabläufe falsch eingebaut wurden.
Den entstandenen Schaden habe ich als bauleitender Architekt dem ausführenden Fliesenleger angelastet.
Dieser und seine Haftpflichtversicherung lastet mir eine Teilschuld an, weil ich meiner Überwachungspflicht bei sensiblen, schadensträchtigen Leistungen nicht ausreichend nachgekommen bin.

Frage: Wie weit geht die Überwachungspflicht als Bauleiter?
Ich habe stichprobenartig den Einbau der Bodenabläufe überprüft und keinen Mangel festgestellt. Bei der Stichprobe habe ich eben keinen falsch eingebauten Bodenablauf "erwischt".
Um den Schaden zu vermeiden, hätte ich bei allen 33 Bodenabläufen die ganze Zeit neben dem Handwerker stehen müssen. Das ist in der Ausbauphase eines Gebäudes praktisch unmöglich, weil zur gleichen Zeit viele andere Ausbaugewerke anzuleiten sind.
Gibt es Kommentare oder Urteile zu diesem Thema?

Über Hinweise und Antworten würde ich mich sehr freuen.

18.04.2011 at 08:58 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Überwachungspflich + schadensträchtige Leistungen

Gehört zwar nicht zum Thema "HOAI", aber ist trotzdem ein interessanter Sachverhalt.

Bisher habe ich nur von Fällen gehört, in denen der Bauherr den Planer in Regress genommen hat, mit der Begründung der Überwachungspflicht bei sensiblen Arbeiten.

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es hier darum, dass der Bauherr den Fliesenleger für den Schaden haftbar macht, dieser das seiner Haftpflichtversicherung gemeldet hat und diese wiederum einen Teil der Kosten beim Planer geltend macht.
Ich vermute mal. dass man auch aus dieser Richtung als Planer immer ein Haftungsrisiko hat.
Die Frage ist nur: wer muss was beweisen?

Natürlich muss man auch bei schadensträchtigen Arbeiten nicht 24 Std., 7 Tage die Woche hinter dem Handwerker stehen. Aber man sollte schon belegen können (Bautagebücher, Photos, Anweisungen, Zeugen), dass man sich zumindest bei einigen Ablaufeindichtungen von der ordnungsgemäßen Ausführung überzeugt hat. Ein Abdichtungsdetail wäre auch sehr hilfreich!

Rechtsprechung gibt es genug:

[url=http://] http://www.baunetz.de/recht/Abdichtungsarbeiten_sind_wichtige_Bauvorgaenge_die_der_Architekt_ueberwachen_muss._44708.html[/url]
[url=http://] http://www.bauhandwerk-online.info/artikel/bhw_ueberwachung_von_Abdichtungsarbeiten_auf_Balkonen_85789.html[/url]
[url=http://] http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?S_Aktenzeichen=7%20U%2069%2F06&S_Submit=suchen&Treffermarkierung=Aus[/url]
[url=http://] https://www.aia.de/service-center/wissenswert/wissenswert-archive-singleview/article/hohe-anforderungen-an-die-bauueberwachungspflicht-des-architekte/index.html[/url]
http://www.dddach.org/pool/08/sammelmappe8-3.pdf

Viele Grüße
bento

18.04.2011 at 11:57 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Überwachungspflich + schadensträchtige Leistungen

man weiß ja vor Gericht und auf hoher See nicht so genau, wie es am Ende ausgeht. Ein Aspekt ist aber, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Überwachung hat. Er muss seine Leistung mangelfrei erbringen, auch wenn ihn niemand überwacht. Die Überwachung dient der Qualitätssicherung und der Schadensbegrenzung im Namen des Auftraggebers, nicht der des ausführenden Unternehmers.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

25.04.2011 at 09:02 Uhr
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