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Desolator
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Beiträge: 4
Registriert seit: 30.04.2011
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HOAI und Dienstleistung aus privater Hand
Hallo allerseits,
ein Freund, der Bauingenieurwesen studierte, erzählte, dass auch Privatpersonen zur HOAI verpflichtet seien, sofern sie branchentypische Tätigkeiten durchführen. Das sei Gegenstand einer Prüfungsfrage gewesen. Allerdings sei das nicht schwarz auf weiß der HOAI entnehmbar, da es geschichtlich aus vorhergehenden Bestimmungen gewachsen sei.
Die Ingenieurskammer Hessen selbst verweist lediglich auf anwaltlichen Rat, deshalb die Frage ins Orakel der Neuzeit bzw. direkt an die www.hoai.de: Welche Bücher muss ich (an welchen Stellen) durchstöbern? Gibt es digitale online verfügbare Ausgaben davon?
Viele Grüße
Desolator
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30.04.2011 at 12:11 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: HOAI und Dienstleistung aus privater Hand
Hallo Desolator,
nachfolgend ein Auszug aus dem Kommentar Korbion/Mantscheff/Vygen, 7. Auflage 2009, in dem es auch viele Urteilsverweise gibt:
"Da von einem Bundesland zum anderen die Befugnis, sich als Architekt zu bezeichnen und zu betätigen, unterschiedlich geregelt werden kann und teilweise auch wird, würde die Beschränkung der Geltung der HOAI auf eine gesetzlich definierte Berufsgruppe zu unterschiedlichen Geltungsbereichen in den einzelnen Ländern führen, obwohl die HOAI Bundesrecht ist. Darüber hinaus würde eine solche Beschränkung auch das unhaltbare Ergebnis zeitigen, dass zwar Auftragnehmer, die in ihrer Person alle Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Berufsstand erfüllen, keine Entgelte fordern und einziehen dürfen, die die Höchstsätze der HOAI überschreiten (oder die Mindestsätze unterschreiten), dass aber Berufsfremden, die gelegentlich oder vereinzelt auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (zum Beispiel Bauunternehmer, Maurermeister), diese Beschränkung nicht auferlegt wäre, obwohl sie doch in der Regel ihrer Ausbildung, Erfahrung und sonstigen Qualifikation nach nicht mit ausgebildeten Ingenieuren und Architekten Schritt halten können. Aus diesem Grunde muss – wie schon für die GOA (vgl. Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt § 1 GOA Rdn. 5; abweichend insoweit allerdings Jochem § 1 Rdn. 3) – angenommen werden, dass die HOAI schlechthin auf alle Ingenieur- und Architektenleistungen anzuwenden ist, die von ihr „erfasst“ werden, auch wenn der Auftragnehmer nicht dem entsprechenden Berufsstand angehört. Dieser Auffassung haben sich zunächst zahlreiche Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf BauR 1979, 352; OLG Stuttgart BauR 1981, 404, 405; OLG Düsseldorf BauR 1982, 390, 393; OLG Köln BauR 1985, 338; OLG Düsseldorf BauR 1980, 490 und NJW 1982, 154; OLG Düsseldorf BauR 1987, 348; OLG Düsseldorf BauR 1993, 1173; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1992, 1321 = BauR 1992, 798; LG Hamburg DArchBl. 1978, 833) und der größte Teil der Kommentarliteratur (Neuenfeld § 1 HOAI Rdn. 9, 10; Jochem § 1 HOAI Rdn. 4; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath § 1 HOAI Rdn. 6, 7; Schaetzell HOAI Vorbem. 5; Hartmann § 1 Rdn. 9; Löffelmann/Fleischmann Rdn. 14 ff.) angeschlossen. Inzwischen ist diese bedeutsame Rechtsfrage für die Praxis durch den BGH geklärt, der sich dieser bis dahin schon herrschenden Meinung angeschlossen und grundsätzlich entschieden hat, dass die Anwendbarkeit der HOAI leistungsbezogen und nicht personenbezogen zu sehen ist (BGH BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329 und BGH BauR 1998, 813 = NJW 1998, 2672)."
Ergebnis:
Jeder, der Leistungen erbringt, für die die HOAI eine Vergütung regelt, muss auch innerhalb der Mindest- bzw. Höchstgrenzen abrechnen.
Viele Grüße
bento
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30.04.2011 at 18:26 Uhr |
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Desolator
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 30.04.2011
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Re: HOAI und Dienstleistung aus privater Hand
Hallo bento!
Treffer und versenkt! Grandios!
Seit 1 1/2 Jahren (mit Schleifenlassen) suche ich in der Sache nach validierbaren Antworten.
Vielen lieben Dank. Das hilft mir absolut weiter. 
Ein schönes Wochenende wünscht
Desolator
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30.04.2011 at 21:42 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: HOAI und Dienstleistung aus privater Hand
Den Titel Ihrer Anfrage habe ich allerdings noch nicht verstanden. Bei eigenen Planungen der öffentlichen Hand wird i.d.R. nicht nach HOAI abgerechnet (obwohl es auch Verwaltungen geben soll, die intern ihre Leistungen so verrechnen). Fast alle Planungen sind somit als "Dienstleistungen aus privater Hand" anzusehen, für die die HOAI gilt.
Das "schwarz auf weiß aus der HOAI entnehmen" stimmt m.E. auch nicht so ganz. In § 1 heißt es, dass die Verordnung für die Berechnung der Entgelte für DIE LEISTUNGEN der Architekten und Ingenieure (Auftragnehmer) gilt, soweit die Leistungen durch die Verordnung erfasst werden (d.h. es werden NICHT "die Entgelte für Architekten und Ingenieure" verordnet!).
