|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
Janosch
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 20.04.2011
IP: Logged
|
Abschlagsrechnungen ohne Ende
Hallo,
ich habe hier den Fall, dass mir ein Architekturbüro immer wieder für verhältnismäßig kleine Maßnahmen ständig kleinere Abschlagsrechnungen schickt. In einem aktuellen Fall geht es um ein Gesamthonorar von ca. 15.000 € und wir sind jetzt schon wieder bei AZ Nr. 7 angelangt. In der Lph. 8 werden nun ca. alle 20 % Mehrleistungen in eine Abschlagsrechnung gepackt. Wenn alle Ing.-Büros so abrechnen würden wäre der Verwaltungsaufwand wohl nicht mehr zu bewältigen. Gerade zum Ende hin steigt bei solch kleinen Teilbeträgen zudem die Gefahr einer Überzahlung des Honorars, da die bauausführende Firma ihre Rechnungsintervalle nicht so eng ansetzt und somit der Kostenstand nicht detailliert vorliegt.
Da das Architektenbüro sich nicht Einsichtig zeigt und die Verträge an anderer Stelle ausgehandelt werden möchte ich hier um Rat bitten.
Grundsätzlich hat das Büro die in der Rechnung angesetzten Leistungen ja erbracht und somit Anspruch auf Honorar.
Gibt es trotzdem eine Richtlinie welche, die Angemessenheit einer Abschlagsrechnung regelt ?
Gruß
Janoschix
|
20.04.2011 at 09:21 Uhr |
|
|
dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
|
Re: Abschlagsrechnungen ohne Ende
Sowohl die alte wie auch die neue HOAI schreiben vor, dass der Planer - wenn dazu (leider) nichts Konkretes im Vertrag steht - Abschlagszahlungen verlangen kann
- für nachgewiesene Leistungen
- in angemessenen zeitlichen Abständen.
Wie (leider) so häufig bei uns Juristen ist damit nicht wirklich das gemeint, was da steht, will sagen: mit "zeitlicher" Abstand ist nicht tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Tagen, Wochen oder Monaten gemeint. Vielmehr geht es um den inhaltlichen Leistungsfortschritt. Es muss ein (so die einhellige Fachliteratur) "nennenswerter" Leistungsfortschritt vorhanden sein. Dabei ist "nennenswert" wiederum im Verhältnis zur Gesamtmassnahme zu bewerten. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass es gerade Sinn und Zweck dieser Regelung (§ 8 Abs. 2 HOAI 1996 bzw. § 15 Abs. II HOAI2009) sein soll, den Auftraggeber vor allzu häufigen Bagatellforderungen zu schützen (so ausdrücklich z.B. Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 25 Rdnr. 35), dann ergibt sich aus allem: je kleiner die Baumassnahme, desto weniger Abschlagsrechnungen.
Mit dieser Argumentation können Sie sich gegen allzu häufige kleine ARen wehren, ohne deshalb mit Ihren Zahlungspflichten in Verzug zu kommen.
[Edited by dresden on 20.04.2011 at 13:29 Uhr]
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
|
20.04.2011 at 13:28 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|