Diese Leistungen werden dann im einzelnen definiert und ihre Honorierung hergeleitet. Das bedeutet konkret, dass hier zwar ein Honorar für bestimmte Leistungen verordnet wird, die typischerweise von Architekten und Ingenieuren erbracht werden, die Verordnung aber für jeden gilt, der diese Leistungen erbringt.
Das ganze ist halt juristisch formuliert, und da muss man bekanntlich manchmal als Normalbürger etwas um die Ecke denken, um das zu verstehen...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.05.2011 at 04:59 Uhr |
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Desolator
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 30.04.2011
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Re: HOAI und Dienstleistung aus privater Hand
Die Leistungsbezogenheit wurde durch meinen Bekannten auch mehrfach hervorgehoben, von daher war da nicht viel Raum für mich als Normalbürger etwas misszuverstehen. Das Problem war eben lediglich das nochmal in irgendeiner Form untermauert zu sehen, wie juristisch das verwertbar ist.
Um zu konkretisieren, welcher Fall vorliegt: Mieter misst Wohnung aus, stellt Differenz von knapp 20% fest. Vermieter stellt alles in Frage und beauftragt Mieter das zu beweisen. Mieter misst nochmal sehr gewissenhaft die Wohnung aus und zeichnet alles nieder. Ebenso stellt Mieter - jetzt kommt der HOAI-relevante Punkt - dem Vermieter mit den Ausfertigungen des Aufmaßes eine Rechnung mit aus. Übrigens hatte das Aufmaß des Mieters eine Differenz von <1% zum Ergebnis des später auch noch beauftragten Architekten. Außerdem stellt der Mieter fest, dass das obere Stockwerk gemäß Hessischer Bauordnung flächenmäßig nicht in der Wohnfläche berücksichtigt werden darf, da dieser nicht als Wohnraum gemäß HBO angesehen wird. Wohnflächendifferenz danach: 42%. Nach fruchtloser Diskussion zwischen Mieter und Vermieter folgen Mietminderung, fristlose Kündigung und nach Auszug setzt Vermieter mit Klage nach. Im Zuge des Gerichtstermins bekam beklagter Mieter den subjektiven Eindruck, dass die Richterin die Rechnungsstellung belächelt und weder Mieteranwalt oder sonst wer, diesen ernst zu nehmen scheint. Deshalb das Verlangen nach der Konkretisierung der Grunldage für die Rechnungsstellung.
[Edited by Desolator on 01.05.2011 at 10:19 Uhr]
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01.05.2011 at 10:04 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Re: HOAI und Dienstleistung aus privater Hand
Gut, dass Kollege Doell noch einmal nachgehakt hat, denn:
quote: Desolator wrote: Ebenso stellt Mieter - jetzt kommt der HOAI-relevante Punkt - dem Vermieter mit den Ausfertigungen des Aufmaßes eine Rechnung mit aus.
Tut mir leid, aber da kann ich schon verstehen, dass die Richterin gelächelt hat!
1. Es dürfte eine Beauftraung durch den Vermieter fehlen, denn eine Aufforderung, den Beweis für die überzogene Wohnfläche vorzulegen ist bestimmt nicht mit einem Auftrag gleichzusetzen, die Wohnung neu auszumessen.
2. Ich kann hier keine Leistungen erkennen, die unter das Preisrecht der HOAI fallen.
3. Wie hoch waren denn die anrechenbaren Kosten angesetzt und wie wurden diese ermittelt?
Demnächst rechnet noch jeder Mieter Freianlagenplanungskosten nach HOAI ab, nur weil der Vermieter ihm die Umgestaltung des Gartens genehmigt hat.
Ich glaube, hier haben sich Vermieter und Mieter mächtig in die Wolle gekriegt und der Mieter versucht die Anzahl der Nadelstiche zu maximieren.
Was sagt denn der Rechtsbeistand des Mieters dazu?
Viele Grüße
bento
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01.05.2011 at 17:49 Uhr |
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Desolator
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Re: HOAI und Dienstleistung aus privater Hand
Nochmals vielen Dank für die Antwort.
Das Angebot wurde mieterseitig gemacht und vermieterseitig schriftlich gegenbestätigt. Das Zustandekommen eines gültigen Vertrages steht aus meiner Sicht außer Zweifel, aber das obliegt letztlich dem Gericht zu entscheiden.
Die Höhe der Rechnungsstellung weiß ich nicht mehr genau, allerdings müsste das einer Leistungstabelle entlehnt gewesen sein.
Auf Spekulationen, wie wer, in welcher Form die HOAI versucht in Zukunft wegen dem Garten zu missbrauchen, möchte ich mich nicht einlassen. :)
Dein Verdacht der Differenzen zwischen Mieter und Vermieter, sofern wir beide das Problem der Wohnflächenabweichung meinen, ist naheliegend, aber weniger die Nadelstiche in Richtung Vermieter zu erhöhen, war die Ambition des Mieters, sondern vielmehr sich nicht mehr ausnehmen zu lassen und seine Rechte voll in Anspruch zu nehmen. Was die Vermieterseite angeht: diese zielt anscheinand in der Tat mit erfundenen, offensichtlich im Nachhinein selbst zugefügten Defekten auf Nadelsticherhöhung ab. Hoffen wir einfach, dass das Glück diesmal wenigstens mit dem Ehrlicheren ist.
Der Rechtsbeistand macht natürlich was er kann. Wir werden sehen ob es am Ende ein gerechtes Urteil gibt. Ich kann ja später noch eine Nachricht absetzen. ;)
[Edited by Desolator on 06.05.2011 at 20:06 Uhr]
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06.05.2011 at 20:03 Uhr |
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